Fürstbistum Münster
Kurfürstentümer, Herzogtümer, Grafschaften, große und kleinen Herrschaften, Erzstifte, Hochstifte, Abteien, Reichsstädte und Reichsdörfer, Reichsfürsten und Reichsritter — unübersehbar verwickelte territorialen Verhältnisse im weit über die heutigen Grenzen Deutschlands ausgreifenden HRR. Sie verwalteten Land und Untertanen durch jeweils entsprechend strukturierte Einrichtungen. Dazu gehörte auch das Fürstbistum Münster.
Münster ist ein mehrfach besetzter Begriff. Zu weiteren Bedeutungen siehe unter Münster. |
Hierarchie: Regional > Historisches Territorium > Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation > Niederrheinisch-Westfälischer Reichskreis > - Portal:Fürstbistum Münster > Fürstbistum Münster
Einleitung
Das Fürstbistum Münster umfasst den weltlichen Herrschaftsbereich des Bischofs von Münster in seiner Funktion als Landesfürst. Der Herrschaftsbereich Bistum Münster, als kirchlicher Einrichtung, ist vom Herrschaftsbereich Fürstbistum Münster als staatliche Einrichtung zu unterscheiden. Dies gilt für die unterschiedlichen Herrschaftsgebiete, die Zielsetzung, die Verwaltung und die Struktur der ungleichen Einrichtung.
Das Domkapitel Münster war eine geistliche Korporation, welche aus der Gesamtheit der Domherren (=Clerus primarus) bestand, die mit dem Recht der Bischofswahl versehen war. Es war Landesherr in den Zeiten der Sedisvakanz und erster Landesstand.
Allein von daher gab zwischen dem Domkapitel (Münster) und dem Hochfürstlich-Münsterischen Hofstaat zahlreiche personelle Verflechtungen und Mitglieder des Domkapitels übten auch gleichzeitig Regierungsämter im Hofstaat aus.
Das Fürstbistum Münster
Hinweise zu Archivalien, Edikten, weitere Verweise, Literatur unter:
Übersichtskarte
Der Fürstbischof
Über das gesamte 14. Jahrhundert waren die Fürstbischöfe von Münster mit Auseinandersetzungen, Kriegen und Fehden befasst, an deren Ende die münsterischen Geschlechter der Dynasten, abgesehen von der Grafschaft Steinfurt und der Herrschaft Gemen, ihre unabhängige Stellung einbüßten. Erst damit konnten die Fürstbischöfe in ihrem nun geschlossenen Territorium allmählich eine einheitliche Staatsgewalt aufzurichten.
Der Fürstbischof von Münster
- war als Landesherr deutscher Reichsfürst, aber zugleich Bischof der Diözese.
- wurde vom Dom-Kapitel, und zwar aus seiner Mitte gewählt, (so daß, wenn ein anderer gewählt werden sollte oder wollte, dieser erst eine Dompräbende erwerben mußte). Er wurde als Bischof vom Papste bestätigt, und vom deutschen Kaiser mit den Regalien belehnt.
In Person 1776: Der hochwürdigste Fürst und Herr, Herr Maximilian Friderich Erzbischof zu Köln, des heiligen Römischen Reichs durch Italien Erzkanzler und Kurfürst, geborener Legat des heiligen apostolischen Stuhls zu Rom, Bischof und Fürst zu Münster, in Westfalen und zu Engern Herzog, Burggraf zu Stromberg, Graf zu Königsegg-Rottenfels, Herr zu Odenkirchen, Borkeloe, Werth, Aulendorff und Stauffen, etc. pp., ist geboren den 13. May 1708, wurde zum Erzbischof und Kurfürsten zu Köln erwählt den 6ten April 1761 und zum Bischof von Münster den 16. Sept. 1762.
Das hochwürdige Domkapitel (Münster)
- Während der Sedis-Vacanz, das heißt vom Tode eines Fürstbischofs bis zum Antritt des Neuerwählten, hatte das Domkapitel die Regierung des Landes in den Händen.
Das Domkapitel bestand aus 41 Präbendirten: Folgt das gesamte Domkapitel mit den Münsterischen Untergliederungen und Personal 1776:
Domburse
Die auf das Domkapitel als Institution bezogenen Einnahmen wurden von der Domburse des Kapitels verwaltet und an die jeweils Berechtigten entsprechend verteilt.
Obere Erbämter im Stift
Marschall (marscalci)
- Hermann von Lohn (+1316)
- 1350 erwarben die Herren von Morrien das Erbmarschallsamt, welches mit der Führung der Ritterschaft im Fürstbistum Münster verbunden war.
- 20.12.1421 Hermann van Mervelde, Marschall des Bischofs von Münster.
- 1650/1655 Freyherr von Westerholt zu Lembeck, hochfürstlich Münsterischer Marschall, auff Münster
- 1695-1802 Erbmarschall Familie von Plettenberg-Witlem zu Nordkirchen
Schenk
Truchsesse
- Amt (officium dapiferatus supremum) im Besitz des Dynastengeschlechtes von Ahaus und nach dessen Erlöschen (1406) wohl nicht mehr bekleidet.
Vogt des Hochstiftes
- 1150 Amelung
- Simon Graf von Tecklenburg verzichtete 1173 auf die Stiftsvogtei Münster zu Gunsten des Erzstiftes Köln.
Vogteien im Hochstift
- 1226 Als Vogt (Advocatus) des stiftischen Haupthofes „super curiam Haltern et omnia“ wird am 04.05.1226 Otto von Ravensberg genannt. Sein Bruder Ludwig wird durch Teilungsvertrag Vogt von Borghorst.
- Vogt des Klosters Metelen ist 1230 Otto Graf von Tecklenburg.
Bischöflicher Hofkanzler
- (?) Johan von Elen
- 23.03.1576 Wilhelm Steck, Kanzler des Stifts Münster.
- 24.01. 1636 - 28.01.1658 Dietrich Hermann I. von Merveldt zu Westerwinkel Kanzler des Hochstifts Münster. In den Jahren 1644 bis 1649 war Dietrich Hermann als Gesandter des Hochstifts sowie Kurkölns bei den Friedensverhandlungen während des Westfälischen Friedenskongresses tätig-
Bischöfliche Dienstmannen
- 1150 Werner
- 1177 Sigwin oo Bertrade
Bischöflicher Sekretär
- 1537 Gerhard von Elen
Bischöfliche Diener
- 1471 Lubbert Brunstede
- 1558 Johann Kammerknecht
Pfennigmeister
- 1525, 1545 Johann Hageböck
Bischöfliche Erbämter
Kämmerer (camerarii)
Schenk (pincernae)
Truchsess (dapiferi, Droste)
Küchenmeister (magistri, coqui episcopi)
Entstanden Anfang des 13. Jhdts. durch Abspaltung vom Amt des Truchsessen und Übernahme spezifischer Obliegenheiten.
Fürstbistum als Ständestaat
Der Landesherr war durch Landstände in der Gesetzgebung eingeschränkt. Die landständische Verfassung besagte, daß die Ritterschaft, das Domkapitel und die Städte das Recht auf Steuerbewilligung und die Steuerverwaltung besaßen. Damit war der Landesherr hinsichtlich der Gesetzgebung des Steuerwesens eingeschränkt. Es gab damit drei zu den regelmäßig tagenden Landtagen zugelassene Kurien:
- 1. Das Domkapitel, bestehend aus 41 Präbendirten.
- 2. Die Ritterschaft. Es gab im Fürstbistum Münster viele landtagsfähige Güter. Sie waren bald groß, bald klein; darunter auch landtagsfähige Güter wie zum Beispiel Burgmannssitze, welche nur noch aus einem unbebauten Hausplatz oder der Ruine eines Schornstein bestanden. Die Burgmannssitze waren ursprünglich die Wohnungen der der präsenzpflicht Ritter auf den befestigten Landesburgen des Landesfürsten: z.B. Nienborg, Haus-Dülmen, Horstmar, Ahlen. Der Besitz einer solchen landtagsfähigen Länderei, verbunden mit der beschworenen (Aufschwörung)Abstammung von 16 adlichen Ahnen befähigte, zum Landtag aufgeschworen zu werden.
Zu dieser Adelsgruppe gehörten auch die Erbmänner, uralte Rittergeschlechter, welche seit Alters her eigentlich zum Schutz der Stadt in der Stadt Münster wohnten und wegen der früheren Präsenzpflicht in deren Umgegend mit Lehen begütert waren. Aus diesem Kreis kamen traditionell fast immer die Bürgermeister der Stadt, von daher wurden sie auch Patrizier der Stadt Münster genannt.
Als im 16ten Jahrhundert eine Präbende im Dom zu Münster vom Papste einem Erbmann, Johann Schenkink, verliehen worden war, welchen das Domkapitel nicht aufnehmen wollte, entspann sich ein Rechtsstreit zwischen den Erbmännern und dem Stift Münster über ihre ritterliche Qualität der Erbwänner, welcher über 100 Jahre dauerte, und endlich zu Gunsten der Erbmänner entschieden wurde. Seitdem besteht kein wesentlicher Unterschied mehr zwischen ihnen und den übrigen adelichen Geschlechtern. Die Abstammung von Erbmännern, ist in mancher Hinsicht, z.B. durch entsprechende Auflagen durch Stifter (z.B. bei der Stiftung von der Tinnen) von Wichtigkeit.
- 3. Die landtagsfähigen Städte. Es waren im Fürstbistum Münster dreizehn Städte: Münster, Coesfeld, Warendorf, Bocholt, Borken, Beckum, Ahlen, Rheine, Dülmen, Haltern, Vreden, Werne und Telgte. Das Magistrats-Personal in diesen Städten wurde jährlich von den Bürgern gewählt, und vom Fürsten bestätigt.
Nachfolgend die Mitglieder der (ritterschaftlichen) Landstände 1776:
Aufschwörungstafeln
1829 wurde auf Anordnung des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen aus den verschiedenen Archiven in Münster ein Sammelbestand von Aufschwörungstafeln von 1573 - 1976 zusammengeführt.
Matrikel ritterschaftlicher Güter in Westfalen
Rechtsnachfolger des Fürstbistums Münster war das Königreich Preußen. Im königlich-preußischen Gesetz vom 27.03.1824 betreffend die Anordnung der Provinzialstände in Westfalen wurde die Einrichtung von vier Ständen festgelegt. Der zweite Stand bestand aus der Ritterschaft. Sie verfügte in den meisten Fällen über die ererbten Archive mit den Aufschreibungen über die Erbgüter der ritterschaftlichen Grundherren aus den Zeiten des alten Reiches.
Westfälische Siegel
- Siegel von Dynasten, Adeligen, Bürgern und Bauern aus dem Mittelalter im Fürstbistum Münster sind entsprechend der Gegebenheiten unter dem Begriff Westfälische Siegel eingeordnet.
Steuer/Schatzung
- Die gewöhnliche Steuer hieß Schatzung und war seit frühesten Zeiten für jede Stadt, jedes Kirchspiel in Summa festgesetzt.
- Wiederum in den Kirchspielen war diese Schatzung auf einzelne Güter in bestimmten Summen verteilt. Es gab nämlich in jedem Kirchspiele schatzfreie Güter, welche zur Schatzung gar nicht beitrugen, und schatzpflichtige Güter, auf welchen die Schatzung haftete. Die Schatzung haftete auf dem ganzen Komplex eines Gutes, und war nicht, wie jetzt die Grundsteuer, auf die einzelnen Pertinenzien oder Parzellen desselben vertheilt (nur im Dorf Greven haftet die Schatzung auf einzelnen Grundstücken).
- Auch aus diesem Grund kam es zum Verbot der Zerstückelung schatzpflichtiger Güter.
- Auf dem Landtage wurde jeweils bestimmt, wieviel Monate Schatzung für das jeweilige Jahr, je nach Finanzbedarf, gehoben werden sollten. In der letzten Zeitspanne des Fürstbistums, etwa seit 1730, war zwölf Monate das Gewöhnliche.
Hochfürstlich Münstrischer Hofstaat
Statthalter
- 1594 Johan von Westerholt, Thumbherr und Stadhelder Stifts Münster
- 1776: Vacat
Oberst Marschall
1776: Der Hochwohlgebohrner Herr Clement, des heiligen Römischen Reichs Graf, Graf von Merveldt, Kurfürstlich Kölnischer auch Hochfürstlich Münsterischer geheimer Rath, und Drost des Amtes Wolbeck.
Oberstallmeister
1776: Der Hochwohlgebohrner Herr Clement, Freyherr von Galen, Hochfürstlich Münsterischer Erbkämmerer, geheimer Rath und Droste des Amtes Vechte.
Leibmedici
- 1730 Gerh. Herm. Crater, Dr. med., fürstl. münst. Leib- und Landmedicus
- 1776:Herr Ferdinand Saalmann, Hochfürstlicher Hofrath
- 1776:Herr E.D. Hoffmann, Medicinæ Professor, Hochfürstlicher Hofrath
- 1776:Herr Frid. Chr. Forckenbeck, Hochfürstlicher Hofrath
Münstersches Militär
Hochfürstliche Leibgarden Companie
Machfolgend die gesamte Leibgarde 1776:
Hochfürstliche Hof- und des hohen Domstifts Kapelle
Nachfolgend die gesamte Hochfürstliche Hof- und des hohen Domstifts Kapelle 1776:
Controleur
Hof - Dienstleister
Nachfolgend die Hofdienstleister, Hofhandwerker, Hoflieferanten etc. 1776:
Altfrauen
- Anton. Mar. Elisab. Kersten zu Münster
- Wittib van Coevoerden zu Ahaus
(Dienstmänner, Fischer, Gärtner)
Forstrichteramt
Als Bischof Friederich (1152 / 1168) Graf von Ahr zum Bistum gelangt war, nötigte dieser im Jahre 1152 den Edelherrn Godschalk von Lohn (1152) oder von Versnevelde (1154 – 1163) den unrechtmäßigen Besitz des Schlosses Lohn zu entsagen. In einem Vergleich ernannte er ihn jedoch auf Lebenszeit zum „Castellanus“ des Schlosses. Godschalk anerkannte im Gegenzug die Unrechtmäßigkeit seine angemaßten Besitzes im Liesner Wald und begnügte sich mit dem Forstrichteramt. Der Liesber Wald gehörte zur Forst- und Jagdgerechtigkeit des Landesfürsten.
Oberjägermeister - Amt
Nachfolgend die bediensteten Jäger und Förster am Hof und in den Ämtern:
Jagdgerechtigkeiten
Führer
Verzeichniß deren fürstlichen Jägeren so in partem salarii Führerschaften bekleiden:
Kurfürstlich Hochstift Münsterischer geheimer Rath
Der Geheime Rat ist ursprünglich daher entstanden, daß der Landesfürst, wenn er verreiste, vertraute Räte zur Leitung aller Geschäfte in der Hauptstadt zurückließ. Diese hießen dann: Daheim- oder Heimgelassene Räte, später Geheime-Räte. Allmählich, bei der Ausdehnung der Landeshoheit, wurde dieses Kollegium permanent und Geheimer Rat genannt.
Das Personal bestand aus einem adlichen Präsidenten, aus geistlichen und weltlichen Geheimräten, wovon die ersten aus dem Domkapitel, die andern größtenteils aus der Ritterschaft genommen wurden, dann aus Geheimen Referendarien, welche zwar nur beratende Stimmen hatten, im Grunde aber die Arbeit schaffen mußten. Der Geheime Rat war die oberste Landesbehörde.
Zu seinem Wirkungskreis gehörten die äußere und innere Staatsverwaltung, Gränzsachen, Landeshoheits-Sachen, Polizei, Steuerwesen, die Einleitung und Vorarbeiten bei landesherrlichen Verfügungen und Verordnungen, Publikation der Gesetze, Erlassung provisorischer Verordnungen bei Gefahr im Verzuge, Militairwesen, die Verwaltung verschiedener Einkünfte, zum Beispiel Werbegelder (Surrogat für persönliche Stellung zum Kriegsdienst – Service – Support-Gelder) und eine eigene Steuer: Seit je her galt nämlich der Grundsatz, daß die Städte für die Wohnung des Militairs sorgen mußten. Sie gaben, statt Natural-Wohnung ein festes Servicegeld, welches vom Kriegs-Kommissarius verrechnet wurde. Bei späterer Vermehrung des Militairs war das einmal feststehende Service zu gering, eine Erhöhung bei der ohnehin großen Belastung der Städte, nicht opportun. Man fand den Ausweg, daß man den Kaufleuten und Krämern auf dem Lande eine Steuer auflegte, unter dem Namen Service Support, wodurch das außer dem feststehenden etwa noch nötige Service-Geld beschafft, und das Ueberschießende den Städten gut geschrieben wurde.
Zur Verwaltung des Geheimen Rats gehörte ferner die Invaliden-Kasse, die Herrschaft Werth und die zum Festungsbau umgegrabenen Gründe. – Dann waren vom Geheimen Rat verschiedene Kommissionen abhängig, zum Beispiel die um 1768 gegründete Brand-Sozietät, Lotterie, Straßenbeleuchtung in Münster und endlich stand das Landes-Archiv unter seiner Aufsicht.
Nachfolgend die Mitglieder des "Hochstift Münsterischen geheimen Rathes" 1776:
Kriegsrath
Nachfolgend die Mitglieder des Kriegsrathes 1776:
Regierungs- und Hofrath
- Der Regierungs- und Hofrath, auch Regierung genannt, bestand aus dem Vizekanzler und adeligen und gelehrten Hofräten. In älteren Zeiten scheint die Regierung die Administrativzweige, welche später vom Geheimen Rat ressortirten, ebenfalls versehen zu haben. Noch bis zur Aufhebung des Fürstbistums gingen von ihr die Einladungen zum Landtag aus, so wie die Ausfertigung von Pässen, und die Großjährigkeits-Erklärungen.
- Der Regierungs- und Hofrat war das oberste Kriminal-Kollegium: ihm stand die Kriminalgerichtsbarkeit durch das ganze Hochstift zu, ausgenommen, wo von Alters her Privatgerichte die Kriminalgerichtsbarkeit inne hatten. Sie konnte die Inquisition selbst führen, oder durch Unterrichter führen lassen, welchen die Befehle durch die Beamten zugingen. Auch hatten die Untergerichte den ersten Zugriff, verfügten Verhaftungen, stellten den Tatbestand fest, und dergleichen Vorbereitungen. Sie waren als beständige Kommissarien der Regierung zu betrachten.
- Die Patrimonialgerichte führten selbstständig die Untersuchung, fällten auch das Urteil: jedoch mußten sie, bei schweren Verbrechen, das Urteil von einer Universität oder Juristen-Facultät einholen. Von ihren Urteilen war nur wegen Nullitäten ein Rechtsmittel an die Regierung gestattet (Siehe lokale Gerichtsbücher).
- In Münster wurde das hochnotpeinliche Halsgericht unter dem kleinen Bogen neben dem Rathaus, wo Anfang des 19. Jahrhunderts die Hauptwache eingerichtet wurde, gehalten, welcher daher Sentenzbogen hieß.
- Die Regierung des Fürstbistums Münster führte die Oberaufsicht über sämtliche Untergerichte durch die Beamten – bei ihr wurden die Advokaten geprüft, jedoch vom Offizial beeidet und immatrikulirt (Listen); sie erhielten dann die Erlaubnis, bei allen Behörden, ohne Unterschied, als Advokaten aufzutreten (licentiam practicandi).
Nachfolgend die Mitglieder des "Regierungs- und Hofrathes" 1776:
Hofkammer
Land-Rentei-Kasse
Die Land-Rentei-Kasse, welche vom Land-Rentmeister verwaltet wurde, hing nicht von den Landständen, sondern lediglich vom Landesfürsten ab. Decharge ertheilte die Hofkammer. An die Landrentei lieferten die Amts-Rentmeister die Einkünfte aus den Domainen ab. Auch flossen in diese Kasse die Abgaben der Juden, Zölle, Post- und Kanal-Einkünfte, Konzessions- und Hofquartier-Gelder, Lehngelder, Brüchten und andere Gerichtsgefälle, und der gleichen. Der Schwerpunkt der Ausgabenlast der Land-Rentei-Kasse lag bei der Finanzierung des Hofstaates, den Gehältern der meisten Beamten und den Kriminalkosten. Ansonsten stand diese Kasse zur Verfügung des Landesfürsten.
Bestandsaufnahme 1653
Im Jahre 1653 erfolgte nach dem Westfälischen Frieden von Münster und Osnabrück eine Neuaufnahme des Zustandes der der Münsterschen Hofkammer unterstehenden Domänen. Die Rentmeister der Ämter hatten Hofsprachen bei allen ihnen zugeteilten Hofesaufsitzern durchzuführen und diese schriftlich erarbeiteten Angaben durch Lokalkontrollen flächendeckend zu überprüfen. Geprüft wurde unter anderem der familiäre Status der Colonen (aktueller Familienstand, Werdegang, Verwandtschaft), die Pertinenzien (Bauland, Wiesen, Gärten), die Anzahl ungeschlagener fruchttragender Bäume (Eichen, Buchen), Gerechtigkeiten (Marken), Zahl der Häuser, Leibzucht, Viehbestand, Schulden, Pachtpflichten, Onera (auch monatliche Steuerlast), verpachtete Ländereien. (Eine hervorragende frühe Quelle, auch für statistische Untersuchungen verschiedener Zielrichtungen, mit lokalen Vergleichsmöglichkeiten).
Domänen in den Ämtern
Rekambien-Kasse
Bei der Hofkammer wurde mit der Rekambien-Casse ein Depositum verwaltet. In früherer Zeit (bis zum 16. Jahrhundert) wurden die Eigenhörigen aus der jeweiligen Hörigkeit nicht gegen Zahlung von Freibriefen, sondern gegen Tausch mit dem Leibherrn eines andern Hörigen entlassen, dies stellte für die Hofstätten keine Belastung dar. Die darüber ausgestellte Urkunde hieß Wechselbrief. Darüber wurden dann Wechselbriefregister angelegt. Diese Wechselbriefe nannten sich Wieder-Wechsel, cambium, recambium. Als Ende des 16. Jahrhunderts die Auswechselungen der Hörigen durch Leibherren aufhörten, und jeder, welcher aus der Hörigkeit entlassen werden wollte, dafür einen Freibrief gegen Geldzahlung erwerben mußte, nannte man diesen Freikaufspreis Cambien-Recambien Geld (auch im verdorbenen Deutschlatein: Wiederamb, Wiederannengeld).
Man betrachtete aber die Hörigen, als "glebae adscripti", zur Substanz des Hofes gehörend, und damit das Freikaufsgeld als Substanzgeld. Der Fürst, als Nießbraucher der Domainen, durfte die Substanz der Domainen nicht angreifen, also auch diese Substanzgelder nicht verzehren. Aus diesem Grunde wurden die Freikaufsgelder zu einem fixirten Satze von 7 ½ R.Thlr. für jeden Freikauf, zur Hofkammer unter dem Namen "Wiederambs" oder "Rekambiengelder" eingesandt. Zu dieser Rekambien-Kasse flossen dann auch alle übrigen Substanzgelder, Gewinn- und Versterbgelder, Erlöse verkaufter oder vertauschter Domainen, großen Holzschlägen, und ähnliches mehr. Der Landesfürst hatte aber kein Dispositionsrecht über diese Gelder. Sie wurden, unter Aufsicht der Hofkammer, zur Verbesserung der Domainen verwendet, zur Einlöse verpfändeter oder Ankauf anderer Grundstücke oder Gerechtigkeiten, sicherlich auch zinsbar angelegt. Die Einkünfte solcher Verbesserungen oder die Zinsen bezog dann allerdings wiederum der Fürst.
Nachfolgend die Mitglieder der "Kuhrfürstl. Hochstifts Münsterische Hofkammer 1776:
Lehnkammer
Nachfolgend die Mitglieder der Lehnkammer 1776:
Commercien-Collegium
Nachfolgend die Mitglieder des Commercien-Collegiums 1776:
Landschafts-Pfennigkammer
- Der Landesherr hatte kein Recht, irgend etwas aus der Pfennigkammer für sich zu verlangen. Doch bewilligten die Stände ihm gewöhnlich eine Beihülfe, welche zu Ende des 18. Jahrhunderts monatlich 2000 Thaler betrug.
- Auch wurde bei der Sedisvakanz dem Domkapitel ein Geschenk bewilligt, welches bei der letzten im Jahre 1803 immerhin 12.000 Reichstaler betrug.
- Aus der Pfennigkammer wurden die Ausgaben für das Militair, Landesverteidigung, Reichs- und Kreissteuern, Gesandtschaftsgelder bestritten.
- Von Besoldungen der Zivilbeamten gingen nur die des weltlichen Hofgerichts und einige wenige andere zu ihren Lasten.
- Die Hauptausgabe war aber die Verzinsung und Zurückzahlung der Landesschulden, sogenannten Pfennigkammer-Kapitalien. Ursprünglich hafteten diese Schulden auf den Domainen, wie dann auch in alten Schuldverschreibungen noch einzelne Domainengüter durch Hypotheken belastet sind. Schon in frühern Zeiten, zuletzt durch den Fürstbischof Christoph Bernard von Galen, wurde bestimmt, daß die Domainen von diesen Landesschulden entlastet und solche auf das Land übertragen wurden. Später vermehrte sich diese Schuldenmasse bedeutend, doch waren immerhin die Pfennigkammer-Kapitalien kündbar, und wurden nach Marktlage täglich abgetragen und neue aufgenommen.
Nachfolgend die Mitglieder der Deputirten zur Landschafts-Pfennigkammer 1776:
Feuersozietät
In der Zeit vor Einführung des elektrischen Stroms im 20. Jahrhundert zur Hausbeleuchtung, bildeten die Gefahren, die vom Feuer ausgingen (Kerze, Steinöl) besonders für die Stadtbevölkerung wegen der engen Wohnbebauung eine große Bedrohung. Durch das Feuer wurden häufig ganze Stadtviertel an einem Tag in Schutt und Asche gelegt. Im Jahre 1722 wurde die Gründung der genossenschaftlich organisierten Feuersozietät auf westfälischem Boden vollzogen.
Als Landesherr ordnet der Bischof von Münster endgültig mit Edikt vom 15.4.1768 eine Brandversicherungs-Gesellschaft (Brandsozietät) „gnädigts“ an, die am 1.1.1769 in Kraft trat. Danach mussten die Bürgermeister und Räte der Städte die Häuser und Gebäude „taxieren“. Vom Taxwert (aestimati) mussten die Hauseigentümer je „Pistole“ (Werteinheit) einen Betrag (Brandschatzung) von zwei Pfennigen bezahlen, um die Vorleistungen der „Landschafts-Pfennigskammer“ in Münster auszugleichen, die am 16.9.1771 auf 10.432 Reichtaler angewachsen waren. Durch diese Vorleistungen konnten die durch einen Brand Geschädigten wieder schnell für den Staat nützlich werden. Durch dies flächendeckendes Umlagesystem wurde die Staatskasse entlastet, womit die Hilfsverpflichtungen des Landesherren für die Brandopfer entfielen.
Befreit von der Abgabe waren neben Geistlichkeit und dem Vogt: der Stadtsecretarius, Stadt- und Gerichtsschreiber, Stadt- und Gerichtsdiener, die Stadtmüller, Stadtboten und Kuhhirte sowie die Stadtarmen. Außerdem die Stadtscherner (Markenaufseher), die Schulmeister und die (Post-) Wagenmeister. Nicht befreit waren die Bürgermeister und städtischen Rentmeister.
Zu Zweck der Taxation und Umlageerhebung wurden in den Kommunen (Ämter, Städte, Kirchspiele) des Fürstbistums Brandkataster angelegt, in deren Verlauf alle Häuser Hausnummern erhielten, welche erst um 1806 wieder geändert wurden.
Die Schäden und das Umlagesystem in den Ämtern des Fürstbistums stellte sich beispielhaft im Geschäftsjahr 1774/75 wie folgt dar:
- Fürstbistum Münster/Brandsozietät1775 Ämter 1 - (Betr. Amt Wolbeck (historisch), Amt Horstmar)
- Fürstbistum Münster/Brandsozietät1775 Ämter 2 - (Betr. Amt Horstmar, Amt Ahaus, Amt Rheine-Bevergern, Amt Stromberg, Amt Sassenberg (historisch), Amt Dülmen (historisch), Amt Werne (historisch), Amt Meppen)
- Fürstbistum Münster/Brandsozietät1775 Ämter 3 - (Betr. Amt Meppen, Amt Vechta, Cloppenburg)
Collegium medicum
Nachfolgend die Mitglieder des Collegium medicum 1776:
Vicarius Generalis in Pontificalibus
Nachfolgend die Mitglieder des Vicarius Generalis 1776:
Geistliches Hofgericht
Nachfolgend die Mitglieder des Geistlichen Hofgerichts 1776:
Weltlichen Hofgericht
Nachfolgend die Mitglieder des Weltlichen Hofgerichts 1776:
Münsterisches Stadtgericht
Nachfolgend die Mitglieder des Münsterischen Stadtgerichts 1776:
Städte mit Landtags-Deputirten
Die Städte, welche durch ihre Deputirten auf`m öffentlichen Landtage erscheinen und Stimme haben (1769: Münster (Westf.), Coesfeld, Warendorf, Bocholt, Borken, Beckum, Ahlen, Rheine, Dülmen, Haltern am See, Vreden, Werne, Tegte.
Bevölkerungslisten im Fürstbistum Münster
Vom Fürstbistum wurde häufiger in Kirchspielen aus verschiedenen Gründen die Erfassung der Einwohner nach unterschiedlichen Kriterien angeordnet. Dies gibt Einblicke in die historische Demografie und deren Ansätze.
Steuerlisten im Fürstbistum Münster
Überblick über die im Staatsarchiv Münster erhaltenen münsterschen Steuerlisten. Erfasst sind lediglich die Listen, die im Staatsarchiv Münster (StA MS) in den Registraturen des ehemaligen Fürstbistums Münster, den Archiven der geistlichen Korporationen, den dort hinterlegten Adels- und Stadtarchiven und an anderen Stellen bis zum Jahre 1957 vorlagen.
Ergänzung finden diese Aufschreibungen durch die in weiteren Archiven lagernden Listen, welche nach und nach hier erfasst werden.
Eroberte Gebiete
Maße und Gewichte
Regionaleinteilung
Gaueinteilung
In fränkischer Zeit entfielen auf das gesamte Münsterland (Oberstift) fünf Gaue, nämlich der
- Gau (Ost-) Hamaland mit den Ämtern auf dem Brahm, Bocholt und Ahaus (14. Jhdt. Land up dem Braeme, 17. Jhdt. Bramsches Quartier).
- Bursibant mit den Ämtern Rheine und Bevergern (14. Jhdt. Land von der Bever).
- der Scopingau mit dem Amt Horstmar (14. Jhdt. Land van der Niggenborg).
- Stevergau mit den Ämtern Dülmen, Haltern und dem westlichen Teil des Amtes Werne (14. Jhdt. Land up der Stevere, 17. Jhdt. Stever-Quartier).
- Dreingau mit den Ämtern Sassenberg, Stromberg, Wolbeck und dem östlichen Teil des Amtes Werne (14. Jhdt. Land up dem Dreyne, 17. Jhdt. Dreinsches Quartier).
Diese Gaue bildeten Anfang des 11. Jahrhunderts den Kern der Grafschaft Kappenberg des Hermann von Eenham.
Regionale Verwaltungsbehörden
Das Territorium wurde durch eine dreifacher Abstufung in Amt, Kirchspiel und Bauernschaft verwaltet.
Amtseinteilung
Das historische Fürstbistum Münster gliederte sich verwaltungsmäßig, außer der Haupt- und Residenz-Stadt Münster, in zwölf Ämter (nach dem jetzigen Sprachgebrauch: Landrätliche Kreise). Diese lagen in den Bereichen Ober- und Niederstift. Dies hat nichts mit Höhenlagen oder Himmelsrichtungen zu tun, sondern das Oberstift umfaßt die ältere Kernregion und das Niederstift einen jüngeren Verwaltungsbereich des Hochtiftes Münster.
Diese Ämter umfassten meist mehrere Gerichte und Kirchspiele und wurden von einem adligen Amtsdrosten und einem meist bürgerlichen Rentmeister verwaltet. Sie waren dem Geheimen Rat unterstellt. Der Rentmeister verwaltete auch die Domäneneinkünfte und unterstand hier der Hofkammer.
Oberstift
Das Oberstift Münster bestand aus den neun Ämtern Ahaus, Bocholt, Dülmen, Horstmar, Rheine, Sassenberg, Stromberg, Werne und Wolbeck. [1] Dazu kamen die Herrschaft Werth und die Bauernschaften der Herrschaft Gemen und der Grafschaft Steinfurt. Dies Gebiet entspricht ungefähr der geographischen Region, die man heute allgemein als Münsterland bezeichnet.
Niederstift
Zum Hochstift Münster gehörten auch noch die drei Ämter Cloppenburg, Meppen und Vechta, welche man unter dem Begriff Niederstift Münster zusammenfasste. Heute spricht man nur noch vom Emsland und vom Oldenburger Münsterland.
Da die drei zum ehemaligen Amt Rheine-Bevergern gehörenden Kirchspiele Emsbüren, Salzbergen und Schepsdorf bezüglich ihrer territorlalen Zugehörigkeit in den beiden letzten Jahrhunderten eine Sonderentwicklung erfuhren und inzwischen zum Bundesland Niedersachsen gehören, werden sie schon seit längeren dem Emsland zugerechnet.
Lagerbuch des Bisthums Münster 1769
- Anmerkung zur Tabelle:
- 1) = Freye Häuser
- 2) = Schatzbare Häuser
- 3) = Summe der Häuser
- 4) = Darinnen befinden sich
- 5) = Monatliche Schatzung
Designation der zum Ober- und Niederstift Münster gehörigen Aemter und
summarischer Extract der darin befindlichen freyen und schatzbaren Häuser, Vorspann-Pferde und monatliche Schatzung.
Nr. | Aemter | 1) Klöster, Adel |
1) geistl., priv. |
2) Vollerben |
2) ½ Erben |
2) ¼ Erben |
2) Kötter |
2) Brinksitzer |
3) Effektiv |
3) Reducirt in Vollerben |
4) Vorspannpferde, Stück |
4) Stallung f. Pferde Stück |
5) Rtlr |
5) Sh |
5) Pf |
1 | Ahaus | 30 | 101 | 350 | 1137 | 355 | 971 | 2632 | 5576 | 1424 ½ | 2470 | 13685 | 1308 | 22 | 1 |
2 | Bockholdt | . | . | . | . | . | . | . | . | . | . | . | . | . | . |
3 | Cloppenburg | 12 | 37 | 116 | 379 | 99 | 319 | 974 | 1936 | 480 | 1275 | 5396 | 1534 | 17 | . |
4 | Dülmen | 18 | 33 | 112 | 264 | 3 | 212 | 318 | 1460 | 313 3/8 | 1062 | 3239 | 1032 | 26 | 4 |
5 | Horstmar | 72 | 84 | 951 | 828 | 690 | 1787 | 2686 | 7098 | 2084 ¼ | 4215 | 19301 | 5348 | 9 | 10 |
6 | Meppen | 45 | 92 | . | 440 | 429 | 621 | 2606 | 4233 | 704 ¾ | 1569 | 6381 | 1999 | 6 | . |
7 | Rheine | 16 | 55 | 272 | 427 | 73 | 453 | 1075 | 2371 | 698 9/16 | 845 | 7130 | 1083 | 8 | . |
8 | Sassenberg | 16 | 53 | 298 | 416 | 2 | 656 | 1059 | 2499 | 723 7/16 | 1065 | 6012 | 1244 | . | . |
9 | Stromberg | 20 | 122 | 263 | 315 | 188 | 855 | 575 | .2338 | 752 5/16 | 3225 | 7188 | 2784 | . | . |
10 | Vechte | 31 | 82 | 421 | 415 | 204 | 471 | 1741 | 3365 | 960 3/16 | 2165 | 9476 | 1654 | . | . |
11 | Werne | 51 | 53 | 125 | 500 | 420 | 827 | 1120 | 3196 | 857 3/8 | 2151 | 8668 | 2253 | 22 | 6 |
12 | Wolbeck | 221 | 278 | 781 | 1610 | 1338 | 2298 | 2450 | 8976 | 2859 7/8 | 6600 | 21883 | 9183 | 16 | |
. | Summa | . | . | . | . | . | . | . | . | . | . | . | . | . | . |
- Bey der Reduction der Häuser (1769) sind zwey „½ Erben; desgleichen drey „ ¼ Erben“; sodann 8 Kötter und 16 Brinksitzer auf einen vollen Erben; imgleichen die adelichen und freyen Häuser gleich einem vollen Erben gerechnet.
- Bei der Schatzung 1769 zählt 1 Reichstaler 28 Schillinge und 1 Schilling 12 Pfennig.
Historisches Amt im Fürstbistum Münster | |
Amt Ahaus | Auf dem Brahm | Amt Bocholt | Amt Cloppenburg | Amt Dülmen | Amt Horstmar | Amt Lüdinghausen | Amt Meppen | Amt Rheine-Bevergern | Amt Sassenberg | Amt Schöneflieth | Amt Schonebeck | Amt Stromberg | Amt Vechta | Amt Werne | Amt Wildeshausen | Amt Wolbeck |
Herrschaft im Fürstbistum Münster
Herrschaft Werth
Der Herzog von Sachsen-Hildburghausen verkaufte im Jahre 1709 die Herrschaft Werth in Isselburg / Kreis Borken an das Fürstbistum Münster. Die Verwaltung erfolgte durch den Geheimen Rat. Das Archiv wurde mit dem Erwerb ebenfalls übernommen.
Grafschaft Lohn
Herrschaft Ahaus
Erbtochter Alheidis von Ahaus brachte die Herrschaft als Wwe. mit in ihre 2. Ehe mit Goddert von (der) Ruhre. Dieser verkaufte Ahaus 1406, nach Abtrennung Ottensteins und des Gogerichts zum Steinernen Kreuz an das Hochstift Münster, welches in Ahaus unter Einbeziehung des Amtes auf dem Brahm (Amt Reken) das neue Amt Ahaus (historisch) errichtete.
Herrschaft Ottenstein
Herrschaft Gemen
Amt im Fürstbistum Münster
Adel im Fürstbistum Münster
Gericht im Fürstbistum Münster
Berufungsinstanz war das weltliche Offizialat in Münster
Bevölkerung
Bauern
Als Arnt von Hamme, dessen Frau Segele und deren Kinder Wessel, Koip, Elseke und Fye am 05.05.1456, vor Johan von Westerholt als Richter zu Recklinghausen, an den Freischöffen Alhard van me Hamme zu Buer – Hege (1444/75, Sohn Wennemars), den Hof zu Hamme im Vest Recklinghausen, mit den dazugehörenden Leuten, mit Ausnahme eines Knechtes oder einer Magd, verkaufen, scheinen auch Leibeigene verkauft worden zu sein. Daß es dabei "nur" um Verkauf von beiderseitigen Erbrechten ging, geht aus den Colonatsrechten bei Eigenbehörigkeit hervor.
Eigenbehörigkeit
Die ersten Verordnungen zur Regelung der Leibeigenschaft aus dem 17. und 18. Jahrhundert im Fürstbistum Münster berührten das Thema der Eigenbehörigkeit nur am Rande und waren daher nur Bruchstücke, welche das grundlegende Rechtsverhältnis der Leibeigenschaft im Fürstbistum Münster nicht bestimmten.
- Fürstbistum Münster/Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster) bis zur Bauernbefreiung.
Gilden und Zünfte
Nachfolgend die Orte mit ihrem Aufkommen an Gilden und Zünften im Fürstbistum Münster:
Hexenverfolgung
Volkskunde
Sitten und Gebräuche
Die prägenden Eigentümlichkeiten von Bevölkerungsgruppen haben sich über Jahrhunderte entwickelt und dabei regional und lokal unterschiedliche und abweichende Regeln geprägt. Dies drückt sich bereits in der Rechtssprechung des 16. und 17. Jahrhundert aus, wenn es in Haus- oder Gerichtsprotokollbüchern heißt: "wie es ortsüblich ist". So wurden Bräuche im Jahresablauf gepflegt, prägten Sitten den Lebenslauf, verband Sprache und Dichtung die Menschen, wurden Sagen und Erzählungen weiter gegeben, Eigenarten humoristischen Verständnisses gebildet (auch bei der Anklebung von Familiennamen) und besondere Formen für Hausinschriften gewählt.
Mundart
Die mittelalterliche Sprache ist norddeutsch. Die Münsterländische Mundart prägte sich regional unterschiedlich aus.
Kulturtechnik
Politische Entwicklung
Provinzialrecht
Besitzwechsel der Teilbesitzungen
- 1802 Infolge des Lünneviller Friedens und der Reichs-Deputationsverhandlungen in Regensburg, wurde ein Großteil des (Fürstbistums Münster am 03.08.1802 (gemäß königlichen Patents vom 06.06. ejus anno) als nunmehriges Erbfürstentum Münster in Königlich Preußischen Besitz genommen.
- 1802 nehmen die Fürsten von Salm-Salm und von Salm-Kyrburg in gemeinschaftlichen Besitz den größten Teil der vormals hochstift-münsterschen Ämter Ahaus und Bocholtso wie die Herrschaft Werth als Herrschaften Ahaus – Bocholt und Werth.
- 1802 nimmt der Reichsfürst Herzoge von Croy den größten Teil des vormals hochstift-münsterschen Amtes Dülmen in Besitz als nunmehrige Grafschaft Dülmen.
- 1802 nehmen die Wild- und Rheingrafen von Salm – Grumbach den größten Teil des vormals hochstift-münsterschen Amtes Horstmar als nunmehrige Grafschaft Horstmar in Besitz.
- 1802 nimmt der Herzog von Looz-Corswaren den größten Teil der vormals hochstift-münsterschen Ämter Rheine und Wolbeck als nunmehriges Fürstentum Rheina-Wolbeck in Besitz.
Aufteilungskarte 1802
Quelle: Kleiner Atlas von XXV Charten zur genauen Einsicht der Entschaedigungs-Laender zusammengestellt und eingerichtet von Homans Erben. C. R. Dreykorn sculpsit. (Nürnberg: Homan 1803.)
Kirchliches
Einzug von Kirchengütern / Stiftern / Klöstern
In Folge der militärischen Expansionspolotik Napoléon Bonapartes wurde die französischen Ostgrenze verschoben und deutsche Staaten mussten ihre linksrheinischen Gebiete abgeben. Als Entschädigung dafür wurden ihnen durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 die geistlichen / kirchlichen Reichsstände (Säkularisation) und die Reichsstädte (Mediatisierung) zugeschlagen.
Der Artikel 35 des Reichsdeputationshauptschluss ging jedoch noch über die reine Entschädigung hinaus und räumte allen deutschen Fürsten ein Dispositionsrecht an Klöstern und Stiftern auf auf ihrem aktuellen und neuen Herrschaftsgebiet ein. Daher zogen auch Herrscher ohne Territorialverluste kirchliche Güter zu ihren Gunsten ein.
Stifte und Klöster im Bistum Münster
Übernahme von Archivgut
Verbunden mit der Annektion geistlicher Staaten und der Aufhebung und Einziehung von Kirchengütern war regelmäßig die Übernahme vorhandenen Archivgutes und aktueller Registraturen. Dies galt für das Fürstbistum, alle Ämter, Stifte, Klöster, der Herrschaft Werth und den sonstigen kirchlichen Besitz.
Besitzübergang
- 1803 Reichsdeputations-Hauptschluss: Das Fürstentum Münster fällt weit gehend an Preußen. Bildung der Kriegs- und Domänenkammer Münster als Vorläufer der Bezirksregierung unter dem Reiichsfreiherrn vom Stein.
- 1806 Französische Besatzung im Gefolge der Niederlagen von Jena und Auerstedt am 14.Oktober 1806
- 1810 Annexion durch das Kaiserreich Frankreich zur Durchsetzung der Kontinentalsperre.
- 1816 Nach der endgültigen Niederlage Napoleons Bildung der preußischen Provinz Westfalen und Konstituierung der Bezirksregierung Münster. Erster Oberpräsident und zugleich Chefpräsident der Regierung im Regierungsbezirk Münster wird Ludwig Freiherr Vincke. Die Personalunion besteht bis 1883.
Genealogische und historische Quellen
Genealogische Quellen
Zur Geschichte Westfalens
Gedruckte Quellen
Bibliografie
- Gerhard Köbler: Historisches Lexikon der deutschen Länder, die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart, München 1999.
- Fischer, Detlef : Chronik des Münsterlandes, Münster 2003
- Lahrkamp, Helmut: Unter dem Krummstab- Münster und das Münsterland nach dem Westfälischen Frieden bis zum Sturz Napoleons, Münster 1999
- "Westfälischen Geschichte", herausgegeben von Wilhelm Kohl, Düsseldorf 1983
- Rogier, L.J. Het Graafschap Lingen als deel van de Hollandse Zending, 130 Seiten, 1940.
- Wünsche, A.: Die Gestalt der Städte im Bereich des ehemaligen Fürstbistums Münster (Phil. Diss. Münster 1937)
- Staatskalender für das Fürstbistum Münster
Bibliografie Geld und Münze
- Fischer, Kurt, Die Münzprägung der Stadt Coesfeld. In Geschichtsblätter des Kreises Coesfeld 4 (1979)
- Grote, H.u. Holzermann L. Lippische Geld- und Munzgeschichte. Leipzig (1866)
- Ilisch, Peter, Munzfunde und Geldumlauf in Westfalen in Mittelalter und Neuzeit. Munster (1981)
- Westfälische Munzgeschichte der Neuzeit vom 16. bis zum 18 Jahrhundert, Munster (1982)
- Die Werdener Münzprägung zwischen Westfalen und dem Rheinland, Beitrage zur Geschichte von Stadt und Stift Essen 95 (1980)
- Kappelhoff, Anton,: Die Münzen Ostfrieslands vom frühen 14 Jahrhundert bis 1628. Aurich (1982)
- Kennepohl, Karl, Die Münzen von Osnabrück. München (1936)
- Krusy, Hans, Beitrage zur Münzgeschichte der Stadt Soest. In Soester Zeitschnft 87, 88 (1975, 1976)
- Die Münzen von Werl. Nachrichten aus dem Werler Stadtarchiv, Heft 4 (1979)
- Lennartz, Peter, Die Probationstage und Probationsregister des niederländisch-westfälischen Kreises. Dissertation. Munster 1912 (auch „Numismatische Zeitschnft" Bd 46 / 1913). S 1-84)
- Peus, Busso, Das Geld- und Munzwesen der Stadt Munster i. W. In Quellen u. Forschungen zur Geschichte der Stadt Munster 4 (1930) 1 -90
- Stange, Ewald, Geld- und Munzgeschichte des Bistums Minden. Munster 1913
- Stange, Ewald, Geld- und Münzgeschichte der Grafschaft Ravensberg Munster 1951
- Weinnch, Hans,: Die Kupfermünzpragung des Domkapitels zu Munster. Munster 1981
Archive
- Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen (bis 2008 Staatsarchiv Münster), Findbücher mit Klassifikationsbezug zum Fürstbistum Münster (territorialer Zusammenhang):
- Verwaltung, Justiz, Landstände
- A 50 Fürstbistum Münster, Landesarchiv – Urkunden
- A 50 a Fürstbistum Münster Landesarchiv – Ostfriesische Urkunden
- A 51 - A 58 Fürstbistum Münster Landesarchiv – Akten
- A 57a Fürstbistum Münster Landesarchiv Wiedertäuferhäuser
- A 58 Fürstbistum Münster Landesarchiv Militaria
- A 59 Fürstbistum Münster, Geheimer Rat
- A 59 a Fürstbistum Münster, Edikte
- A 60 Fürstbistum Münster, Kabinettsregistratur
- A 67 I Fürstbistum Münster, Hofkammer – Urkunden
- A 67 II Fürstbistum Münster, Hofkammer – Akten
- A 68 Fürstbistum Münster, Regierung
- A 69 Fürstbistum Münster, Geistliches Hofgericht (Offizialat)
- A 70.1 Fürstbistum Münster, Weltliches Hofgericht
- A 70.2 Fürstbistum Münster, Notariatsmatrikeln
- A 71.1 Fürstbistum Münster, Lehen [Urkunden]
- A 71.2 Fürstbistum Münster, Lehen [Akten]
- A 72 Fürstbistum Münster, Landrentei
- A 74 Fürstbistum Münster, Invalidenfonds
- A 83 I Fürstbistum Münster, Amt Ahaus
- A 83 II Fürstbistum Münster, Amt Bocholt
- A 83 IV Fürstbistum Münster, Amt Dülmen
- A 83 V Fürstbistum Münster, Amt Horstmar
- A 83 VI Fürstbistum Münster, Amt Rheine-Bevergern
- A 83 VII Fürstbistum Münster, Amt Sassenberg
- A 83 VIII Fürstbistum Münster, Amt Stromberg
- A 83 IX Fürstbistum Münster, Amt Werne
- A 83 X Fürstbistum Münster, Amt Wolbeck
- A 84 Fürstbistum Münster, Gerichte
- A 88 Fürstbistum Münster, Landtag
- A 91.1 Fürstbistum Münster, Ritterschaft (Dep.)
- A 92.1 Fürstbistum Münster, Obligationen
- A 92.2 Fürstbistum Münster, Pfennigkammer
- A 94 Fürstbistum Münster, Landesschulden
- A 95 I Herrschaft Werth – Urkunden
- A 95 II Herrschaft Werth – Akten
- Domkapitel Münster
- A 100 Bd. 1-8 Domkapitel Münster – Urkunden
- A 100 Bd. 9 Domkapitel Münster – Urkunden Chronologische Übersicht
- A 100 I Fürstbistum Münster – Urkundenregesten zum großen Domkopiar Msc. I, 1+2
- A 100 III Domkapitel Münster – Akten
- A 101 Domkapitel Münster, Produkte
- A 102 I Domkapitel Münster, Domdechanei – Urkunden
- A 102 II Domkapitel Münster, Domdechanei – Akten
- A 103 Domkapitel Münster, Domkellnerei – Urkunden
- A 104 Domkapitel Münster, Domkellnerei – Akten
- A 104.4 Domkapitel Münster, Domkellnerei – Heberegister Nr. 1
- A 105 I Domkapitel Münster, Domburse – Urkunden
- A 105 III Domkapitel Münster, Domburse – Akten
- A 107 I Domkapitel Münster, Domprovision – Urkunden
- A 107 II Domkapitel Münster, Domprovision – Akten
- A 109 Domkapitel Münster, Domfabrik
- A 109 a Domkapitel Münster, Domelemosine
- A 110 I Domkapitel Münster, Domvikarienburse
- A 110 II Domkapitel Münster, Domvikarienburse
- A 111 I Domkapitel Münster Archidiakonate, Oblegien, Obödienzen – Urkunden
- A 111 II Ar Domkapitel Münster, Archidiakonate – Akten
- A 111 II Ob Domkapitel Münster, Oblegien – Akten
- A 111 II Obö Domkapitel Münster, Obödienzen – Akten
- A 112 Domkapitel Münster, Amt Lüdinghausen
- A 113 Domkapitel Münster, Amt Schonebeck – Urkunden
- A 114 Domkapitel Münster, Amt Schöneflieth
- A 115 Domkapitel Münster, Amt Schonebeck – Akten
- A 116 a Domkellnerei – Höfeverzeichnis zum Kataster der Domkellnerei
- Geistlichkeit, Stifte, Klöster
- A 119 I Clerus secundarius – Urkunden
- A 119 II Fürstbistum Münster, Clerus Secundarius – Akten
- A 120 I Schwesternhaus Ahlen – Urkunden
- A 120 II Schwesternhaus Ahlen – Akten
- A 121 I Schwesternhaus Blumental, Beckum – Urkunden
- A 121 II Schwesternhaus Blumental, Beckum – Akten
- A 122 I Kollegiatstift Beckum – Urkunden
- A 122 II Kollegiatstift Beckum – Akten
- A 124 Beckum-Ahlenscher Klosterfonds
- A 077 I Kloster Bentlage – Urkunden
- A 077 II Kloster Bentlage – Akten
- A 126 Kloster Bocholt
- A 130 Zisterzienser Klein Burloh – Urkunden
- A 131 I Stift Cappenberg – Urkunden
- A 131 II Stift Cappenberg – Akten
- A 134 I Stift Freckenhorst – Urkunden
- A 134 II Stift Freckenhorst – Akten
- A 134 III Stift Freckenhorst, Kapitel – Akten
- A 136 I Kloster Gravenhorst – Urkunden
- A 136 II Kloster Gravenhorst – Akten
- A 137 I Stift Hohenholte – Urkunden
- A 137 II, Bd. 1 Stift Hohenholte – Akten
- A 137 II, Bd. 2 Stift Hohenholte – Rechnungen
- A 140 I Kloster Liesborn – Urkunden
- A 140 II Kloster Liesborn – Akten
- A 141 I Kloster Marienfeld – Urkunden
- A 141 II Kloster Marienfeld – Akten
- A 143 Damenstift Metelen – Urkunden
- A 145 I Kloster St. Aegidii, Münster – Urkunden
- A 145 II Kloster St. Aegidii, Münster – Akten
- A 145 III Kloster St. Aegidii, Münster – Register
- A 146 I Kollegiatstift Alter Dom, Münster – Urkunden
- A 146 II Kollegiatstift Alter Dom, Münster – Akten
- A 147 I Georgskommende – Urkunden
- A 147 II Georgskommende – Akten
- A 150 Fraterhaus Münster – Urkunden
- A 153 I Stift St. Ludgeri, Münster – Urkunden
- A 153 II Stift St. Ludgeri, Münster – Akten
- A 154 I Stift St. Martini, Münster – Urkunden
- A 154 II Stift St. Martini, Münster – Akten
- A 155 I Kollegiatstift St. Mauritz vor Münster – Urkunden
- A 155 II Kollegiatstift St. Mauritz vor Münster – Akten
- A 156 Minoriten zu Münster
- A 158 I Schwesternhaus Rosental, Münster - Urkunden
- A 158 II Schwesternhaus Rosental, Münster - Akten
- A 159 Do Dominikanerkloster Münster - Urkunden und Akten
- A 159 Ho Schwesternhaus Hofringe, Münster - Urkunden und Akten
- A 159 Ka Kapuzinerkloster Münster - Urkunden und Akten
- A 159 Kl Klarissenkloster Münster – Urkunden und Akten
- A 159 Lo Lotharingerkloster Münster - Urkunden und Akten
- A 159 Ma Schwesternhaus Mariental, gen. Niesing, Münster - Urkunden und Akten
- A 159 Ob Observantenkloster Münster - Urkunden und Akten
- A 159 Re Beginenhaus Reine, Münster - Urkunden und Akten
- A 160 I Stift Nottuln – Urkunden
- A 160 II Stift Nottuln – Akten
- A 161 I Kloster Rengering – Urkunden
- A 161 II Kloster Rengering – Akten
- A 163 I Kloster Vinnenberg – Urkunden
- A 163 II Kloster Vinnenberg – Akten
- A 165 Kloster Vreden – Urkunden und Akten
- A 167 Kloster Werne – Akten
- A 168 Kloster Zwillbrock
- Studienfonds und Missionen
- A 73 Ferdinandeische Mission
- A 169 Studienfonds Münster, Haus Kaldenhof – Urkunden
- A 170 Studienfonds – Urkunden, Obligationen
- A 171 I Studienfonds Münster, Stift Überwasser, Münster - Urkunden
- A 171 II Studienfonds Münster, Stift Überwasser – Akten
- A 171 III,1 Studienfonds Münster, Haus Schönholthausen – Urkunden
- A 171 III,2 Studienfonds Münster, Haus Schönholthausen – Akten
- A 172 I Studienfonds Münster, Jesuitenkolleg Münster – Urkunden
- A 172 II Studienfonds Münster, Jesuitenkolleg Münster – Akten
- A 173 I Studienfonds Münster, Haus Geist, Oelde - Urkunden
- A 173 II Studienfonds Münster, Haus Geist – Akten
- A 174 I Studienfonds Münster, Jesuiten Coesfeld – Urkunden
- A 174 II Studienfonds Münster, Jesuiten Coesfeld – Akten
- A 174 III Studienfonds Münster, Jesuiten Coesfeld – Regesten der in den Akten befindlichen Urkunden
- A 175 Studienfonds Münster, Universität / Akademie
- A 176 Studienfonds Münster, Neuere Registratur
- A 179 Vikarie St. Mariae und Annae, Haus Rockel
- Städte, Wigbolde, Gilden, Zünfte
- A 180 Be Stadt Bevergern
- A 180 Bo Stadt Borken – Akten
- A 180 Coe Stadt Coesfeld – Akten
- A 180 Dü Stadt Dülmen – Akten
- A 180 Oe Wigbold Oelde – Akten
- A 180 Wa Stadt Warendorf – Akten
- A 181 I Stadt Ahlen (Dep.) – Urkunden
- A 181 II Stadt Ahlen (Dep.) – Akten
- A 183 Fürstentum Münster, Gilden und Zünfte
- Verwaltung, Justiz, Landstände
Zufallsfunde
Oft werden in Kirchenbüchern oder anderen Archivalien eines Ortes Personen gefunden, die nicht aus diesem Ort stammen. Diese Funde nennt man Zufallsfunde. Solche Funde sind für andere Familienforscher häufig die einzige Möglichkeit, über tote Punkte in der Forschung hinweg zu kommen. Auf der folgenden Seite können Sie Zufallsfunde zu diesem Ort eintragen oder finden. Bitte beim Erfassen der Seite mit den Zufallsfunden ggf. gleich die richtigen Kategorien zuordnen (z.B. über die Vorlage:Hinweis zu Zufallsfund).
Private Informationsquellen- und Suchhilfeangebote
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Daten aus dem Geschichtlichen Ortsverzeichnis
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