Portal:Fürstbistum Münster

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Wappen der Familie von Münster
Fürstbistum Münster

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Münzansicht Fürstbistum Münster
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Fürstbistum Münster


Geografie, Natur- und Landeskunde [Bearbeiten]

Topografie
Das Land liegt in der norddeutschen Ebene an, die durch die Tecklenburger Berge u. Schafberge (die letzten Erhebungen vom Teutoburger Wald), durch die Haardhügel u. die Billerbecker-Höhen nur wenig unterbrochen ist und teilweise aus Sand u. Heide besteht. Die Flüsse sind: die Ems, Lippe, Aa, Angel, Stever, Werse, Plane, Berkel, Vechte, Dinkel und die alte Ijssel. An Feldfrüchten liefert das Münsterland im 19. Jhdt. reichlich den Bedarf, an Vieh selbst zur Ausfuhr, aber ganz unbedeutend waren in dieser Zeit die Produkte des Mineralreichs, die sich, ausser bedeutend Torf, auf wenig Salz, Eisen und Steinkohle beschränkten. Weit wichtiger waren im 19. Jhdt. die Industrie in Webereien und Spinnereien, Fabrikation (Tabak, Cichorien, Stärke, Zucker, Steingut) und andern Fabrikationen, Giessereien (Eisen), Messingwerke, Kupferwerke u. andere Werke.


Verwaltung [Bearbeiten]

Gaugrundlage
In fränkischer Zeit entfielen auf das gesamte Münsterland (Oberstift) fünf Gaue, nämlich der

  • Gau (Ost-) Hamaland mit den Ämtern auf dem Brahm, Bocholt und Ahaus (14. Jhdt. Land up dem Braeme, 17. Jhdt. Bramsches Quartier).
  • Bursibant mit den Ämtern Rheine und Bevergern (14. Jhdt. Land von der Bever).
  • der Scopingau mit dem Amt Horstmar (14. Jhdt. Land van der Niggenborg).
  • Stevergau mit den Ämtern Dülmen, Haltern und dem westlichen Teil des Amtes Werne (14. Jhdt. Land up der Stevere, 17. Jhdt. Stever-Quartier).
  • Dreingau mit den Ämtern Sassenberg, Stromberg, Wolbeck und dem östlichen Teil des Amtes Werne (14. Jhdt. Land up dem Dreyne, 17. Jhdt. Dreinsches Quartier).

Ältere Gerichtsverfassung:
Die historischen münsterschen Frei-, Go- und Landgerichte wurden nach den fränkischen Eroberungen durch Karl den Großen auf der erhaltenen sächsischen Gerichtsverfassung mit ihren Strukturen in Kontinuität aufgebaut. Das Fürstbistum Münster erwarb beim Aufbau und der Befestigung seines Territoriums zur Arrondierung fehlende Gerichtsbezirke. Es gelang den Bischöfen nicht, ihre Landesgrenzen den größeren Bistunsgrenzen anzupassen.

Kirchspielsverfassung:
Die planmäßige Ausbreitung des Christentums erfolgte erst nach der vollständigen Unterwerfung des Sachsenlandes im 8. Jahrhundert. Zunächst wurden als Schwerpunkte die Urpfarreien errichtet, von denen die später gegründeten Kirchen abgepfarrt worden. Die Kirchspielsgrenzen, besonders bei den Tochterkirchen und den später abgetrennten und verselbständigten Filialkirchen stimmen nicht immer mit den sonstigen politischen Grenzen (auch nicht bei den Markenzugehörigkeiten) überein.

Daraus ergaben sich nach und nach kommunale Verwaltungseinheiten wie Kirchspiele, Marktorte, Flecken und Minderstädte (Freiheiten), diese umfaßten ihrerseits Höfe, Hofesverbände und Bauerschaften aus denen sich später wiederum Kirchspiele und Kommunen entwickeln konnten.

Amtsverfassung:
Das historische Fürstbistum Münster gliederte sich verwaltungsmäßig, außer der Haupt- und Residenz-Stadt Münster, in zwölf Ämter (nach dem jetzigen Sprachgebrauche: Landrätliche Kreise). Diese lagen in den Bereichen Ober- (ältere Kernregion) und Niederstift (jüngeren Verwaltungsbereich).

Diese Ämter umfassten meist mehrere Gerichte und Kirchspiele und wurden von einem adligen Amtsdrosten und einem meist bürgerlichen Rentmeister verwaltet. Sie waren dem Geheimen Rat unterstellt. Der Rentmeister verwaltete auch die Domäneneinkünfte und unterstand hier der Hofkammer.

Amt Ahaus , Auf dem Brahm, Amt Bocholt, Amt Cloppenburg, Amt Dülmen, Amt Horstmar, Amt Lüdinghausen, Amt Meppen, Amt Rheine-Bevergern, Amt Sassenberg, Amt Schöneflieth, Amt Schonebeck, Amt Stromberg, Amt Vechta, Amt Werne, Amt Wildeshausen, Amt Wolbeck


Standesvertretungen [Bearbeiten]

Landstände

Die landständische Verfassung besagte, daß die Ritterschaft, das Domkapitel und die Städte das Recht auf Steuerbewilligung und die Steuerverwaltung besaßen. Damit war der Landesherr hinsichtlich der Gesetzgebung des Steuerwesens eingeschränkt. Es gab damit drei zu den regelmäßig tagenden Landtagen zugelassene Kurien:

  • 1. Das Domkapitel, bestehend aus 41 Präbendirten.
  • 2. Die Ritterschaft. Es gab im Fürstbistum Münster viele landtagsfähige Güter. Sie waren bald groß, bald klein; darunter auch landtagsfähige Güter wie zum Beispiel Burgmannssitze, welche nur noch aus einem unbebauten Hausplatz oder der Ruine eines Schornstein bestanden. Die Burgmannssitze waren ursprünglich die Wohnungen der der präsenzpflicht Ritter auf den befestigten Landesburgen des Landesfürsten: z.B. Nienborg, Haus-Dülmen, Horstmar, Ahlen. Der Besitz einer solchen landtagsfähigen Länderei, verbunden mit der beschworenen (Aufschwörung)Abstammung von 16 adlichen Ahnen befähigte, zum Landtag aufgeschworen zu werden.

Zu dieser Adelsgruppe gehörten auch die Erbmänner, uralte Rittergeschlechter, welche seit Alters her eigentlich zum Schutz der Stadt in der Stadt Münster wohnten und wegen der früheren Präsenzpflicht in deren Umgegend mit Lehen begütert waren. Aus diesem Kreis kamen traditionell fast immer die Bürgermeister der Stadt, von daher wurden sie auch Patrizier der Stadt Münster genannt.

Als im 16ten Jahrhundert eine Präbende im Dom zu Münster vom Papste einem Erbmann, Johann Schenkink, verliehen worden war, welchen das Domkapitel nicht aufnehmen wollte, entspann sich ein Rechtsstreit zwischen den Erbmännern und dem Stift Münster über ihre ritterliche Qualität der Erbwänner, welcher über 100 Jahre dauerte, und endlich zu Gunsten der Erbmänner entschieden wurde. Seitdem besteht kein wesentlicher Unterschied mehr zwischen ihnen und den übrigen adlichen Geschlechtern. Die Abstammung von Erbmännern, ist in mancher Hinsicht, z.B. durch entsprechende Auflagen durch Stifter (z.B. bei der Stiftung von der Tinnen) von Wichtigkeit.

Nachfolgend die Mitglieder der (ritterschaftlichen) Landstände 1776:

Rittergut im Fürstbistum Münster

Die adlichen Güter enthalten außer der Hoflage eigentlich nur die Hofesaet (Ritteracker) und die sonstigen schatzungsfreien Wiesen und Büsche. Der Adel lebt von dem Ertrag aus Meier- oder Schultenzins , Dienstgeld, Naturalabgaben usw., also von Renteneinkommen, daneben naturalwirtschaftlich von dem geringen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb auf seinem Rittersitze, außerdem von eventuellen Beamtenbesoldungen, namentlich dem (vom Amt bezahlten) Drostengehalte.


Rechtsstellung auf dem Lande [Bearbeiten]

Portal:Fürstbistum Münster/Ländliche Rechtsstellung


Rentmeister, Maße, Geldwerte [Bearbeiten]

Amts-Rentmeister
Die Land-Rentei-Kasse, welche vom Land-Rentmeister verwaltet wurde, hing nicht von den Landständen, sondern lediglich vom Landesfürsten ab. Decharge ertheilte die Hofkammer. An die Landrentei lieferten die Amts-Rentmeister die Einkünfte aus den Domainen ab.


Kultur, Religion und Bildung [Bearbeiten]

Portal:Fürstbistum Münster/Kultur


Gerichte-Rechtsprechung [Bearbeiten]


Post und Verkehr [Bearbeiten]


Löhne, Steuern,Stadt und Land [Bearbeiten]

Steuer/Schatzung

  • Die gewöhnliche Steuer hieß Schatzung und war seit frühesten Zeiten für jede Stadt, jedes Kirchspiel in Summa festgesetzt.
  • Wiederum in den Kirchspielen war diese Schatzung auf einzelne Güter in bestimmten Summen verteilt. Es gab nämlich in jedem Kirchspiele schatzfreie Güter, welche zur Schatzung gar nicht beitrugen, und schatzpflichtige Güter, auf welchen die Schatzung haftete. Die Schatzung haftete auf dem ganzen Komplex eines Gutes, und war nicht, wie jetzt die Grundsteuer, auf die einzelnen Pertinenzien oder Parzellen desselben vertheilt (nur im Dorf Greven haftet die Schatzung auf einzelnen Grundstücken).
  • Auch aus diesem Grund kam es zum Verbot der Zerstückelung schatzpflichtiger Güter.
  • Auf dem Landtage wurde jeweils bestimmt, wieviel Monate Schatzung für das jeweilige Jahr, je nach Finanzbedarf, gehoben werden sollten. In der letzten Zeitspanne des Fürstbistums, etwa seit 1730, war zwölf Monate das Gewöhnliche.
    • Überblick über die im Staatsarchiv Münster erhaltenen münsterschen Steuerlisten. Erfasst sind lediglich die Listen, die im Staatsarchiv Münster (StA MS) in den Registraturen des ehemaligen Fürstbistums Münster, den Archiven der geistlichen Korporationen, den dort hinterlegten Adels- und Stadtarchiven und an anderen Stellen bis zum Jahre 1957 vorlagen.


Bibliografie [Bearbeiten]

Portal:Fürstbistum Münster/Bibliografie


Heimatkundliche Forschung [Bearbeiten]

Portal:Fürstbistum Münster/Forschung


Personen, Familien und Bevölkerung [Bearbeiten]

Bevölkerungslisten
Vom Fürstbistum wurde häufiger in Kirchspielen aus verschiedenen Gründen die Erfassung der Einwohner nach unterschiedlichen Kriterien angeordnet. Dies gibt Einblicke in die historische Demografie und deren Ansätze.


Archive [Bearbeiten]

Portal:Fürstbistum Münster/Archive


Webseiten [Bearbeiten]

Portal:Fürstbistum Münster/Webseiten

QS icon star red.svg Wichtiger Themenbegriff
Bedeutungsveränderungen des Begriffs “Stadt” im Fürstbistum Münster:

Erwähnung, Veränderungen und Beschreibung jeweils bei den einzelnen Orten im Fürstbistum Münster.

enter Münzstätten im Fürstbistum Münster

Angaben zu den Münzstätten befinden sich bei den Aufschreibungen zu den einzelnen Städten, dazu ergänzende Angaben des 20. Jahrhunderts zum regionalen oder lokalen Notgeld.

enter Münsterscher Zehnte:
Die Zehnten, auf dem Wege der Eigenkirche oder durch Veräußerungen unterschiedlicher Art in den Besitz weltlicher Herren gelangt, war als kleiner, schmaler Zehnter oder als Zehnter schlechthin auch zur Hälfte, zu Vierteln und anderen Bruchstücken vergeben. Über die in Listen angeführten Abgabepflichtigen und die Ausgabebücher der Naturalien lassen sich manche Hofesgeschichten über die Kirchenbücher hinaus verfolgen oder ergänzen.

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