Fürstbistum Münster/Uniform der Jäger und Förster

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Montur

Hochwürdigst durchlaüchtigster Churfürst, gnädigster Fürst und Herr!

Ewr churfürstliche Durchlaücht haben in dem abschriftlich unterthänigst beygelegten, an höchstdero oberistjägermeister von Spiegel unterm 28ten November 1791 erlaßenen gnädigsten rescripto, zu erklären geruhet, daß bey der bewandniß, wo man bey einer geldanweisung für die mondirung sich von dem anstandsmäßiger kleider der jäger nicht so Lit A.versichert halten könnte Ewr churfürstliche durchlaücht für schicklicher hielten daß den jägern die mondirung sebst zu gewöhnlichen zeiten abgeliefert werde. Dieses gnädigste rescript ist uns in dem nächst folgenden jahr wie die mondirung für die hof- und landjäger fällig wurde communicirt und demselben gemäß von uns die anschaffung der für dieselbe bis Lit B. anitzt fälligen mondirung besorget werden.

Wie nun die mondierung für die landjäger in dem bevorstehenden frühjahr hinwieder fällig wird, ist uns von höchst dero vicedom. Lit C. von Spiegel beygeschloßners pro memoria zugegangen worin derselbe anzeiget, daß wegen der geringen güte des angeschaften tuches die landjäger, als die hierzu bestimmte zeit hindurch nicht kommen könnten. Wobey zugleich der vicedom. höchstdero Hofkammer ersucht hat sich dafür zu verwenden, daß entweder der preiß für die anschaffung der jäger mondirung erhöhet oder dem jägern so wie vormals das geld gezahlet und gestattet werden möchte, durch zulegen eigenem geldes sich tüchtigeres tuch anzuschaffen.

So weit nun den preis des anzuschaffenden tuchs für die landjäger betrift, so werden dem herbringen nach, für den mann neun ellen, die elle zu 1 rthler auf drey jahre angeschaft, und wiewoll von den jägren selbst wegen der untüchtigkeit des zu den mondirungen angeschaften tuchs, bey der hofkammer kein beschwer geführt worden, so ist es doch sicher daß für diesen vor dreyzig und mehreren jahren festgesetzten preis dermalen, wo die tücher seitdem wenigstens um ein viertel im preis gestiegen sind, solche zur mondirung der landjäger in der güte nicht angeschaft werden mögen, daß diese bedienten damit drey jahr hindurch gekleidet seyn können und in dieser rücksicht geben ewer churfürstlichen durchlaücht wir unterthänigst anheim ob der preis des anzuschaffenden tuchs etwa mit mit 1/6 rthler erhöhet werden möge. Diese verhöhung wurde bey einer anzahl von dreyzig landjägern welche alle drey jahre gekleidet werden, der diesfallsige ausgabe auf ein jahr gerechnet nur mit fünfzehn rthlr vergrößeren.

Die hofjäger erhalten alle zwei jahre die tägliche Mondirung und Überröcke, und haben solche im jüngst verwichenem jahre erhalten. Daß tuch zu der erstern wird per elle zu 11/4 rthlr angeschaft. Wenn nun zukünftig soche mit 1 1/3 rthlr bezahlet werden dörfte so wärde die mehrere ausgabe für die fünf hofjäger auf das jahr 1rt 24 ß (Stübber) 6 d (Deut) betragen ob nun aber, anstatt einer von höchstdero vicedom. von Spiegel angetragenen von uns in ohnmaßgeblichen vorschlag gebrauchten preiserhöhung des mondierungtuchs den jägern, so wie er bey lebzeiten des verstorbenen Obristjägermeisters von Böselager einige jahre hindurch verstattet worden, das geld hinwieder gezahlet werden möge, solches stellen ewn. churfürstlichen Durchlaücht wir für gnädigste verordnung unterthänigst anheim, in tiefester ehrfurcht ersterbend.

Ewr churfürstlichn durchlaücht meines gnädigsten Fürsten und Herrn.

Münster den 16. januar 1795

unterthänigst treu gehorsamste u. höchstdero münsterschen hofkammer gnädigst verordnete prasident, direktor und räthe

Mathias von Landsberg, Christoph Bern. Schwik

Serenissimo electori.

Quelle

  • NW Staatsarchiv Münster FSTM-Ms, Kab. Reg Bd. 4 Nr. 199