Portal:Grafschaft Mark

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Wappen der Grafen von der Mark
Grafschaft Mark

Herzlich Willkommen im Portal der Grafschaft Mark von GenWiki. Hier finden Heimat- und Familienforscher Informationen und Hilfen rund um die Grafschaft Mark im Heiligen Römischen Reich.

Siegel:Adolf II. von der Mark 1341
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Geografie, Natur- und Landeskunde [Bearbeiten]

Grafschaft Mark, im ehemaligen Westfälischen Kreise, welche im Norden an das kurkölnische Vest Recklinghausen und das Fürstentum Münster, im Osten an das Herzogtum Westfalen, im Süden an die Herrschaft Homburg und Westen an das Herzogtum Berg, das Reichsstift Essen und an das Reichsabtei Werden grenzte, umfaßte in der Provinz Westfalen 1816 die Kreise Hamm, Soest, Dortmund, Iserlohn, Bochum, Altena und Hagen des preußischen Regierungsbezirks Arnsberg.

Eingesprengt blieben die Gebiete der Reichsstadt Dortmund, des Essendischen Gerichts Huckarde und der Grafschaft Limburg. Im Gericht Valbert mußte man sich mit dem Erzbischof von Köln in ein Kondominat teilen.Das Land wird durch die Ruhr in den Hellweg, den größern, nördlichen, und in das Sauerland, den kleinern, südlichen Teil geteilt. Die Grafschaft war in frühester Zeit ein Teil von Westfalen, gehörte seit dem Ende des 12. Jahrhunderts den Grafen von der Mark, kam im 14. Jhdt. an die Grafen von Cleve und nach dem Jülich-Cleveschen Erbfolgestreit durch den Vergleich von Xanten 1614 vorläufig, durch den Erbvertrag mit Pfalz-Neuburg 1666 endgültig an das Haus Brandenburg. Im Tilsiter Frieden 1807 wurde sie an Napoleon abgetreten, von diesem 1808 zum Großherzogtum Berg geschlagen und machte den beträchtlichsten Teil des Ruhrdepartements aus, bis sie 1813 von Preußen wieder in Besitz genommen wurde.


Verwaltung [Bearbeiten]

Ältere Gerichtsverfassung:
Die historischen märkischen Frei-, Go- und Landgerichte wurden nach den fränkischen Eroberungen durch Karl den Großen auf der erhaltenen sächsischen Gerichtsverfassung mit ihren Strukturen in Kontinuität aufgebaut. Auf dieser Basis entwickelten sich wohl die märkischen Gerichtsbezirke Bochum, Hattingen, Unna, Kamen, Hamm, Eichlinghofen und Wulferich.

Kirchspielsverfassung:
Die planmäßige Ausbreitung des Christentums erfolgte erst nach der vollständigen Unterwerfung des Sachsenlandes im 8. Jahrhundert. Zunächst wurden als Schwerpunkte die Urpfarreien errichtet, von denen die später gegründeten Kirchen abgepfarrt worden. Die ältesten Kirchen der Mark, am Hellweg liegend, sind wohl Bochum, Dortmund und Unna, wohl strategisch abgesichert durch königliche Domänen. Die Kirchspielsgrenzen, besonders bei den Tochterkirchen und später abgetrennten und verselbständigten Filialkirchen stimmen nicht immer mit den sonstigen politischen Grenzen (auch nicht bei den Markenzugehörigkeiten) überein.

Daraus ergaben sich nach und nach kommunale Verwaltungseinheiten wie Kirchspiele, Marktorte, Flecken und Minderstädte (Freiheiten), diese umfaßten ihrerseits Höfe, Hofesverbände und Bauerschaften aus denen sich später wiederum Kirchspiele und Kommunen entwickeln konnten.

Amtsverfassung:
Als im April 1263 kölnische Reiter das nahe Dorf Hatneggen ( Hattingen ) brandschatzten, verjagte der Blankensteiner Burgdroste Bern Bitter die räuberische Soldateska. Berhard Bitter van Steynhues oder „lapidea domo“ (1258/64) war „officialis“ (Burgdroste) und „Dapifer“ (Landdrost) des Grafen Engelbert von der Mark (1249-77). In dieser Zeit waren die märkischen Landesherren noch in die Kämpfe um die Befestigung ihres Territoriums verwickelt.

Um die Wende zum folgenden Jahrhundert treten weitere „officiales oder „officiati“ sowohl als angehörige des Drosten- als auch des Richterstandes auf, dann jeweils von einer Burg oder festen Stadt aus. Deren Amsbezirke sind zur Verwaltung der landesherrlichen Gerechtsame untereinander in Ämtern (als untere märkische Verwaltungsbehörden) abgegrenzt:

Landtagsfähige Städte <1697:

Gerichtsbezirke:

Märkische Lehen in der Grafschaft Limburg:


Standesvertretungen [Bearbeiten]

Märkische Stände:
Die märkischen bzw. (seit 1510) kleve-märkischen Landtage der Landstände waren eine politische Körperschaft, die das Land gegenüber dem Landesherren vertrat, dazu gehörten

  • die landtagsfähigen Adeligen (Ritterschaft) und die
  • landtagsfähigen Städte

Die Bauernschaft war nicht vertreten und der Klerus hatte ebenfalls, obwohl Stifts-, wie Kloster- und Pfarrgeistlichkeit Steuern zu zahlen und daher keine Stimme auf den Landtagen.

Zum Landtag aber wurden von der Ritterschaft (gleich ob Graf, Freiherr, Ritter oder Edelmann) nur eingeladen

  • erstlich, welche ihre adeligen Quartiere (Generationen) zu vieren von väter- und mütterlicher Seite her erweislich darlegen und dieselben mit einem schweren Eid von zwei qualifizierten Adeligen bekräftigen lassen
    • Vater und Mutter väter- und mütterlicher Seite (nobilis qualificatus)
    • Großmutter väter- und mütterlicher Seite (nobilis qualificatus)
    • Ahnenmutter väter- und mütterlicher Seite (nobilis qualificatus)
    • Vorahnenmutter väter- und mütterlicher Seite (nobilis qualificatus)

Die obenstehenden 8 Quartiere (Generationen) sollen sowohl auf väter- und mütterlicher Seite rittermäßigen Standes mit nacheinander gesetzt Wappen sein und nicht Bastarde. Alles soll ordentlich beschworen und besiegelt und in Form eines Stammbaums dargestellt werden. Der unter gehabte Rittersitz oder das adelige Haus im erblichen Eigentum soll einen Wert von mindestens 6.000 Taler beinhalten (1697).

Die adlichen Güter enthalten außer der Hoflage eigentlich nur die Hofesaet (Ritteracker) und die sonstigen schatzungsfreien Wiesen und Büsche." Wenn die Stände immer für Freiheit des Handels eintreten, geschieht dies nicht aus Sorge für eine bedeutende eigene Getreideausfuhr, sondern aus Interesse für das Land überhaupt. Der Ritter lebt von dem Ertrag aus Meierzins , Dienstgeld usw., also von Renteneinkommen, daneben naturalwirtschaftlich von dem geringen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb auf seinem Rittersitze, außerdem von eventuellen Beamtenbesoldungen, namentlich dem (vom Amt bezahlten) Drostengehalte.


Rechtsstellung auf dem Lande [Bearbeiten]

Ländliche Rechtsstellung.
Ein Untertänigkeitsverhältnis im Sinne des Allgemeinen Landrechts existierte weder in Cleve noch in Mark. Leibeigene oder eigenbehörige Güter gab es in Cleve nicht, dagegen waren solche in Mark vorhanden. Indes hatten die Grundherren weder Zwangs- noch Züchtigungsrecht und ja auch (außer in den Jurisdiktionen) keine patrimoniale Gerichtsbarkeit. Der Kapitationsentwurf von 1677 unterscheidet nun folgende Bauernklassen:
1. Bauer oder Meyer, der einen eignen gantzen hoff besitzet
1.0.0 Meierrecht im Erbpachtverhältnis zum Grundherrn.
1.1 Ein Dreylinge
1.1.0 in Besitzrecht und Pflichten schlechter gestellt, vielleicht z. T. Zeitpächter
1.2 Einer der einen halben besitzet.
2. Ein Baur, der einen gantzen Hoff gepfachtet
2.1 Ein Dreilinger
2.2 Einer, der einen halben Hoff gepfachtet.
3. Kaether oder Cassaht.
4. Brinksitzer

Allodialbesitz aber gab es wenig in Mark, geschätzt wohl weniger als 1/10.

Es existiert kein Untertänigkeitsverhältnis im Sinne des späteren preußischen Landrechts. Der Bauer steht in Verwaltung und Gericht unmittelbar unter dem Landesherrn und seinen Beamten (welche allerdings in der Amtsinstanz auch seine Grundherren sein können); nur in den — besonders verliehenen — Jurisdiktionen ist er aus der unmittelbaren Beziehung zum Landesherrn losgelöst.

  • Seinem Grundherrn ist er zu Meierzins (Heuerling), Pachtzins, (Hand- oder Spann-) Diensten oder (bei Ablösung derselben) Dienstgeld verpflichtet.
  • Vieh und Ackergerätschaften aber gehören den (Erb-)Pächtern
  • Eine übertriebene Härte in der Beitreibung der Abgaben konnte nicht, das Gegenteil: Pachterlaß und Abzug der Steuern von der Pachtsumme, mehrfach festgestellt werden.
    • 1680 wurde sogar bestimmt, daß bei Brandschatzungen Eigner und Pächter in Cleve die Hälfte tragen, wenn der Pächter auf die halbe Garbe baut; wenn er auf die dritte baut, tritt die Verteilung von 1/3 (Eigner) zu 2/3 (Pächter) ein.Das galt so gut für Domänen- wie für Ritterschafts- und Städtebauern.
  • Zeitpächtern, waren persönlich freie Leute.
  • Der Bauer geniesst im Herzogtum Kleve und der Grafschaft Mark die grösste Freiheit nach den Gesetzen (die auch das Eigenbehörigkeitsverhältnis genau präzisierten) und ist gegen alle Bedrückungen sowohl der Beamten als Gutsherren durch wirksamste Gesetze geschützt.


Rentmeister-Schlüter [Bearbeiten]

Die Lokalinstanzen in der Kammerverwaltung sind die Rentmeistereien oder Schlütereien. In der Grafschaft Mark <1697 waren diese Ämter in Hoerde, Lünen, Hamm, Bochum, Plettenberg, Altena, Iserlohn, Wetter und Blankenstein.

Die Kombination des Schlüter- und Richteramtes war im 17. Jhdt. bereits ausdrücklich verboten.

Weder Rittersitz noch märkische (kurfürstliche) Rentei haben einen beträchtlichen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb; privater und landesherrlicher Grundbesitz ist durchaus Streubesitz. So sagt ein Bericht der Kammerdeputation zu Hamm von 1787: „Die Renteien begreifen so wenig wie die adligen Güter ganze Dörfer oder Feldmarken in sich. Erstere bestehen außer denen noch bei einigen vorhandenen ehemaligen landesherrlichen Schlössern, jetzigen Amtshäusern und einzelnen Grundstücken aus verschiedenen oft weit auseinander gelegenen Bauernhöfen.


Kultur, Religion und Bildung [Bearbeiten]

Stifts- und Klostergeistlichkeit:

  • Stifter: Fröndenberg, Herdecke, Gevelsberg unf Clarenberg
  • Klöster: Kentrop, Probst zu Scheda, Convente zu Unna, Kamen, Lütgendortmund und Rhynern.
  • das Hospital zu Hamm.


Gerichte-Rechtsprechung [Bearbeiten]

Organisation der Rechtsprechung:
Die Richterämter in der Grafschaft Mark waren in:

  • Bochum, Castrop, Lünen, Hamm, Unna, Kamen, Altena (Hoh- oder Gohgreve), Iserlohn, Breckerfeld (Hoh- oder Gohgreve), Valbert, Lüdenscheid (Hoh- oder Gohgreve), Hersehede (kombiniert mit Valbert) und Hülschede, Meinerzhagen (kombiniert mit Valbert), Runsal (kombiniert mit Breckerfeld), Neuenrade, Plettenberg, Schwerte, Wetter, Schwelm (Hoh- oder Gohgreve), Hagen, Hoerde, Hattingen,
  • dazu Soest und Lippstadt (der "Samptrichter").

Die Gerichtsbezirke decken sich an sich in ihrem Umfange weder mit den Amtsbezirken noch den Rentmeistereien, sondern stellen eine neben diesen selbständige Einteilung des Landes zu Zwecken der Gerichtsbarkeit dar.

Auf dem Lande gab es keine Patrimonialgerichtsbarkeit außer den Jurisdiktionen. Diese Bezirke waren waren von der landesherrlichen Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit eximiert und als Lehen vergeben.


Löhne, Steuern,Stadt und Land [Bearbeiten]


Bibliografie [Bearbeiten]
  • Frisch, Margarete: Die Grafschaft Mark. Aschendorffsche Verlagsbuchhandlung (1937)
  • Rive,J.C.H.: Über das Bauerngüterwesen in den Grafschaften Mark, Recklinghausen, Dortmund und Hohen-Limburg, in dem vormaligen Stifte Essen, Herzogtum Cleve (an östlicher Rheinseite) und in den Herrschaften Broich und Wertherbruch. (Cöln 1824).
  • Timm, Willy: Schatzbuch der Grafschaft Mark 1486. Stadt Unna/Stadtarchiv (1986)
  • Westerburg-Frisch, Margarete: Die ältesten Lehnbücher der Grafen von der Mark, Teil 1 u. Teil 2 (Register). Aschendorffsche Verlagsbuchhandlung (1967)


Heimatkundliche Forschung [Bearbeiten]

Portal: Grafschaft Mark/Forschung


Personen, Familien und Bevölkerung [Bearbeiten]

Portal: Grafschaft Mark/Personen


Archive [Bearbeiten]

Portal: Grafschaft Mark/Archive


Webseiten [Bearbeiten]

QS icon star red.svg Wichtiger Themenbegriff
Bedeutungsveränderungen des Begriffs “Stadt” in der Grafschaft Mark:

Erwähnung, Veränderungen und Beschreibung jeweils bei den einzelnen Orten in der Grafschaft Mark.

Idioticon

  • um 1790 starte der Versuch zu einem Idioticon der Westfälischen Grafschaft Mark. (Quelle: Staatsarchiv Münster, Bestand Haus Busch)

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Portal:Grafschaft Mark/Fehlende Artikel


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enter Adelssitze in den Ämtern u. Gerichten

Lageplan der Adelssitze Burg-Symbol.jpg in Halver (n. M.Frisch).

In den Lagekarten der Ämter und Gerichte in der Grafschaft Mark ist die jeweilige Lage adeliger Häuser durch ein Symbol Burg-Symbol.jpg gekennzeichnet und nummeriert (insgesamt 205). Die zugehörigen Bezeichnungen finden sich in den entsprechenden Artikeln wieder.

enter Münzstätten der Grafschaft Mark

Schwerter Pfennig, Graf Adolf IV. 1398-1422

Dortmund und Soest sind die ältesten Münzstätten in Westfalen, wo bereits im 10. Jahrhundert Münzprägungen bezeugt sind. In Bochum, Hamm sowie in Iserlohn, Schwerte und Unna wurden auch Münzen geprägt.

Weitere Angaben aus der Grafschaft Mark befinden sich bei den Aufschreibungen zu den einzelnen Städten, dazu ergänzende Angaben des 20. Jahrhunderts zum regionalen oder lokalen Notgeld.

enter Lehnmänner:
In den Jahren 1392/1393 können in der Grafschaft Mark insgesamt 311 Lehnmänner ermittelt werden. welche in der Mehrzahl dem Adel angehören, zu denen aber auch einige Bürger und Bauern gehören.

Im dieser Zeit des ausgehenden Mittelalters ist der Adel dabei, sich zu einem einheitlichen Stand auszubilden. Angehörige ehemaliger edelfreier und altfreier (Edelherren) Geschlechter, oder auch freie Ritter, deren Vorfahren seit der 2. Hälfte des 12. Jahrhunderts in die Ministerialität weltlicher oder Kirchlicher Herren (oder Herrinnen) eingetreten waren, fanden sich mit den in verschiedenen Abstufungen der Unfreiheit gebundenen Dienstmannen zusammen (Heiratsverhalten).

enter Kornspeicher waren Zehntkästen

Zehntspeicher.jpg

Der Kornkasten aus dem 18. Jahrhundert stand ursprünglich auf dem Nackehof in Herdecke. Dieser als Eckbohlenbau konstruierte zweigeschossige Speicher war nicht zur Dauerlagerung von Korn bestimmt, da er keinerlei Lüftung besitzt. Die dicken Eichenbohlen sind mit Nut und Feder vollkommen dicht aneinandergefügt. Das Dach ist mit handgearbeiteten Eichenholzschindeln gedeckt.

Diese Kornspeicher waren Zehntkästen. Lehrer, Pastoren und andere Personen erhielten in früherer Zeit ihren Lohn in der Grafschaft Mark teilweise in Naturalien, unter anderem auch in Getreide. Die abgabepflichtigen Höfe lieferten nach dem Dreschen die festgelegten Mengen an den Speicher, zu festgesetzten Terminen konnten dann die Berechtigten dort die ihnen zustehenden Mengen abholen. Über Anlieferung und Abholung wurde genau Buch geführt.

enter Märkische Zehnte:
Die Zehnten, auf dem Wege der Eigenkirche oder durch Veräußerungen unterschiedlichster Art in den Besitz weltlicher Herren gelangt, war als kleiner, schmaler Zehnter oder als Zehnter schlechthin auch zur Hälfte, zu Vierteln und anderen Bruchstücken vergeben. Über die in Listen angeführten Abgabepflichtigen und die Ausgabebücher der Naturalien lassen sich manche Hofesgeschichten über die Kirchenbücher hinaus verfolgen oder ergänzen.

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