Strohdocke
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Einleitung
Statik der Dachkonstruktionen
- 1864 Neubauten Stuhlgebinde: Die Verbesserung der Gebäude erstreckt sich nuch stellenweise auf die Verbesserung von Dachkonstruktionen. Auf dem Lande sind bei ersten Neubauten feste Dachgerüste mit Stulgebinden (Stützkonstruktion aus Stuhlsäulen, Schwellen, Rämen und Streben zur besseren Lastverteilung).
- Dachabdichtung durch Verschmierung der Dachziegel mit Mörtel (schwerer als Stroh) möglich.
- 1864 Altbauten Sparrengebinde: Die Sparrendachkonstruktion war eine einfache und holzsparende Bauweise und gilt bei uns als die ältesten Form der Dachkonstruktionen. Die Lasten ded Deckmaterials und der Witterungseinflüsse wurden ausschließlich von den schwächeren Sparren aufgenommen
- Dachabdichtung durch bedingte Erlaubniß mit Strohdocken (leichter als Mörtel) möglich. [1]
Abdichtung mit Strohdocken oder Poppen
Strohdocken, Strohschöpfen oder Strohpoppen wurden von Dachdeckern zur Abdichtung der mit Hohlziegeln aus Ton gedeckten Gebäude eingesetzt und unter den Tonziegeln auf die Dachlatten gebunden oder gelegt. So konnten die Dächer über Böden oder Scheunen gegen Flugschnee, Regen und Wind besser gedichtet werden. Diese Docken oder Schöpfen wurden wegen ihrer Felexibilität auch in Fachwerkkonstruktionen eingesetzt und bestanden aus geknickten und abgebundene Strohbüscheln von etwa 40 cm Länge 4 cm Durchmesser. sie besaßen eine hohen Brandgefahr besonders bei Funkenflug.
Rohstoff Stroh
Der Rostoff Stroh konnte zumindest vor 1802 in Westfalen ausschließlich nur von landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt und genommen werden, welche Korn in ausreichender Menge anbauten und erzeugen konnten. Darunter fielen bäuerliche Betriebe vom Pferdekötter an aufwärts.
Kennwerte für solche Betriebe sind Art und Menge deren Naturalabgaben vor 1802 in Westfalen und der Nachweis von Pferden über Viehschatzungen über Jahrhunderte hinweg. Dies kann sich darstellen durch die Angabe von Hofstandardwerten.
Handelswert
- 1758 Wertermittlung im Rahmen Durchzugschäden im Kirchspiel Hamm beim Hof Bredeek (Siebenjähriger Krieg im Vest (1756-1763)):
- 400 Buschen Strohdocken für Dächer zu 10 Rt.
Handwerk der Dockenmacherei
Bis zur Mitte des 20. Jhdts. bestanden noch lokale Handwerksbetriebe als Dockenmachereien ("Poppemeicher" (rhl.) in Körrenzig). Dockenmacher wurden aber auch von Dachdeckereien beschäftigt.
Strohdocken im Stift Freckenhorst
- 1686 Freckenhorst: Verzeichnis über das von den Kirchspiels Eingesessenen gelieferte Stroh zu Docken auf der Kirche.
- Quelle: Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Westfalen, Bestellsignatur : Stift Freckenhorst - Akten, Nr. 0 I 55m
Willkürliche Bedarfsdeckung
- 1595 Verzeichnis entführter Docken zu Salzkotten.
- Quelle: Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Westfalen, Bestellsignatur : Kloster Abdinghof, Paderborn - Akten, Nr. 351
- 1719 Protokollextrakt in Sachen des Klosters Böddeken gegen den Schuhmacher Kalthoff und Konsorten wegen Rückgabe weggenommener Docken.
- Quelle: Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Westfalen, Bestellsignatur : Chorherrenstift Böddeken - Akten, Nr. 1
Brandgefahr durch Strohdocken
- 1794 Lippstadt: Untersuchung des Brandes in der Sägemühle (fürstlich-lippische Mühle an der Lippe) und im Haus des Gastwirts Schlüter in der Poststrasse, dabei auch Brand auch im Dach des 50m entfernten Rathauses und einer der beiden kleinen Türme der Marienkirche bis aufs Mauerwerk. Nachdem Untersuchung der Häuser auf Docken [Dokken]
- Quelle: Stadtarchiv Lippstadt, Signatur 1900
Docken als Naturalabgabe
- 16.06.1668 Verbot der Zehntminderung durch Teilungen und Docken
- Quelle: Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Westfalen, Bestellsignatur : Fürstbistum Paderborn, Edikte, Nr. 22 Bl. 69
- 17. Jhdt.: Stift Flaesheim, Abgaben Hof Enxternstein: Roggen 1 Malt - 4 Fas und 30 Schöpfen Stroh bezahlt, alles bezahlt und frau aba angenommen.
- Quelle: Stadt- und Vestisches Archiv Recklinghausen, Bestand HAA VIII B Stift Flaesheim, Pachtregister
Verbot in Münster
1768 Im Fürstbistum Münster wird am 15.04.1768 ein Gesetz zur Einführung der Brandversicherungsgesellschaft erlassen. Zu den Strohdocken und -dächern regelt § 23. Die Strohdächer sollen in Städten und Wigbolden (Flecken) nicht mehr geduldet, und in der Stadt Münster auch sie sogenannten Docken almmälich abgeschaft werden. Für Brandschäden an den, in Städten und Wigbolden, mit Stroh gedeckten Gebäuden, soll nur die Hälfte des taxirten Entschädigungs=Betrages vergütet werden.
- Einsatz nur bei bedingter Erlaubnis noch bis um 1864 möglich.
Fußnoten
- ↑ Quelle: Hamelberg, Landrat Frhr. v.: Statistische Nachrichten des Kreises Borken (1863)