Müllerei
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Einführung
In historischen Zeiten und noch in Entwicklungsländern, bis hin zum 20. Jahrhundert, wurde Mehl durch Zerreiben der unterschiedlichen Getreidekörner von der Hand mit Mahlsteinen oder durch Zerstampfen in Mörsern gewonnen, obwohl rund 500 Jahre vor der Zeitenwende erste Handmühlen in Griechenland in Erscheinung traten. In diesen Mühlen wurde das Korn mit kegelartigen runden Reibsteinen zerrieben. Ähnliche Verfahren wurden bei der Ölgewinnung aus Oliven angewandt. Schon zu Zeiten der Römer waren diese zunächst mit Menschenkraft betrieben Handmühlen durch immer größere Mahlwerke als "Glockenmühlen" bald mit Eseln oder Pferden betrieben worden, welche sich alsbald immer mehr durchsetzten. Mühlen sind unabhängig von ihrer Antriebsart Maschinen zum Mahlen, Quetschen, Zerreiben, Zerreissen, Sägen etc., Wir kennen sie im landläufigen Sinne als Getreidemahlmühlen, auf welchen die Körner zwischen eng gestellten Mühlsteinen in Mehl umgewandelt werden. Man lässt das Getreide entweder nur einmal die Mühle passiren und erhält so kleiehaltiges Proviantmehl (Flachmüllerei), oder man mahlt zunächst auf Gries, siebt diesen ab und mahlt ihn weiter.
Mühlen zur Karolingerzeit
Es gab, mit Einschränkung, anfänglich bis zum Mittelalter folgenden Status im Mühlenbesitz nebeneinander:
- * Privatmühlen von Bauern, in ganz primitiver Art.
- * Gemeindemühlen eines Dorfes, zur gemeinen Nutzung
- * Privatmühlen von Grundherren, welche zunächst von Bauern genutzt werden konnten, später aber, bei Benutzerzwang, genutzt werden mußten.
Bannmühle, Zwangsmühle
Das Recht zur Einrichtung und zum Betrieb einer Mühle stand ursprünglich im Heiligen Römischen Reich (HRR) nur dem Kaiser bzw. König zu (Bannrecht oder Banngerechtigkeit, ein Zwangsrecht). Dieser gab das ihm vorbehaltene Recht weiter an die regionalen Territorialfürsten oder reichunmittelbaren Herrschaften, die wiederum andere Unterherren mit der Ausübung der Mühlenrechte belehnen konnten. Diese Vergabe führte häufig zu regionalen und lokalen Auseinandersetzungen der Rechteinhaber untereinander bei unterschiedlichen Interessen.
Die Inhaber der einzelnen Lehnsherrschaften, die im Besitz von Bannrechten waren, konnten ihre jeweiligen Untertanen dazu verpflichten, alles Mahlgut in vorbestimmten Mühlen verarbeiten zu lassen. Diese Mühlen waren im Gegensatz zu freien Mühlen sogenannte "Bannmühlen" oder "Zwangmühlen". Die Ausfuhr von Getreide zu anderen Mühlen außerhalb der Herrschaft, die möglicherweise ihre Dienste preiswerter anboten, war dann genauso illegal wie das Einführen von Mahlgut und wurde entsprechend mit "Brüchten" belegt.
Freie Mühlen
Handmühlen (Querne), Göpel und Mühlen zur Entwässerung durften von Bauern selber direkt betrieben werden.
Umfang von Mühlengütern
Mittelalterliche Mühlen besaßen teiweise den Umfang von Adelsgütern wie z.B.:
- Urkunde: Am 24.11.1358 verkaufen Wessel von Lembeck und Godeke Wedinctorpe an Bitter von Raesfeld eine Rente von 1 Malter Roggen Dorstener Maß aus dem Gute und der Mühle zu Sickinck im Kspl. Marl für eine Summe Geldes.
- Der Umfang des Mühlengute beinhaltete das heimgefallene Gut Schwartenbrock: 1629 Designation der Landerye Grotte Shwartenbroich Erbe, vel Baumeister : Erstlich beneben Medenkamp und dem Hove biß an den Diek over 2 1/2 malt 2 Scheppel, Die Meehiede 16 Sch, In dem Oelder Mersche 4 Scheppell, Beneben den Müllen Wegh ahn der Meheheide an 2 Malt gesehes 1 Scheppell, Beneben den Müllen Diek 16 Scheppell, Den Olden Hoff 4 Scheppell, Vher Koe Wiedde, 4 foder Hew geweß. In Summa 8 Malt ein Scheppell, vher Koe Wiedde, 4 foder Hew geweß.
- Hinzu kam noch die später abgeteilte Ölmühle mit mindestens 3 weiteren Bauernerben.
- Der Umfang des Mühlengute beinhaltete das heimgefallene Gut Schwartenbrock: 1629 Designation der Landerye Grotte Shwartenbroich Erbe, vel Baumeister : Erstlich beneben Medenkamp und dem Hove biß an den Diek over 2 1/2 malt 2 Scheppel, Die Meehiede 16 Sch, In dem Oelder Mersche 4 Scheppell, Beneben den Müllen Wegh ahn der Meheheide an 2 Malt gesehes 1 Scheppell, Beneben den Müllen Diek 16 Scheppell, Den Olden Hoff 4 Scheppell, Vher Koe Wiedde, 4 foder Hew geweß. In Summa 8 Malt ein Scheppell, vher Koe Wiedde, 4 foder Hew geweß.
Mobile Müllerfamilien
Freie Müllerfamilien sind genealogisch häufig schwer erfassbar. Deren Mobilität hat zur Folge, dass oft zahlreiche weitere Quellen mehrerer Kirchspiele zu Rate gezogen werden müssen, um Hinweise zu deren Herkunft und Hinweise auf Kirchenbücher zu erhalten.
Konzessionsvergabe nach Gewerbefreiheit
Durch die Säkularisation fielen 1803 zahlreiche Landesherrschaften an Preußen. Kurz darauf hob die preußische Regierung den „Mühlenzwang" auf. Bis dahin lag das Recht, eine Mühle bauen zu lassen oder in Betrieb zu nehmen, nur beim Landesherrn. Innerhalb des Bannkreises durfte keine andere Mühle entstehen, die Bevölkerung mußte bei dieser Mühle ihr Korn mahlen lassen. Kurz nach der Besetzung durch französische Truppen, unter Napoleon erfolgte ab 1792 linksrheinisch und 1810 rechtsrheinisch die Einführung der Gewerbefreiheit. Sie hatte den Bau zahlreicher neuer Windmühlen zur Folge, denn es bedurfte lediglich eines formlosen Konzessionsgesuches.
Wassermühle und Heimatmuseum in Marl (Westfalen):
Mühlentypen
Interessant ist, daß es in Niederdeutschland mehr Wassermühlen als Windmühlen gab. So nennt eine Aufstellung aus dem Jahre 1819 für den Kreis Minden 64 Wassermühlen, 3 Bockwindmühlen, 41 Kappenwindmühlen sowie 13 Roßmühlen.
- * Querne oder Handdrehmühle
- * Wassermühle, darunter Schiffmühle (Mühle), Pfahlmühle
- * Hängemühle
- * Windmühle, Bockwindmühle, Kappenwindmühle
- * Rossmühle Benützt tierische Antriebskraft Göpel.
- * Dampfmühle Mit zentraler Dampfmaschine, deren Antriebskraft über Riementriebe u.a. auf die Mahlwerke verteilt wurde.
Kobinierte Wind- und Wassermühlen
- Wind-Wasser Kombimühle (Wind- und Wassermühle)
Einsatzarten
- * Kornmühle
- * Ölmühle
- * Lohmühle
- * Walkmühle = Einrichtung um Wolltuche nach dem Weben zu walken.
- * Papiermühle
- * Hammerwerk
- * Kupferhammer
- * Pumpwerk, Die (Polder) Eingedeichte Grundstücke in den Niederlanden / Holland wurden durch Windmühlen "Trocken gemahlen"
- * Sägemühle (Mühle)
Kornmühlen
Das Korn wird mit Hilfe der Sackwinde vom Müller auf den Steinboden gezogen. Dort schüttet es der Müller in einen der Mahlgänge, entweder z.B. in einen Schrotgang oder in einen Beutelgang. Wenn sich die Spindeln drehen, bewegen sie nicht nur den oberen der beiden Mahlsteine, sondern schlagen auch gegen den Rüttelschuh am Trichter und rütteln damit das Mahlgut aus dem Trichter in den Mahlgang hinein. Das Mahlgut fließt dabei langsam zwischen die beiden Mühlsteine und wird hier zerrieben. Beide Steine sind mit Rillen versehen, durch die es allmählich nach außen bis an die hölzerne Bekleidung herangeschoben wird, dort fällt es durch die Sackpfeifen in den Sack bzw. in die Beutelkiste auf dem Mehlboden. An die Sackpfeife können Säcke direkt gebunden werden, so daß man das Mahlgut (Kleie, Schrot und Mehl) unmittelbar in ihnen auffangen kann. Beim Beutelgang wird das Mahlgut in die Beutelkiste geleitet, wo durch drei unterschiedlich feine Siebe das Mehl von weniger feinem Mehl (Kleie, Schrot) getrennt wird, so daß man das verbleibende grobe Mahlgut nochmals durch den Mahlgang schicken kann. Je mehr Mehl benötigt wird und je feiner das Mehl sein soll, um so häufiger muß der Müller das Mahlgut durchmahlen, bis es schließlich den Anforderungen genügt.
Mühlenstein
Wegen der Transportkosten wurden früher die zugehörigen Mühlsteine allgemein aus nah bei der Mühle gelegenen Sandsteinbrüchen gewonnen und dort oder vor Ort von den Handwerkern angefertigt, während im 19. Jahrhundert man Porphyr bevorzugte, verschlackten Basalt (Mühlsteinlava, rheinische Mühlen) und besonders poröses Quarzgestein. Die Mühlsteine erhalten durch die Mühlpillen (eiserne Werkzeuge) scherenartig wirkende Rinnen, welche zugleich das Getreide nach dem Umfang des Steines treiben.
Wanne
Wanne = Kornschwinge, zur Reinigung des Getreides. (Beruf: Wannenmacher)
Multerkorn
Das in der Mulde des Maßbrettes des Müllers verbleibende Korn beim Einfüllen des Korns in den Mahlgang der Mühle war als "Multerkorn", die Gebühr der Müllerei für den Mahlvorgang, welcher in der „Multerkiste“ (Moltkasten) gesammelt wurde.
Transportrecht mit Mühlenkarren
- 29.01.1625 Lünen: Der Baron de Gent befiehlt und bittet [Heinrich] von und zu Schwansbell, wieder seine Mühlenkarren nach Lünen zu entsenden, damit die Bürger das Mehl verarbeiten können.
- 25.04.1645 Cappenberg: Johann Reinhard Schade, Propst zu Cappenberg, bittet die Stadt Lünen darauf zu achten, dass nach altem Herkommen nur das Stift Cappenberg aufgrund der Mühle zu Alt-Lünen berechtigt ist, Getreide auf Mühlenkarren in die Stadt zu transportieren
- 1803-1804 Gesuch des v. Spee´schen Müllers zu Wahlfeld, einen Mühlenkarren ausschicken zu dürfen.
Postenmüllerei
Eine Postenmüllerei ist ein im 19. Jhdt. Müllereibetrieb, bei welchem der Müller den Kunden das Getreide postenweise oder malterweise mahlt und dafür einen Prozentsatz desselben als Bezahlung erhält.
Weitere Mühlen
Schöpfrad
Schöpfräder sind Mühlen, welche selbst um 2000 noch in Einzelfällen im Einsatz an großen Strömen wie der Nil sind. Es handelt sich dabei um ein um eine horizontale Achse rotierendes Rad, welches im unteren Teil so in Wasser taucht, das die angebrachten offenen Wasserbehälter sich dabei mit Wasser füllen. Im Bereich des höchsten Punktes des Rades entleert die Wasserfüllung dann in eine höher gelegene Auffangrinne, von wo aus ein Bewässerungskanal bis weit in die Wüste hinein gespeist werden kann. Solche Schöpfräder können auch durch weiter abstehende Göpelwerke angetrieben werden. Früher wurden sie auch von Menschenhand betrieben.
Müllerei im Metallwesen um 1900
Messerschmiede "Reidemeister"
Besteuerung von Mühlen im früheren Fürstbistum Münster 1804
An jährlicher Steuer hatten zu zahlen:
- Der Besitzer einer Wassermühle auf der Emse und Lippe von jedem Gange 10 Rt,
- Einer anderen Wassermühle, sie mag in- oder außerhalb der Hovesaat liegen, von jedem Gange 3 Rt, 9 ßl, 4 d
- Falls der Besitzer aber nur zum halben Jahre zu mahlen berechtiget ist, zahlt dersebe von jedem Gange die Halbscheid, also 1 Rt, 18 ßl, 8 d
- Der Besitzer einer Wind- oder Sägemühle 3 Rt, 9 ßl, 4 d
- Einer Oel- und Walkemühle 2 Rt, 18 ßl, 8 d
- Einer Bucke- oder Papiermühle 1 Rt, 18 ßl, 8 d
- Mühlenpächter 1 Rt, 14 ßl,
- Müller, so in Kost und Lohn stehen 18 ßl, 8 pf
Mühlenbrandsozietät
Für Ostfriesland und das Harlingerland wurde nach einem ersten vergeblichen Versuch 1754 im Jahre 1779 eine Mühlenbrandsozietät als Privatversicherungsgesellschaft gegründet. Sie war in 5 Distrikte gegliedert.
Literatur
- Kuhnert, Carl: Praktisches Lehrbuch der Mühlenbaukunst (1832)
- Kuhnert, Carl: Tafelatlas zum praktischen Lehrbuch der Mühlenbaukunst, mit beispielhaften Fotodarstellungen, Hightec des Handwerks vor Erfindung der Dampfmaschine, bearbeitet von Bodo Stratmann (Eigendruck, 2020)
- Koehne, Carl: Das Recht der Mühlen bis zum Ende der Karolingerzeit
- Theißen, Peter: Mühlen im Münsterland. ISBN 3-89325-900-7 / ISSN 0724-4096
- Beckmann, Johann: Beyträge zur Geschichte der Erfindungen, Verlag Kummer (Leipzig, 1780)
- Vischer, Daniel L.: Schiffmühlen auf dem Alpen- und Hochrhein. 2007
- Kunis, Die Reinigung des Getreides und die-dazu benutzten Maschinen und Apparate (Leipz. 1884)
- Pappenheim, Populäres Lehrbuch der Müllerei (4. Aufl., Wien 1903)
- Kick, Mehlfabrikation (3. Aufl., Leipz. 1894)
- Thaler, Die Müllerei (Wien 1894)
- Fischer, Die Müllerei (Braunschw. 1897)
- Mohr, Die Entwickelung des Großbetriebes in der Getreidemüllerei Deutschlands (Berl. 1899)
Online
Zeitschriften
- »Die Mühle« (Vereinsblatt der Müllereiberufsgenossenschaft, Leipz., seit 1864)
- »Deutscher Müller« (Organ des Verbandes deutscher Müller etc., Leipzig, seit 1880)
- »Der Müller« (Berl., seit 1885)
- »Allgemeine deutsche Mühlenzeitung«, Organ des Vereins deutscher Handelsmüller (Charlottenb., seit 1898)
- »Österreichisch-ungarische Müllerzeitung« (Wien, seit 1867).
Weblinks
- Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung (DGM) e.V.
- Mühlenkunde
- Mühlenfilm, Mühlenvideo
- Kombinierte Wind- und Wassermühlen in Deutschland