Westfälische Frei- und Femgerichte/51

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Westfälische Frei- und Femgerichte
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Am Kapiteltage zu Arnsberg 1490 wurde als Recht gewiesen, daß am Gerichtstage erscheinen mußten: „Alle diejenigen die ein eigen Rauch (eigenes Haus) hebben in einer Fryengraveschaft und darinnen wohnen, sie sin dan wetten off unwetten (wissend oder unwissend) fry off eigen tobehorig, Heren off Junkeren Lude, off sie syn dan wie sie willen und syn etc. (Kindlinger a. a. O. Bd. III Abth. II S. 626 f.)

      11. Später wurde statt des Vorsprechers auch wohl ein mit Vollmacht versehender Prokurator zugelassen.

      12. Einigermaßen beschränkt waren die Freigerichte schon durch das im December 1356 publicirte Reichsgesetz, die goldene Bulle genannt. Dasselbe befreite alle churfürstlichen Länder von der Jurisdiktion der Kaiserlichen Gerichte. Berufung an diese sollte nur im Falle verweigerter Justiz stattfinden.

      13. Urtheile aus der Zeit, wo die Grafen von Dortmund noch allein im Besitz der Freigrafschaft waren, sind nicht vorhanden, wohl aber einzelne aus den Jahren, wo die Grafschaft zum Theil an die Stadt veräußert war. Diese Urtheile ergeben, daß damals schon der Freistuhl in Dortmund in appellatorio erkannte. Ein Urtheil von 1424 beginnt mit den Worten: „Wy Heinrich von Lindenhorst, Greve to Dorpmunde etc. bekennen u. s. w.“ – Ein Urtheil in appell. findet sich u. A. in dem Werke: „die Herren etc. von Hövel,“ von Fahne, Th. II. S. 55. Nachzusehen auch Wigand a. a. O. S. 209.

      14. (Zu Paragraph 41). Um an Raum zu sparen, nehmen wir nur die Nachrichten über die Freistühle in der Grafschaft Mark und in den daran grenzenden Landestheilen auf.