Westfälische Frei- und Femgerichte/21
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Urtheil weisen und Zeugen des Gerichts sein. Das Schwert soll vor Euch auf dem Tische liegen, eben so die Weide. Darauf der Freigraf: So thue ich, wie Du mir gewiesen und hege ein Gericht und schließe des Königs Bank, Stätte und Mal mit diesen echten, rechten, freien Leuten des Königs mit Namen (die Schöffen wurden genannt) und mit den übrigen Femschöffen unter des Königs Bann und der höchsten Strafe, der Weide. – Wenn das Gericht in ein heimliches umgewandelt werden sollte, so wendete sich der Richter wieder an den Freifrohnen mit den Worten: „Ich frage Dich, ob sich ein unwissender Mann in diesem heimlichen Gerichte des Königs befindet und was solcher verschuldet hat?“ Antwort: „Die höchste Strafe!“ Fernere Frage: „[GWR 1]Wie soll man ihn denn strafen?“ Der Frohnbote antworte: „Er soll gefaßt, mit seinem christlichen Namen genannt, an Händen und Füßen gebunden und an den nächsten Baum gehangen werden.“[GWR 2] Diese Worte dienten Unberufenen zur Warnung. Der Richter gebot nun zum zweiten und dritten Mal Frieden, worauf die eigentlichen Verhandlungen begannen.
Der Kläger wurde aufgerufen und trat vor, mit ihm ein Vorsprecher Anwalt und seine Freunde, auch Folger genannt, deren Zahl nicht unter 6, nicht über 30 betragen durfte. Waffen zu tragen war den Begleitern, wozu nur Freischöffen gewählt werden durften, nicht erlaubt. Erschien der Verklagte, so stand ihm frei dieselbe Begleitung zu, auch wurde ihm ein Schöffe als Vorsprecher zugeordnet11). Wies nun der Verklagte nach, daß die That, deren er beschuldigt, gesühnt worden, oder daß er sich vor dem zuständigen Richter zu Recht erboten, was man Vollgebot nannte, – ferner wenn dieser (der zuständige Richter) erklärte, daß er Recht (vergl.
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