Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)/159
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Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892) | |
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für die auf den Sterbemonat folgenden 45 Tage der Betrag des Gehalts oder Ruhegehalts des Verstorbenen.
Von dem Nachlaß solcher Beamten, die keine zum Bezug des Sterbegehalts berechtigten Angehörigen hinterlassen oder nicht von ihnen beerbt werde, desgleichen von dem Nachlaß der Beamten, die nicht mit Pensionsberechtigung angestellt waren, wird der vorausempfangene monatliche Gehalt nicht zurückgefordert.
A. Rektoren und Professoren an Obergymnasien, an den niederen theol. Seminarien, an Oberlyceen, und oberen Realanstalten. (Zahlung aus der Witwenkasse für Civilstaatsdiener.) Die Pension beträgt, falls einsolcher Lehrer zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Pension hatte,
- 1) für die Witwe 1/3 des Ruhegehalts des Verstorbenen, mag letzterer selbst in Pension gestanden sein oder nicht;
- 2) Für jedes eheliche Kind unter 18 Jahren:
- a) wenn dessen Mutter noch lebt, 1/5 ihrer Pension;
- b) andernfalls 1/4 der Pension der Witwe.
Auf den letzteren Betrag ist die Pension der Kinder zu erhöhen, wenn ihre Mutter stirbt, ehe sie das pensionsberechtigte Alter zurükgelegt haben.
B) Hauptlehrer an den mittleren und unteren Abteilungen der Gymnasien, Lyceen und Realanstalten, Vorstände und Hauptlehrer sowie Elemenatarlehren (Kollaboratoren) an den Latein- und Realschulen (Zahlung aus der für dies Beamten bestehenden besonderen Witwenkasse.)
Stirbt ein solcher Lehrer (ohne Unterschied, ob vor oder nach Antritt des 10. Dienstjahres, ob im aktiven Ddienst oder im Pensionszustand befindlich), so wird
- 1. die Pension der Witwe innerhalb der verfügbaren Mittel von der Oberaufsichtsbehörde geregelt. Diesen steht zu, verschiedene Abteilungen der Lehrer zu bilden (s. Anm.), deren Witwen je den gleichen Pensionbetrag zu erhalten haben, auch einen Teil der verfügbaren Mittel zu besonderen Aufbesserungen für solche Witwen zu verwenden, deren Pension mit den von ihrem Gatten während einer längeren Dienstzeit und aus einem höheren Einkommen zur Witwenkasse geleisteten Zahlungen in erheblichen Mißverhältnis stünde.
- 2) Die Pension der Kinder regelt sich wie bei A, 2.
Anm.: Nach Verfügung vom 29.Juli 1878 beträgt die Witwenpension ordentlicherweise 500M. Erhöht wird dieselber, wenn ein mit Tod gagehender aktiver oder pensionierter Lehrer nsch dem Durchschnitt der dem Tode oder der Pensionierung vorangegangenen 2 Jahre ein höheres Einkommen bezogen hatte und zwar bei einem Einkommensbezug
von 2200 - 2999 M | auf 600M |
von 3000 M und darüber | auf 700M |