Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)/160

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Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)
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Wuerttembergs Lehrer und Lehranstalten 1892.djvu
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§ 9. Kürzung und Aufhören der Witwen- und Waisenpensionen.

       A. Abgezogen wird an der im § 8 bestimmten Witwenpension, wenn die Witwe mehr als 18 Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, und zwar bei einem Altersunterschied von mehr

als 18 und bis zu 22 Jahren 1/6 der Pension
als 22 und bis zu 26 Jahren 2/6 der Pension
als 26 und bis zu 30 Jahren 3/6 der Pension
als 30 und bis zu 34 Jahren 4/6 der Pension
als 34 und bis zu 38 Jahren 5/6 der Pension.

      Ist die Witwe mehr als 38 Jahre jünger alsder verstorbene Ehemann, so erhält sie überhaupt keine Pension. die Altersverschiedenheit wird berechnet nach den Geburtstaggen. Aud die Höhe der Pensionen der Waisen haben die der Witwe gemachten Abzüge keinen Einfluß.

      B. Das Recht auf den BEzug der Pensionen hört auf:

1) Für die Witwe nach Ablauf des Monats, in dem sie Stirbt oder sich wieder verheiratet.
2) Für jedes Kind mit Ablauf des Monats, in welchem deasselbe das 18. Lebensjahr zurückgelegt, heiratet, durch Dispensation volljährig wird oder stirbt.
§ 10. Beiträge des Beamten zur Witwenpensionskasse.
a) Eintrittsgeld, je 1/4 des Gehalts bei der ersten Anstellung mit Pensionsberechtigung. (Innerhalb eines Jahres zu bezahlen in gleichen, den Terminen der Gehaltszahlung entsprechenden Raten).
b) Je 1/4 von Gehaltserhöhungen.
c) Jahresbeitrag: 2% des Gehalts oder Ruhegehalts (verfallen auf 31. Dez.).
§ 11. Nachbezahlung von Jahresbeiträgen.
a) Für diejenige Dienstzeit, welche ein Lehrer nach Erstehung einer Lehramtsprüfung in unständiger Verwendung im öffentlichen Lehrdienst zugebracht hat seit Zurücklegung des 25. Lebensjahres [1], werden die gesetzlichen Jahresbeiträge in angemessenen Fristen nachbezahlt (unter Zugrundelegung des damals bezogenen Gehalts).
b) Für die Einrechnung der Militärdienstzeit wird, wenn sie der Anstellung im Schuldienst vorausgegangen ist, der Gehalt der ersten Anstellung auf Lebenszeit zu Grunde gelegt. Für das wegen eines Feldzuges neben der wirklichen Militärdienstzeit einzurechnenden weiter Dienstjahr wird kein besonderer Beitrag bezahlt.


  1. Diese Bestimmung gilt seit 1889 auch für die Präzeptoren und Reallehrer, denen bis dahin nur die nach dem 30. Lebensjahr in unständiger Verwendung im öffentl. Lehrdienst zugebrachte Zeit eingerechnet wurde.