Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)/158
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Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892) | |
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- a) wenn derselbe das 65. Lebensjahr zurückgelegt hat und durch sein Alter in seiner Thätigkeit gehemmt ist,
- b) wenn er wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geitigen Kräfte dienstunfähig geworden ist,
- c) wenn er durch Krankheit länger als ein Jahr von Versehung seines Amtes abgehalten worden ist.
Anm.: Zum Nachweis des Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhestand nachsuchenden Beamten ist die Erklärung der ihm unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde erforderlich, daß sie da Gesuch für begründet erachte.
aus der Staatskasse hat ein Beamter nach vollendenten 9 Dienstjahren. Der BEzug des Rhegehalts ist nicht durch Aufenthalt des Pensionierten im Inland bedingt. Wird ein auf Lebenszeit angestellter Beamter vorher in den Ruhestand versetzt, so bleibt der Kgl. Regierung vorbehalten, anstatt des Ruhegehalts eine Unterstützung bis zur Höhe von 40% des Gehalts aus der Staatskasse bei vorhandener Bedürftigkeit zu bewilligen.
Die Dienstzeit, die dabei in Betracht kommt, wird gerechnet vom Tag der Anstellung auf Lebenszeit an (vgl. übrigens § 11). Der Civildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militärdienstes im Reichsheer oder in der kaiserl. Marine hinzugerechnet, soweit dieselbee nicht vor Beginn des 18. Lebensjahres fällt. Für die aktive Teilnahme an einem Feldzug wird einem Beamten zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzugerechnet.
Der Ruhegehalt beträgt bei angetretenem 10. Dienstjahr 40% des Gehalts (Alterszulagen sind pensionsberechtigt, nicht aber Wohnungsgeldzuschuß oder Hausmieteentschädigung).
Mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vierzigsten einschließlich steigt derselbe
- 1) um 1¾ % aus dem Betrag des Gehalts bis einschließlich 2400M. (Höchstbetrag also 92½ %).
- 2) um 1½ % aus dem Betrag des Gehaltes, der 2400M übersteigt. (Höchstbetrag also 85%).
Bei Feststellung der Jahresbeträge der Ruhegehalte werden die sich berechnenden Pfennige auf eine volle Mark (nach oben) abgerundet.
Hinterläßt ein mit Pensionsberechtigung angestellter Beamter oder Pensionär eine Witwe oder eheliche Kinder, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, so gebührt solchen Hinterbliebenen als Sterbenachgehalt