Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)/157

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Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)
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Wuerttembergs Lehrer und Lehranstalten 1892.djvu
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bis zu 5M (einschl.) gar nicht.
von mehr als 5M bis zu 10M zu vollen 10M
in Rechnung genommen werden.

       3. Der Wohungsgeldzuschuß bildet ein Amtsemolument im Sinn des Art. 11 Ziffer 3 b des Beamtengesetzes mit der Maßgabe, daß im Fall der Versetzung eines Beamten, mit der eine Aenderung des Wohnsitzes verbunden ist, an Stelle seines bisherigen Wohnungsentgeltzuschusses derjenige seines neuen Wohnsitzes in Kraft tritt.

IV. Einiges aus dem Beamten- und Sportelsgesetz[1].

§ 1. Zahlung des Gehalts,

der etwaigen Zulagen und Mietzinsentschädigung, ebenso des Ruhegehalts und der Witwen- und Waisenpensionen erfolgt monatlich im voraus.

§ 2. Dienstverhinderung durch Krankheit.

       Im Falle seiner Dienstverhinderung durch Krankheit ist ein Beamter nicht verpflichtet, zu den Kosten einer deshalb bestellten Amtsverweserei Beiträge zu leisten, solange die Verhinderung nicht über 6 Monate dauert. Von der Ueberschreitung dieser Zeit an ist er die Kosten der Stellvertretung insoweit zu übernehmen schuldig, als sie den 3. Teil seines Einkommens nicht übersteigen, oder soweit nicht dadurch bei einem pensionsberechtigten Beamten der Betrag des Ruhegehalts angegriffen wird, den er im Fall seiner Pensionierung zur Zeit der abgelaufenen ersten 6 Krankheitsmonate anzusprechen hätte.

       Fach und Hilfslehrer haben die Stellvertretungskosten während der erste 4 Wochen einer Krankheit selbst zu bestreiten, für die weitere Dauer aber dazu bus zum 4. Teil ihres Diensteinkommens beizutragen.

§ 3. Unfreiwillige Versetzung.

auf ein anderes der Berufsbildung und bisherigen Thätigkeit entsprechendes Amt von nicht geringerem Rang und ohne Gehaltsverlust muß jeder auf Lebenszeit angestellte Beamte sich gefallen lassen, wenn es dea dienstliche Bedürfnis erfordert. Die Umzugskosten sind dem Beamten zu vergüten.

§ 4. Bleibende Versetzung in den Ruhestand.

       Ein Recht hierauf hat ein auf Lebenszeit angestellter Beamter nicht; dagegen kann die Regierung dieselbe verfügen, auch ohne Zustimmung eines Beamten:

  1. Das Genauere ist zu ersehen aus der Ausgabe des württ. Beamtengesetzes(vom 28. Juni 1876) von Amtmann Heberle, Stuttg. 1876, sowie aus Zeyer und Schicker "Das allgemeine Sportelgesetz" (16. Juni 1887). Stuttg. 1888.