Stubben (Kirchspiel Lesum)

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1926 - Blick von der Dorfstraße (neues Rückhaltebecken) nordwärts - im Hintergrund der alte Stubbener Weg als Lindenallee - heute Gärten westlich der Parkstraße - die Hecke im Vordergrund markiert die jetzige Straße Kurze Kamp

Hierarchie

Regional > Bundesrepublik Deutschland > Niedersachsen > Landkreis Osterholz > Platjenwerbe


Einleitung

Stubben, historischer Ortsteil von Platjenwerbe, Gemeide Ritterhude, Kreis Osterholz, Niedersachsen.


Politische Einteilung

Stubben ist seit 1928 mit Platjenwerbe vereinigt.


Kirchliche Einteilung/Zugehörigkeit

Evangelische Kirche

Stubben gehört(e) zur ev. luth. St.Martinigemeinde in Bremen-Lesum.


Geschichte

Allgemeine Übersicht

Zur Entstehung Stubbens schreibt Heinrich Hoops in seiner "Geschichte der Börde Lesum" (Bremen 1909) auf S.302:

"Man sagt, in alter Zeit, als die Burg Lesmona noch gebieterisch auf das Wasser der Lesum hinabschaute, sei nördlich von ihr ein kleines Lehen gegründet worden; dessen Besitzer seien in dieser Gegend einst sehr mächtig gewesen, nun aber längst, längst ausgestorben. Als das Lehnswesen in Verfall geriet, wurden, so heißt es, größere und kleinere Anbaustellen von diesem Gut abgetrennt. Die Anbauer hatten aber zunächst harte Arbeit, ehe sie ihr Korn bauen konnten. Sie mußten einen großen Wald, der die ganze Gegend einst bedeckte, zuvor ausroden. Weil nun überall so viele dicke Wurzelstümpfe stehen blieben, die man nicht auszuroden vermochte, erhielt die so entstandene Ortschaft den Namen "Up den Stubben" und später einfach "Stubben". Der letzte Rest des ehemaligen Lehnsgutes soll die Rathjensche Stelle sein."

Ein Teil des späteren Ortes Stubben trug früher den Namen Tom Cruce (1535), Thom Crutze (1568) und ist mit der Gegend zu identifizieren, in der Hof Stubben Nr.10 sich befindet. Ob sich der Name von einem nahen "Kreuzwege" oder einem vielleicht dort in katholischer Zeit vorhandenen "Wegkreuz" ableitet, ist unsicher.



1550 sind im " Sechzehn-Pfennig-Schatz" im Bistum Bremen-Verden von allen Unfreien Abgaben gefordert.


1586 werden im 16 Pfennigschatz vier Höfe aufgeführt.


1595 " Der Unfreyen Haupt schatz Register".


1640 werden in der Beschreibung des Gerichts Leßem[1] fünf Höfe aufgeführt.


1651 werden in den Angelegenheiten der Börde Lesum im Haupt-Schatzregister fünf Höfe aufgeführt.


1663 werden in einer Steuerliste fünf Höfe aufgeführt.


1691 werden in der Contributionsrolle der Börde Lesum fünf Höfe aufgeführt.


1709 werden in der Contributionsrolle der Börde Lesum fünf Höfe aufgeführt.


1789 werden in der Tobacks-Accise der Börde Lesum acht Personen genannt, die auf wohl sechs Höfe schließen lassen. Doch finden sich in der Tobacks-Accise für das Dorf Platjenwerbe auch vier Meier aus Stubben zugerechnet, die dem Haus Schönebeck Abgaben zu leisten hatten. Somit gab es 1789 wohl 10 Höfe in Stubben.


1800: Nach Heinrich Hoops (s.o.) hatte auch das Gut Schönebeck einige Besitzungen in Stubben; um 1800 werden zwei Schönebecker Meier in Stubben aufgezählt.


1806: Beschreibungs-Rolle derer, welche zu der unter dem 10ten October 1806 ausgeschriebenen Personal-Steuer concurriret haben, und zwar in dem adlichen Gerichte Leeßum der Böhrde Leeßum.


1806: Beschreibungs-Rolle derer, welche zu der unter dem 10ten October 1806 ausgeschriebenen Grund-Steuer concurriret haben, und zwar in dem adlichen Gerichte Leeßum der Böhrde Leeßum.


1806 Beschreibungs-Rolle derer, welche zu der unter dem 10ten October 1806 ausgeschriebenen Einkommen- Verdienst- und Erwerb-Steuer concurriret haben, und zwar in dem adlichen Gerichte Leeßum der Böhrde Leeßum.


1833: Liste der Seelenzahl und der Wohngebäude in der Dorfschaft Stubben am 1ten Juli 1833


1839: Liste der Seelenzahl und der Wohngebäude in Stubben am 1ten Juli 1839.


Platjenwerbe-Stubben um 1839, Karte von Arnold Bruns senior



1842: Liste der Seelenzahl und der Wohngebäude (Interessenten) in der Dorfschaft Stubben am 1ten Juli 1842.


1852: In der Urliste der Einwohner und Wohngebäude von Stubben werden 19 Höfe aufgeführt.


1875 gab es bei Einrichtung des Urkatasters 22 Höfe in Stubben.


1912 Ortsstatut für das Dorf Stubben

Auf Grund der § 2, 3, 4 und 6 des Gesetzes gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907 wird nach Anhörung Sachverständiger für die Gemeinde Stubben folgendes Ortsstatut erlassen:

§ 1

Der engen Bebauung wird die Ortsmitte vorbehalten. Die Ortsmitte umfaßt die Feldmark „Im Heisternest“ und von der Feldmark „Stubbener Heide“ diejenige Fläche, welche von den Wegen Parzellen 112, 120 und 121 und der Parzelle 14 des Kartenblatts 1 umschlossen wird.

Der weiteren Bebauung als Wohn- und Landhausviertel werden vorbehalten die Feldmarken „Im Dorfe“, „Im Hagen“, „Im Bördel“ und „Klemperhagen“ sowie der übrige Teil der Feldmark „Stubbener Heide“.

§ 2

Es darf die einzelne Bauparzelle in der Zone engerer Bebauung nicht kleiner als 12 ar, in der Zone weiterer Bebauung nicht kleiner als 18 ar und die auf dem Grundstück errichteten Gebäude dürfen höchstens einnehmen: in der Zone engerer Bebauung ein Fünftel der Grundfläche in der Zone weiterer Bebauung ein Achtel der Grundfläche. Auf bestehende gewerbliche Anlagen finden diese Bescränkungen keine Anwendung.

§ 3

Die Baugenehmigung ist zu versagen, wenn von einem bebauten Grundstücke eine Parzelle abgetrennt wird, welche die erforderliche Mindestgröße besitzt, nach deren Abtrennung jedoch das Restgrundstück auf eine geringere als die erforderliche Mindestgröße verkleinert werden würde.

§ 4

Die Entfernung der Wohngebäude von der Nachbargrenze muß mindestens betragen: Bei Wohngebäuden, die nur aus Erdgeschoß und Kniestock bestehen 3 m, bei zweigeschossigen Gebäuden 5 m. Wenn ausnahmsweise für Gebäude von mehr als 2 Geschossen die Bauerlaubnis erfüllt werden sollte (§4), so erhöht sich die Entfernung von der Grenze über 5 m hinaus, für jedes weitere Stockwerk um 3 m. Bei Beschränkheit des Bauplatzes kann die Ortspolizeibehörde mit Zustimmung der Baukommission Ausnahmen zulassen, jedoch ist die Errichtung von Wohngebäuden auf der Grenze unter allen Umständen unstatthaft.

§ 5

Für Gebäude von mehr als 2 Geschossen darf die Bauerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn es sich um herrschaftliche Landhäuser handelt, und wenn durch den Bau das Ortsbild nicht verunstaltet wird. Die Errichtung von Massenmiethäusern ist unter allen Umständen unstatthaft.

§ 6

Jedem Baugesuch müssen Vorderansicht und Seitenansichten, bei Bauten von zwei oder mehr Geschossen auch Rückansicht der zu errichtenden Baulichkeit beigefügt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Eigenart des Ortsbildes durch die Ausführung gröblich beeinträchtigt werden würde.

§ 7

Pappdächer sind nur für untergeordnete Baulichkeiten (Aborte, Schuppen, Ställe und dergl.) zulässig.


§ 8

Untersagt wird, als Dacheindeckung gemusterte Zementplatten oder Platten mit aufdringlichen Farbtönen zu verwenden.

§ 9

Jedes Baugrundstück ist längs der Straßenfront einzufrieden. Die Einfriedigung muß dem Charakter der Feldmark angepaßt sein. Für Geschäfthäuser mit offenen Verkaufsstellen sind Ausnahmen zulässig.

§ 10

Die Genehmigung von Bauformen, Konstruktionen und Verzierungen, die der heimischen Bauweise widersprechen, kann versagt werden, wenn dadurch das Ortsbild verunstaltet wird. Es sollen jedoch zum Zwecke der Anpassung des Bauentwurfs an die heimische Bauweise nur solche Aenderungen gefordert werden, welche weder den Bau, noch die Unterhaltung des Gebäudes wesentlich verteuern.

§ 11

Die Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und Abbildungen bedarf der Genehmigung der Baupolizeibehörde. Die Baukommission ist vorher zu hören.

§ 12

Eine Anhörung von Sachverständigen vor Erteilung oder Versagung der baupolizeilichen Genehmigung findet nicht statt. Nur ist die Baukommission, falls die Genehmigung versagt werden soll, vorher zu hören.

§ 13

Von vorstehen Bestimmungen kann die Baukommission mit Zustimmung der Baupolizeibehörde Ausnahmen zulassen, soweit solche nicht ausdrücklich für unstatthaft erklärt sind.

Stubben, den 30. April 1912
Der Gemeindevorsteher Seedorf.
Genehmigt Blumenthal, den 17. Oktober 1912
Der Kreisausschuß Koenigs
____
Vorstehendes Statut wird hierdurch veröffentlicht. Stubben, den 11. November 1912.
Der Gemeindevorsteher Seedorf

Das Statut in einer Zeitungsveröffentlichung stammt aus den Nachlaßakten des späteren (1915-1929) Ortsbürgermeisters Diedrich Seebeck aus Stubben Nr. 15. 1912 war Martin Seedorf aus Stubben Nr. 3 der Ortsvorsteher.



1928 Zusammenschluss der Gemeinden Platjenwerbe und Stubben zur neuen Gemeinde Platjenwerbe.



Höfegeschichte

Die Geschichte der alten Stubbener Höfe finden Sie auf der Seite des Heimatvereins Platjenwerbe.

Alle Höfe sind auf der Höfekarte verzeichnet. Von dort können Sie auf die jeweilige Hofseite im GenWiki springen. Höfekarte anzeigen.


Falls Sie die alte Höfenummer kennen, können Sie auch einen Hof direkt anwählen:

Stubben Nr. 1
Stubben Nr. 2
Stubben Nr. 3
Stubben Nr. 4
Stubben Nr. 5
Stubben Nr. 6
Stubben Nr. 7
Stubben Nr. 8
Stubben Nr. 9
Stubben Nr.10
Stubben Nr.11
Stubben Nr.12
Stubben Nr.13
Stubben Nr.14
Stubben Nr.15
Stubben Nr.16
Stubben Nr.17
Stubben Nr.18
Stubben Nr.19
Stubben Nr.20
Stubben Nr.21
Stubben Nr.22



Opfer von Krieg und Gewalt

Eine Aufstellung der Opfer von Krieg und Gewalt in Platjenwerbe und Stubben befindet sich auf einer eigenen Seite.

Flurnamen

Siehe hierzu Flurnamen, Wasser- und Wegebezeichnungen in Platjenwerbe und Stubben.


Handwerk und Gewerbe


Internetlinks

Offizielle Internetseiten


Zufallsfunde

Daten aus dem genealogischen Ortsverzeichnis

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Quellen

  1. Niedersächisches Staatsarchiv Stade: Beschreibung Des Gerichts Leßem und freyen Dämme zur Ritterhude, Heilßhorn und Schönebeke. Anno 1640, 9 Jul. Genauere Angabe fehlt bisher