Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/178

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  3. Band  |  4. Band
2. Band  |  Inhalt des 2. Bandes
<<<Vorherige Seite
[177]
Nächste Seite>>>
[179]
SH-Kirchengeschichte-2.djvu
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Kirche S. Antonii zu Moerkerken, wozu man sich am zweiten und dritten Tage nach Apostel-Theilung, d. i. nach dem 15. Juli, also in der besten Jahreszeit, versammelte. So auch galten die gewöhnlichen Bestimmungen wegen Beerdigung der Mitglieder wie in anderen Brüderschaften. Besondere Bestimmungen sind noch diese: Jeder Bruder sollte in seinem Testamente, je nachdem Gott es ihm eingeben würde, der Brüderschaft und auch dem Hause des heil. Antonius zu Moerkerken Etwas vermachen. Wenn ein fremder Priester stürbe, sollten die Brüder ihn als einen der Ihrigen begraben, und dadurch ein Werk der Barmherzigkeit üben. Bei den Mahlzeiten, über welche und das Betragen dabei es an Bestimmungen nicht fehlte, sollte, um nichtswürdige, weltliche Gespräche zu verhindern, eine kurze Vorlesung aus der heiligen Schrift gehalten werden, wie denn auch hier, gleichwie im Flensburger Kaland, die Zulassung von Schauspielern und Gauklern veboten war. Die Bestimmungen, daß Streitigkeiten der Mitglieder innerhalb der Brüderschaft geschlichtet und entschieden werden sollten, und über gerichtlichen Beistand, waren die sonst bei Gilden üblichen. Würde eines Bruders Haus abbrennen, so sollten die anderen ihm jeder 10 Garben Stroh und einen Heitscheffel Rocken geben. Hier sehen wir den Ansatz zu einer Brandgilde. Ferner wenn ein Bruder verreisen müßte, sollten die benachbarten während seiner Abwesenheit die kirchlichen Geschäfte für ihn besorgen, so auch in Krankheitsfällen, und wenn er so arm würde, daß er einer Beihülfe bedürfte, sollte jeder ihm einen Schilling lübsch geben, so oft es nöthig wäre. Hier also die Anfänge einer Verbindung zur gegenseitigen Aushülfe bei Amtsgeschäften unter den Geistlichen, wie sich solches später eben in dieser Gegend 1680 durch Aufrichtung des noch bestehenden Ostangelschen Prediger-Convents, womit auch eine Art Brandgilde verbunden ist, erneuert hat.

4. Eine ähnliche Verbindung der Geistlichen eines Landdistricts entstand in Eiderstedt, wo der Name Kaland sich auch noch bis jetzt erhalten hat für die jährlichen Versammlungen des Ministeriums dieser Landschaft. Das Kalandshaus zu Tönning wurde 1491 erbaut.

5. Auf Nordstrand war ein Kaland zu Pelworm, wozu der dortige Kirchherr Hinrich Drape 1480 ein silbernes Siegel schenkte. Vielleicht ist dieser Kaland eben die vorhin erwähnte Brüderschaft S. Salvatoris et Noae, deren Westphalen gedenkt und denselben als