Kirchenbücher und Standesregister für alle Wohnplätze im Land Hessen (1939)/003
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Kirchenbücher und Standesregister für alle Wohnplätze im Land Hessen (1939) | |
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u. dgl. — sind aufgenommen und mit † gekennzeichnet.
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II. Standesämter und Zivilstandsregister
Die standesamtliche Beurkundung aller Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle wurde durch Reichsgesetz mit Wirkung vom 1. 1. 1876 eingeführt. Aber nicht jede Gemeinde erhielt ein eignes Standesamt. In dem Hessischen Regierungsblatt 1875, S. 840 ff. steht eine „Übersicht der aus mehreren Gemeinden gebildeten Standesamtsbezirke", die dann durch spätere Verordnungen bis zur Gegenwart über Trennung oder Vereinigung, Neuerrichtung oder Umbenennung vielfach geändert wurde. Auf diesen amtlichen Bekanntmachungen beruhen die Angaben des folgenden Hauptverzeichnisses über Standesämter, abgekürzt StA. Wo nur StA steht, ist das zuständige Standesamt von Anfang an im Ort selbst.
Als Vorläufer der standesamtlichen Aufzeichnungen finden sich in allen rheinhessischen Orten Zivilstandsregister. Sie wurden unter französischer Herrschaft 1798/99 eingeführt, seit 1802 in französischer Sprache, und nach der Befreiung (1814) und dem Übergang des Landes an Hessen (1816) deutsch weitergeführt bis 1876; sie enthalten die eigentlichen amtlichen Beurkundungen wie die späteren Standesamtsregister, so daß die — anfänglich von den Franzosen vielfach verbotenen und z. T. erst nach Jahrzehnten wieder beginnenden — Kirchenbucheinträge für Rheinhessen nach 1798 nur aushilfsweise in Betracht kommen. Für sehr viele Gemeinden (mehr als ein Drittel von allen) sind sie in der Anfangszeit, meist bis 1821/22, in Nachbarorten zu finden und beginnen am Ort selbst erst später.[1] Die Angaben über
- ↑ Nur die 2–3 ersten Jahrgänge, die in deutscher Sprache geschrieben sind, waren fast überall am Ort selbst geführt. Offenbar wurden bei Einführung der französischen Register viele kleinere Orte mit Nachbarorten verbunden, die einen Französisch sprechenden "Maire" hatten. Dabei sind hie und da jene ersten 2–3 Jahrgänge in der Urschrift verlorengegangen, doch in der Zweitschrift noch erhalten.