Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/695

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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Gemeinden und Kreise bilden körperschaftliche Verbände und besorgen ihre Angelegenheiten selbständig, vorbehaltlich der gesetzlichen Aufsichtsrechte des Staates. Sie haben das Recht, Vermögen zu erwerben und zur Bestreitung ihrer gesetzlichen Ausgaben Steuern zu erheben. Die Gemeindesteuern werden umgelegt auf die (für die Staatssteuer katastrierten) Steuerwerte des Liegenschafts-, Betriebs- und Kapitalvermögens, sowie auf die Einkommensteueranschläge der betreffenden Gemarkung. Die Kreisverbände legen die Beiträge zu ihren Ausgaben auf die Gemeinden und abgesonderten Gemarkungen des Kreises nach dem Verhältnis der der Gemeindebesteuerung unterliegenden Steuerwerte um.

Aufhebung bestehender oder Bildung neuer Gemeinden, sowie Abänderung der Kreisteilung, wenn diese gegen den Willen der Beteiligten erfolgen soll, ist nur im Wege der Gesetzgebung zulässig.

1. Kreise.

Die Angehörigen der Kreise werden vertreten durch die Kreisversammlung. Diese wird gebildet

  • 1. aus den durch indirekte Wahl (durch Kreiswahlmänner) gewählten Abgeordneten (ihre Zahl soll doppelt so groß sein, als die der unter Ziff. 2 genannten Abgeordneten);
  • 2. aus den in den Amtsbezirken gewählten Abgeordneten der Gemeinden;
  • 3. aus den in den Städten über 7000 Einwohner durch den Gemeinderat (Stadtrat) gewählten Vertretern dieser Städte (für jede solche Stadt je nach der Bevölkerung 1 - 4 Vertreter);
  • 4. aus den Mitgliedern des Kreisausschusses, soweit sie nicht schon der Kreisversammlung angehören;
  • 5. aus den größten Grundbesitzern des Kreises, und zwar höchstens zu einem Sechsteil der Zahl der gewählten Mitglieder (Ziffer 1, 2, 3 oben).

Die Zahl der gewählten Mitglieder soll mindesten 24 betragen.

Stimmberechtigt und wählbar bei der Wahl der Kreis-Wahlmänner und wählbar als Abgeordneter zur Kreisversammlung sind alle Staatsbürger, welche unbescholten sind, das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und seit mindesten 1 Jahr im Amtsbezirk ansässig sind. Bei der Wahl der Abgeordneten treten zu den Kreis-Wahlmännern als geborene Wahlberechtigte hinzu die größeren Grundbesitzer und Gewerbetreibenden mit einem im Gesetz bestimmten Steuerkapital.

Die Wahl der Abgeordneten geschieht auf sechs Jahre mit hälfiger Erneuerung alle drei Jahre. Die Kreisversammlung tritt