Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/694

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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Verhandlung seine Anträge stellt und begründet. Die Bevollmächtigten der Parteien müssen aus der Zahl der bei dem badischen Oberlandesgericht oder bei einem badischen Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte sein. Die dienstliche Aufsicht führt das Ministerium des Innern.

Präsident:

Dr. Ferdinand Lewald, Wirkl. Geh. Rat, Exz. Zähringer Löwenorden Kommandeur I. Kl. - Jubiläumsmedaille - K. Württembergischer Friedrichs-Orden Kommandeur II. Kl.

Räte:

  • Ernst Behr, Geh. Rat III. Kl., Vorsitzender Rat. Zähringer Löwenorden Ritter I. Kl. mit Eichenlaub - Jubiläumsmedaille.
  • Wilhelm Holtzmann, Geh. Rat III. Kl. Zähringer Löwenorden Ritter I. Kl. mit Eichenlaub - Jubiläumsmedaille.
  • Konrad Kretzdorn, Verwaltungsgerichtsrat. Zähringer Löwenorden Ritter I. Kl. mit Eichenlaub - Jubiläumsmedaille.
  • Emil Nußbaum, Verwaltungsgerichtsrat. Zähringer Löwenorden Ritter I. Kl. - Jubiläumsmedaille.
  • Wilhelm Schupp, Verwaltungsgerichtsrat. Zähringer Löwenorden Ritter I. Kl. - Jubiläumsmedaille - K. Preußische Landwehrdienstauszeichnung II. Kl.

Ersatzrichter:

  • Karl May, Oberlandesgerichtsrat. S. o.
  • Dr. Nathan Steine, Oberlandesgerichtsrat. S. o.

Sekretariat und Kanzlei:

Sekretariat: Walter Schmitt, Oberamtmann. Jubiläumsmedaille.

Registratur: Bureaubeamter: Karl Minnig, Kanzleirat. Zähringer Löwenorden Ritter II. Kl. - goldene kleine Verdienstmedaille - Jubiläumsmedaille. Expeditur: wie Registratur.

1 weiterer Bureaubeamter, 2 Schreibbeamte, 1 Diener.

2. Bezirksräte.

Die Wahrung des öffentlichen Interesses bei den Verhandlungen und Entscheidungen des Bezirksrats steht dem vorsitzenden Beamten zu, der gegen letztere, wenn er aus Gründen des öffentlichen Interesses erhebliche Bedenken dagegen hegt, die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof ergreifen kann.

(siehe oben unter Bezirksämter.)

III. Kreise und Gemeinden.

Die gesetzlich gebotenen allgemeinen Einrichtungen der Selbstverwaltung für bestimmte räumliche Bezirke des Staatsgebiets sind die Gemeinden und die Kreisverbände. Innerhalb der letzteren können sich mit Genehmigung des Ministeriums des Innern Bezirksverbände bilden.