Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/696

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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mindestens einmal im Jahre zusammen. Sie kann von der Staatsregierung, vorbehaltlich sofortiger Neuwahl, jederzeit aufgelöst werden. Die Kreisversammlung wählt ihren Vorsitzenden selbst. Das regelmäßige Organ der Staatsregierung in Kreisangelegenheiten ist der am Sitze der Kreisverwaltung angestellte Bezirksbeamte (Kreishauptmann). Das Ministerium des Innern kann auch andere Vertreter als Bevollmächtigte zur Wahrung der Staatsinteressen an die Kreisversammlung abordnen. Die Sitzungen der Kreisversammlung sind öffentlich.

Für den Vollzug der Beschlüsse der Kreisversammlung, für Verwaltung des Kreisvermögens und der Kreisanstalten, sowie überhaupt zur Wahrung der Interessen des Kreises für die Zeit, in welcher die Kreisversammlung nicht tagt, besteht, soweit nicht Sonderausschüsse aufgestellt werden, ein von der Kreisversammlung gewählter Kreisausschuß von 5 Mitgliedern und 2 Ersatzmännern, welche Zahl aber von der Kreisversammlung mit Zustimmung der Regierung auch anders bestimmt werden kann. Der Kreisrechner wird von der Kreisversammlung ernannt.

Die Staatsregierung hat die Befugnis, gegen die Mitglieder der Kreisausschusses und die Kreisbeamten und Bediensteten in gewissen Fällen die Entlassung zu verfügen.

Wirkungskreis: Obligatorische Aufgaben der Kreisverbände sind: die Besorgung des Landarmenwesens und des Kreisstraßenwesens. Ferner sind sie berechtigt, im Interesse des Kreises und seiner Bewohner gemeinnützige Anstalten (insbesondere Straßen, Brücken, Kanäle, Sparkassen, Kreisschulanstalten, Waisenhäuser, Armenhäuser, Krankenhäuser, Rettungsanstalten, sonstige gemeinsame Anstalten zur Fürsorge für die Armen) zu gründen und zur Förderung der gemeinsamen Kultur, Wirtschaft und Wohltätigkeit die Gemeinden (durch Übernahme seitheriger Gemeindelasten auf den Kreisverband) zu unterstützen, das Vermögen des Kreises zu verwalten, die Kreisanstalten zu leiten und zu überwachen und die Mittel zu deren Unterhaltung aufzubringen.

  • A. Kreis Konstanz umfaßt die Amtsbezirke:
Engen. Pfullendorf.
Konstanz. Stockach.
Meßkirch. Überlingen.

Sitz der Kreisverwaltung zu Konstanz.

  • B. Kreis Villingen - umfaßt die Amtsbezirke:
Donaueschingen. Villingen.
Triberg.

Sitz der Kreisverwaltung zu Villingen.