Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/693
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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910) | |
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Recht wird in erster Instanz von den Bezirksräten unter dem Vorsitz des Bezirksbeamten, und in der letzten Instanz von dem Verwaltungsgerichtshof ausgeübt.
Zu derartigen Streitigkeiten gehören namentlich jene über Ortsbürgerrecht, Bürgernutzen, Beiträge und persönliche Leistungen zu Gemeindezwecken, Gemarkungsrechte, öffentliche Unterstützung, Einquartierung und Vorspann, Kirchenverbandsbeiträge, Gemeindeweg- und Kreisstraßenbeiträge usw.
In anderen Fällen erkennt der Verwaltungsgerichtshof in erster und letzter Instanz auf Klagen gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, so über Schuldigkeit zu Staatsabgaben, über Stiftungen betreffende Streitigkeiten, über Beitragspflicht der Gemeinden bzw. Kreise zum Aufwand für Landstraßen, über streitige Wegunterhaltung, Stimmberechtigung und Wählbarkeit. Gültigkeit angefochtener Gemeinde-, Kreiswahlen usw., über den Anspruch auf Staatsangehörigkeit, auf Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden in Krankenversicherungssachen usw., endlich unter gewissen Einschränkungen auf Klagen gegen polizeiliche Verfügungen der Bezirksämter und Bezirksräte, gegen Verfügungen der Staatsaufsichtsbehörden, durch welche Gemeinden, Gemarkungsinhabern, Kreisen usw. eine ihnen nicht obliegende Leistung auferlegt wird usw.
Alle Verhandlungen von Verwaltungsstreitigkeiten vor den Bezirksräten und dem Verwaltungsgerichtshofe sind mündlich und öffentlich.
Ohne mündliche Verhandlung kann der Verwaltungsgerichtshof von Amtswegen eine an sich unstatthafte oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhobene Klage oder Berufung als unzulässig verwerfen.
Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs steht dem Vertreter des Staatsinteresses die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Unzuständigkeit oder Gewaltüberschreitung zu. Über diese entscheidet der Kompetenzgerichtshof.
1. Verwaltungsgerichtshof
(mit dem Sitz in Karlsruhe).
Der Verwaltungsgerichtshof urteilt in Versammlungen von 5 Mitgliedern. Die Mitglieder müssen zum Richteramt befähigt sein, die erforderlichen Ersatzrichter werden aus der Zahl der Oberlandesgerichtsräte berufen und bekleiden ihre Stelle als Nebenamt auf die Dauer ihres Hauptamtes. Der Verwaltungsgerichtshof hat vor seiner Entscheidung den von jedem Ministerium für seinen Geschäftskreis aufgestellten Vertreter des Staatsinteresses zu hören, der in der mündlichen