Herforder Chronik (1910)/591
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Titulus V.
Vom anordnen und Vollziehung der Hochzeiten.
1.
Zu welcher Zeit keine Hochzeit allhie zu halten.
Damit nicht weniger die Hochzeiten, zu rechter Jahres Zeit, und wie sichs gebüret, celebriret, und gehalten werden mögen, Ordnen wir anfänglich, das von dem Sonntage des Advents an, bis auff heylige Drey Könige Tag inclusive, wie dann auch die ganße Fastenzeit und in den höchsten Festtagen, als, Weynachten, Ostern, und Pfingsten, keine Hochzeiten gehalten werde sollen, alles bey Poen 5 Reichs Thaler.
Länge der Hochzeit.
2. Und damit die Maß der Hochzeiten, nicht übergangen werde, soll den Persohnen der ersten drey Ständen, zween Tage, und letzten Standes nur ein Tag, obgedachtermaßen gestattet, jedoch allerseits Ständen zugelassen seyn, den dritten und respective andern Tag, Vater und Mutter, oder da die nicht wehren, an derer Statt die Vormünder und Verpfleger, so dan Brüder und Schwestern, und die bey der Hochzeit gedienet, und auffwärtig gewesen, wieder einzuladen, alles bey Poen 10 Thaler.
Würste und andere Vorehrung verboten.
3. So sol auch voriger Gebrauch, Süpssen, Würst und anderes zu verehren, hiemit abgeschaffet seyn. Im widrigen Fall, nicht allein der Bräutigam, sondern auch der Koch auff 1 Thaler gestrafft werden.
Kinder unter 10 Jahren.
4. Es sollen keine Kinder, Knaben oder Medgens, so unter zehen Jahren, bey der Hochzeit erscheinen, außerbalb des Bräutigambs, und Braut, Schwester, Bruder, und deren Kinder, alles bey Poen eines Thalers, wormit deren Eltern zum widrigen Fall, sollen angesehen werden.
Saugende Kinder.
5. Ob dann wol auch billich, das die säugende Kinder, durch ihre Mütter bey der Hochzeit gelabet werden, so sollen doch die Mägde und Dienstbotten, welche die Kinder ihren Frauen zubringen, dieselben nach deren Ersättigung, gestracks wieder zurücktragen, und nicht bey der Hochzeit bleiben, oder eine Abweisung von den Thürhütern gewärtig seyn.
Anzahl des Brodes.
6. So viel das Speysen an sich belanget, sol vor erst das Brodt so häuffig, als bisher geschehen, nicht auffgelegt, sondern nur auf jeden Teller, für einen halben Marien-Groschen Brod und dann noch in gemein auff einen jeden Tisch, zu 12 Persohnen gerechnet, zwey Rocken, jeden vor einen oder zwey Groschen, und weiter nicht, verschaffet werden, bey Poen eines Reichs Thalers.
Wie die Mahlzeit zu halten.
7. Es wird auch sowol dem Kosthalter, als dem Koch, und das jeden bey Poen eines Thalers aufferlegt, ohnfeilbar zu verschaffen, das bey den Hochzeiten des ersten, andern und dritten Standes, Mittags für (vor) 12, und bey den Hochzeiten des vierten Standes, Nachmittags für (vor) vier Uhren, auff jedem Tische angerichtet, und die Speise auffgesetzet, wie auch hingegen Nachmittags um zwey, und respective, Abends um sechs Uhren, die Mahlzeit vollendet, abgedeckt und Gott - gedanket sey.
8. Wegen der Speyse lassen wir es bey voriger Ordnung, Nemlich, das auf des ersten und andern Standes Hochzeiten, Pottharst, Schweinfleisch oder Wildbrätt, Reiß, und wer da wil Speck, und Würste, Senfffleisch, oder dafür frische Fische, und ein Gebratenes, auff des Dritten, und Vierten Standes Hochzeit aber, Pottharst, Reiß und Senfffleisch, zusampt Butter und Keß und weiter nicht, sol gespeiset, und zum Fall der nichthaltung so wol Bräutigam, als Koch, für Haupts auff einen Reichs Thaler gestrafft werden.