Herforder Chronik (1910)/592
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9. Dan ist einhellig geschlossen, das nur den ersten Standes Personen auff Hochzeiten Minderbier zu speysen vergönstiget sey, sie aber davon ohn Unterscheid die gewöhnliche völlige accise ehe hier bevor das Bier ins Thor gelassen wird, verrichten sollen.
10. Und nachdem Gott dem Herrn das übermassige Sauffen, gantz mißfällig, So sollen die Hochzeiten, allerseits um 11 Uhren, Nachmittags gäntzlich geendigt, und der Zapffen zugeschlagen seyn, auch der Spielmann und seine Gesellen nicht mehr auffwarten bey Poen drei Thaler, welche so wol der Bierzapfer als Bräutigam, zu widrigem Fall, für Häupts geben soll.
11. So sollen auch auff den ersten und andern Standes Hochzeiten keine Trompeten ausserhalb der ersten Dreyer Ehren Täntze gebrauchet werden bei Poen 5 Thaler.
Titulus VI.
Von den Hochzeits-Gaben.
1.
Ob wir dan auch wol weiter der Hochzeit Gaben halber, für (vor) diesem dahin gesehen, das damit gentzlich mögte eingehalten, und die Bürgerschaft deshalben nicht belegt oder beschweret werden, so haben wir doch allerhand considerationen, im Mittel darin getroffen, Ordnen und wollen, das den allen vier Standes Persohnen Hochzeiten an Hochzeit-Gaben, zum höchsten zwey Reichs Thaler, an Gelde, oder Geldesgewehrde und das unter nahen Blutsverwandten, Sonsten nur in gemein ein Reichs Thaler oder ein Goldgulden, und mehr nicht verehret werden sollen, bey Poen 5 Thaler.
2. Weiln wir zeithero mißfallig verspüren müssen, daß an der Braut Taffel, wann die Hochzeit Gabe überreicht worden, Ein besonder Schreiber sey gebrauchet, um das, was die eingeladene Gäste gegeben, auffzuzeichnen, so wollen wir solchen Mißgebrauch abgeschaffet, und hiermit verordnet haben, daß hinfüro die Braut sich nicht zu Tische setzen, Sondern nebenst ihren Eltern, und nechsten Blutfreunden, für (vor) dem Tische stehen, und die Hochzeit Gabe, ohn beyhabenden Auffschreiber, empfangen sol, bey Poen 10 Reichs Thaler.
Titulus VII.
Von den Belohnungen derer die zur Hochzeit auffwarten, und in specie 1. der Musicanten und Spielleute. 2. Des Kochs und seiner Mitgehilfen. 3. Der Tischträger, Vierzäpffer und anderer.
1.
Da der Bräutigam ersten und andern Standes, von dem Cantore Scholae und Organisten für (vor) und nach der Copulation in den Kirchen zu siguriren, und respective, auff der Orgel zu schlagen, begehren würde, Sol dem Cantori Scholae Praeceptori, imgleichen dem Organisten, jeden besonders, ein halb Reichs Thaler; wie auch den Cantoribus, Scholae Alumnis (welche sich zu dem Ende, zu rechter Zeit in der Kirchen finden lassen sollen, um dem Gesänge beizuwohnen)