Herforder Chronik (1910)/590
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Titulus IV.
Von Einladung der Hochzeit Gäste.
1.
Zahl der Hochzeit Gäste.
Nachdem auch dishero eine Unordnung darein erspüret worden, das zu Zahl der den Hochzeiten eine große Menge Volcks, worunter viel, wo nicht der mehrentheyl, so dem Bräutigamb, oder Braut, mit keiner Blutfreundschafft, oder anderer Verwandtnüsse zugethan zusammen beruffen seyn, wordurch diese Bürgerschafft, nicht allein hoch beschwerdt. Sondern auch die Gaben Gottes, an Essen, Trincken, und andere Sachen, die doch bey dieser bekümmerlichen Zeit, schwerlich zu bekommen, unnützlich in weinig Tagen verspildet[1], und verschwendet worden, zu dessen Remediirung, vormög voriger Ordinnantz, wolmeinentliche Mittel bereits fürgenommen, aber deroselben wider unser Vermuthen, allerdings nicht nachgegangen, und also den gewünschten effect nicht erreichet, So haben wir nochmahlen zu Gottes Ehren, und dieser Bürgerschafft frommen und besten, die Weitleufftigkeit solcher Hochzeiten hiemit endlich abschneiden, sperren, und hindern wollen, Ordnen, und setzen, daß hinfüro denen vom ersten Stande, an seiten des Bräutigambs, und Braut, und also insampt nur in viertzig, Vom andern Stande nur in dreyßig, vom dritten Stande nur in zwantzig, Und vom vierten Stande, nur in zehen Häusern (Vater und Mutter, Bruder und Schwester, ist mit gerechnet) in dieser Stadt zu bitten erlaubet, und zugelassen seyn soll, da über die vorgesetzte Zahl (der Geistliche mit eingeschlossen) im einladen geschritten würde, Sol der Bräutigamb für ein jedes Haupt 1 R. Thaler, und wo der Überschus auf zehen Häufer sich ertrüge, zwantzig Reichs Thaler, und also fort, nach dem Verbrechen, zur Straffe geben.
Tag und Stunde der Hochzeit.
2. Der Bitter (worzu die Küstere der Kirchen oder sonsten, nachgefallen, andere bequeme Manns Persohnen gebrauchet werden können), sol die Gäste zu des ersten, andern und dritten Standes Hochzeit, des Montags zuvor, auff folgenden Dingstag, und Mittwochen zu Mittage auff Elff, des vierten Standes aber auff Dingstag zu drey Uhren Nachmittags, bitten, und einladen.
Einladung zu Hochzeit.
3. Dieser Bitter sol sich ein bestendig Bitte Register geben lassen, und Einladung kein Neben Register haben, auch wenn ein jedes bitten verrichtet, solch Register, dem Regierenden Herrn Bürgermeistere, qestracks selbigen Tages zustellen bey Poen 1 R. Thaler.
Absonderliche Einladung verbotten.
4. Kein Junger Gesell, Jungfrau, Knecht oder Magd, welche in ihrer Eltern, oder mit andern im Hause seyn, sollen absonderlich sondern als zu demselben Hause gerechnet, in gemein gebeten werden.
5. Da hiegegen gehandelt würde, sol der Bräutigamb gleichfals für jede Persohn 1 Thaler zur Straffe geben.
6. Zum Fall dieser Bitter, und Einlader, von dem Bräutigamb darzu ferner ersucht würde, sol er die Hochzeits-Tage eben fleissig auffwarten, und nebenst den Verwandten und Freunden dahinsehen, das, sowol die Eingeladene, nach Standesgebühr, gesetzt werden, als sonsten in gemein alles wie in dieser Ordnung verfasset zugehe.
7. Dessen ihm zum recompens von Bräutigamb, ersten 2 Thaler, und andern Stands 11/2 Thaler, von des dritten Standes Persohnen, ein Thaler, und von des vierten Standes Persohnen 1/2 Thaler gegeben werden, wormit er friedlich seyn soll, bei Poen eines Reichs Thalers.
8. Endlich wenn die Hochzeit vollenzogen, soll der Bitter des nechst folgenden Sonnabends, für den Regierenden Herrn Bürgermeister, und Rentmeister, erscheinen, und ob denn dieser Ordinantz im einladen und bitten richtig nachgegangen und gelebet worden sey, oder nicht, getreulich mittelst Aidts (Eid) referiren.
- ↑ verspilden = vergeuden.