Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/049

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 11.


Darmstadt, den 8. Mai 1895.



Inhalt: 1) Verordnung, die Organisation des landeskulturtechnischen Dienstes betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Vornahme einer Berufs- und Gewerbezählung im Jahre 1895 betreffend.



Verordnung,
die Organisation des landeskulturtechnischen Dienstes betreffend.


Vom 30. April 1895.


      Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird hiermit verordnet, wie folgt:

§ 1.

      Unter der oberen Leitung und Aufsicht des Ministeriums des Innern und der Justiz steht die Leitung und Ueberwachung der Angelegenheiten der Landeskultur der Oberen landwirthschaftlichen Behörde zu.

§ 2.

      Der Oberen landwirthschaftlichen Behörde unterstehen für die Besorgung der örtlichen kulturtechnischen Geschäfte besondere Bezirksbehörden unter der Bezeichnung: "Kulturinspektion".
      Die bestehenden Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer öffentlicher Behörden und Beamten