Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/050

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 11.


§ 3.

      An der Spitze dieser Bezirksbehörden stehen wissenschaftlich gebildete technische Beamte, welche den Amtstitel "Kulturinspektor" führen.

§ 4.

      Die Dienstpragmatik, das Gesetz vom 27. November 1874, die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Civilbeamten in den Ruhestand betreffend, sowie das Gesetz vom 21. April 1880, die Disziplinarverhältnisse der nicht richterlichen Staatsbeamten betreffend, finden auf die Kulturinspektoren entsprechende Anwendung.

§ 5.

      Die Kulturinspektoren haben die Aufgabe, innerhalb des ihnen angewiesenen Wirkungskreises das landwirthschaftliche Meliorationswesen nach Kräften zu fördern.
      Sie haben deshalb im Allgemeinen:

       1) Unternehmungen anzuregen, welche die Entwässerung, Bewässerung und Urbarmachung einzelner Grundstücke und größerer Ländereien, sowie die Feldbereinigung bezwecken;
2) nach Maßgabe der bestehenden Gesetze, insbesondere derjenigen vom 30. Juli 1887 und 28. September 1887, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer, die Landeskulturgenossenschaften, beziehungsweise die Feldbereinigung betreffend, bei Herstellung der Vorarbeiten für solche Unternehmungen, sowie auch bei der Leitung und Ueberwachung der Ausführung mitzuwirken;
3) auf Ansuchen von Behörden oder von privaten Betheiligten die technische Leitung bei dem Vollzuge von Kulturunternehmungen zu besorgen, sowie überhaupt die Unternehmungen durch technische Beihülfe, Begutachtung und Ueberwachung zu fördern.
§ 6.

      Die Kulturinspektoren sind insbesondere zuständig, neben den in dem vorhergehenden Paragraphen erwähnten Aufgaben:

       1) Ent- und Bewässerungsanlagen, sowie
2) Bachregulierungen, Wasserversorgungen, Ortsentwässerungen und dergleichen zu projektiren und auszuführen;
3) bei Unterhaltung und Verbesserung von Bächen und nicht schiffbaren Gewässern mitzuwirken und
4) die durch Wassergenossenschaften, Landeskulturgenossenschaften oder auf andere Weise ausgeführten Meliorationsanlagen zu beaufsichtigen.