Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/194
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und solche - belegt mit den im vorigen § erwähnten Nationalen und den von den Civil-
Kommissären den Eigenthümern der abgenommenen Pferde ertheilten und von diesen quittirten Anerkenntniß-Scheinen - dem Ministerium des Innern und der Justiz vorgelegt.
Ueber die nach den §§ 16 und 25 zu zahlenden Diäten und Reisekosten, sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten wird von dem Civil-Kommissar eine Liquidation aufgestellt und solche, mit Bescheinigung versehen, nebst den bezüglichen Belegen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen 8 Tagen an das Ministerium des Innern der Justiz eingesendet, worauf dasselbe nach Feststellung der Kosten der Hauptstaatskasse zur vorschußweisen Bezahlung der Beträge für Rechnung der General-Kriegskasse Anweisung ertheilt.
Auch über diese Zahlungen wird von der Hauptstaatskasse eine Haupt-Liquidation - belegt mit den Liquidationen der Civil-Kommissäre, den Zahlungsanweisungen des Ministeriums und den Quittungen der Empfänger - aufgestellt und dem Ministerium des Innern und der Justiz vorgelegt.
Von dem letzteren werden die erwähnten beiden Haupt-Liquidationen über die für die abgenommenen Pferde gezahlten Taxpreise und über die bezahlten Diäten, Reise- und sonstigen Kosten an das Königlich Preußische Kriegs-Ministerium (Abtheilung für das Remontewesen) eingesendet, welches nach Prüfung derselben Anweisung zur Erstattung der Beträge aus den bereitesten Mitteln der General-Kriegskasse ertheilt.
Grundsätzlich ist jede Aushebungs-Kommission verpflichtet, die auf den Aushebungsbezirk repartirten Pferde wirklich aufzubringen.
Von Störungen und Stockungen des Aushebungs-Geschäfts, soweit sie nicht durch Anordnungen der Aushebungs-Kommission beseitigt werden können, ist dem Divisions-Kommando und dem Ministerium des Innern und der Justiz telegraphische Meldung zu erstatten.
Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungs-Kommission aus den ihr durch die Musterungs-Kommission zugesandten Pferden das von dem Kreise zu stellende Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig aufbringen kann, so ist von dem Civil-Kommissar, sobald sich dieses übersehen läßt, sofort die Vorführung der erforderlichen Zahl noch als kriegsbrauchbar bezeichneter, aber als überzählig von den Musterungs-Kommissionen in die Heimath entlassener Pferde, auf Grund der Nationallisten des § 21 (Anlage C), anzuordnen. Sollte sich auch aus diesen Pferden der Bedarf nicht aufbringen lassen, so ist dies sofort unter Angabe der fehlenden Zahl und Gattung dem Ministerium des Innern und der Justiz und dem
Divisions-Kommando zu melden.
Das Ministerium des Innern und der Justiz im Einvernehmen mit dem Divisions-Kommando veranlaßt die sofortige Gestellung des Ausfalls aus anderen Kreisen.