Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/193
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Nr. 30.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
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Nach Erledigung des Aushebungsgeschäftes werden die in dem National der abgenommenen Pferde (§ 28) eingetragenen Taxen summirt und wird folgendes Attest darin eingetragen : |
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist von dem Civil-Kommissar sofort an die Hauptstaatskasse einzusenden, welche hiernach die betreffenden Lokalkassen mit den nöthigen Fonds zur Bezahlung der Taxpreise für die abgenommenen Pferde versehen wird und das National demnächst der Liquidation über die vorlagsweise bezahlten Taxpreise für die abgenommenen Pferde beizufügen hat. (§ 35.) Die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil-Kommissar über die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular G. | Anlage G. |
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem Verzeichniß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (§ 32) eingetragen sind, und die Ausstellung eines Attestes hierüber, das dem Verzeichniß als Liquidationsbelag beizufügen ist. | |
Die Auszahlung der Taxsummen an die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ablieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung aus den bereitesten Mitteln der Großherzoglichen Kassen für Rechnung der General-Kriegskasse in Berlin. Wenn gegen die Auszahlung der Taxsummen an den bisherigen Besitzer von Dritten Einwendungen erhoben werden, so wird die Taxsumme zu weiterer gerichtlicher Verfügung deponirt. Ueber die hierauf aus den Großherzoglichen Kassen vorschußweise gezahlten Taxpreise für die abgenommenen Pferde wird von der Hauptstaatskasse eine Haupt-Liquidation aufgestellt |