Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/195
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Nr. 30.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
<<<Vorherige Seite [194] |
Nächste Seite>>> [196] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Der Aushebungs-Kommission steht es frei, hierbei erforderlichen Falls die Vorführung sämmtlich er noch vorhandener Pferde anzuordnen. Die Beendigung des Aushebungs-Geschäfts ist von der Aushebungs-Kommission an das Ministerium des Innern und der Justiz und an das Divisions-Kommando mit dem Hinzufügen zu melden, wie viel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Kategorien noch in dem Bezirk vorhanden sind. |
|
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Kreises wegen nachträglich erkannter Untauglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, so sind zunächst die 3 % Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits von der Aushebungs-Kommission als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde (§§ 26 und 27). Sollte auch hierdurch das vollständige Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungs-Kommissionen als kriegsbrauchbar bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vorgestellt gewesenen Pferde des Kreises auf Grund des Nationals (§ 21) direkt an den Aushebungsort zu beordern. Für den Fall, daß die Aushebungs-Kommission bereits auseinandergegangen sein sollte, nimmt der Kreisrath resp. dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung eines Thierarztes und der drei Taxatoren eine Nachrevision und Abschätzung nach Maßgabe der vorstehend dieserhalb gegebenen Bestimmungen vor und sorgt für Bezahlung und Ablieferung an die Truppentheile. |
Nach Erledigung des Aushebungs-Geschäfts hat das Kreisamt dem Ministerium des Innern und der Justiz über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten und demselben eine Uebersicht nach Anlage H beizufügen. | Anlage H. |
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach § 18 vorräthig zu haltenden Verfügungen, den Nationalen (Anlage C), Eidesformularen (Anlage D), Verzeichnissen (Anlage F), Anerkenntnissen (Anlage G) und Uebersichten über das Aushebungs-Geschäft (Anlage H) wird das Ministerium des Innern und der Justiz für Rechnung des Militär-Etats anfertigen lassen und schon im Frieden den Kreisämtern in genügender Anzahl überweisen. Liquidationen über die Beschaffungskosten dieser Formulare wird dasselbe der Intendantur des 11. Armee-Corps zur Anweisung übersenden. |