Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/100

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 13.



II. Von Thieren:
a. Für ein Pferd, Maulthier, einen Ochsen, sowie für ein Stück seltener zum Ausstellen zur Beschauung bestimmter Thiere 10 Pfennige.
b. Für eine Kuh, ein Rind, unbeschlagenes Fällen, einen Esel 6 "
c. Für ein Kalb, Schwein, Schaaf, einen Hammel, Bock, eine Ziege, ein Lamm, Zickchen, Ferkel 1 "
Von Thieren, die getragen werden, wird keine Gebühr erhoben. Thiere, die sich auf Fuhrwerken befinden, werden als Wagenladung behandelt.
III. Von Fuhrwerken:
Außer der Gebühr für die dazu gehörigen Personen und das Zugvieh nach I und II wird entrichtet:
a. Von Schubkarren oder anderen von Menschen gedrücktem oder gezogenem Handfuhrwerk, für jede drückende oder ziehende Person 4 Pfennige
b. Von leichtem, zum Personentransport bestimmten Fuhrwerk 20 "
c. Von anderem Fuhrwerk:
1) für den Wagen mit 2 Rädern 7 "
" " " " 4 " 13 "
2) sodann für die Ladung von jedem Stück der Bespannung die nochmalige unter II bestimmte Gebühr.
Ladungen unter 250 Kilogramm unterliegen dieser Gebühr (c. 2) nicht.
Bei nicht bespannten Fuhrwerken wird die Gebühr von der Ladung nach IV erhoben.
IV. Von auf nicht bespannten Fuhrwerken verladenen Gütern von, je 50 Kilogramm 1 Pfennig.
Traglasten sind frei.


Artikel 2.

      Unserem Ministerium der Finanzen steht die Befugniß zu mit den Unternehmern einer Dampfbootüberfahrt zwischen Mainz und Kastel und des Betriebs einer Pferdeeisenbahn über die Straßenbrücke sowie mit der Hessischen Ludwigseisenbahngesellschaft behufs Unterhaltung einer Omnibusverbindung mit dem rechtsrheinischen Bahnhofe Vereinbarungen wegen Entrichtung entsprechender Vergütungen als Ersatz für das ausfallende Brückengeld zu treffen.

Artikel 3.
Von Entrichtung des Brückengeldes sind befreit:
a. Sämmtliche Glieder Unseres Großherzoglichen Hauses mit Gefolge, auch für alle denselben zustehenden Equipagen, ohne Rücksicht von wem sie gebraucht werden;
b. die auswärtigen Souveräne und ihre Familien mit ihrem Gefolge; ,