Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/099
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 13.
Darmstadt, den 19. Mai 1885
Gesetz,
das Brückengeld bei Mainz betreffend.
Vom 13. Mai 1885.
Artikel 1.
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Regierungsblatt.
Nr. 13.
Darmstadt, den 19. Mai 1885
Inhalt: | 1) Gesetz, das Brückengeld bei Mainz betreffend. 2) Bekanntmachung, die Aufhebung der Entrichtung der Uebergangsabgabe für Branntwein von spiritushaltigen Linken, Polituren, Firnissen, Glasuren oder ähnlichen Fabrikaten betreffend. |
das Brückengeld bei Mainz betreffend.
Vom 13. Mai 1885.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Der Tarif für die Brückengeldgebühren bei Benutzung der Straßenbrücke zwischen Mainz und Kastel wird folgendermaßen bestimmt:
Es wird entrichtet: | |||
I. Von jeder gehenden, reitenden oder fahrenden Person, mit Ausnahme der Kinder unter 8 Jahren und der Fuhrleute von Fuhrwerken, die der Gebühr nach III b und c unterliegen | 4 Pfennige
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