Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/101

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
<<<Vorherige Seite
[100]
Nächste Seite>>>
[102]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 13.



c. die bei Unserem Hoflager accreditirten Gesandten und Geschäftsträger, welchen Freikarten ausgestellt werden;
d. die Militär-, Marine-, Post- und Telegraphenverwaltung nach Maßgabe der deßfalls bestehenden vertragsmäßigen Bestimmungen;
e. der Großherzogliche Territorialcommissär in Mainz für seine Person und den von ihm benutzten Wagen, einschließlich der sonstigen Insassen, der Vorstand des Hauptsteueramtes und der Vorstand des Kreisbauamtes zu Mainz;
f. andere Beamte oder öffentliche Diener, welche wegen ihrer Amtsverrichtungen, ferner Personen oder Fuhrwerke, die wegen Arbeiten für Rechnung des Staats die Brücke benutzen, sofern ihnen eine solche Befreiung durch Verfügung Unseres Ministeriums der Finanzen bewilligt worden ist;
g. die Einwohner zu Kastel und Kostheim von dem Personengeld für den Hinweg nach Mainz unter Beobachtung der ertheilten Controlvorschriften;
h. Schulkinder und Lehrlinge, welche zum Besuch der Schule oder Lehre die Brücke benutzen, auf Grund vorschriftsmäßiger Bescheinigungen;
i. Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen von Vereinen und Genossenschaften (weltlichen und geistlichen Standes), welche sich statutenmäßig der öffentlichen Krankenpflege widmen, gegen Ausweis durch von der Aufsichtsbehörde ausgestellte Karten;
k. Feuerwehren (Mannschaften, Fuhrwerke und Geräthschaften) bei Ausbruch von Bränden;
l. die Fuhrwerke der concessionirten Droschken- und Omnibusführer bei den Verbindungsfahrten zwischen Mainz und Kastel für die leere Rückfahrt;
m. Fuhren zur Abholung und zum Transport von Latrinenmasse, insofern die zum Transport dienenden Behältnisse mit luftdichtem Verschluß versehen sind.

      In besonderen Fällen ist Unser Ministerium der Finanzen außerdem befugt, vorübergehend weitere Befreiungen zu bewilligen.

Artikel 4.

      Gegenwärtiges Gesetz tritt mit der Eröffnung des Verkehrs auf der Straßenbrücke zwischen Mainz und Kastel in Kraft und es sind vom gleichen Zeitpunkte an die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. August 1869, das Brückengeld und die Ueberfahrtsgebühren bei Mainz, Worms, Oppenheim, Gernsheim und Kostheim betreffend, aufgehoben.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 13. Mai 1885.
            (L. S.)

LUDWIG.
Weber.