Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/017
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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Der Empfang der Anmeldung ist von dem Erbschaftssteueramt auf Verlangen unter einer demselben vorzulegenden Doppelschrift der Anmeldung zu bescheinigen. Theilnehmer an einer Schenkung werden von der Anmeldung befreit, wenn die ihnen zukommenden Anfälle von einer anderen anzeigepflichtigen Person oder einem Mitberechtigten rechtzeitig angemeldet worden sind. |
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Nachdem das Erbschaftssteueramt durch die Anmeldung oder durch die nach § 5, Abs. 2 dieser Instruction erfolgenden Mittheilungen von Urkunden oder Arten Kenntniß von dem betreffenden Schenkungsfall erlangt hat, trägt es denselben (vgl. § 6 dieser Instruction), sofern Steuerpflicht vorliegt, mit laufender Nummer in die Schenkungssteuertabelle ein, welche nach Maßgabe des in Anl. 6 hier beigefügten Musters einzurichten und im Uebrigen in sinnentsprechender Anwendung der Vorschriften über Führung der Erbschaftssteuer-Tabelle zu führen ist. | Anl. 6. |
Auf das weitere Verfahren finden dann die Vorschriften der §§ 8 bis 11 Anwendung, indem die nach dem Eingang dieses § 13 steuerpflichtigen und anmeldepflichtigen Personen innerhalb 2 Monaten vom Ablauf der Anmeldefrist an das Verzeichniß nebst Declaration (unter sachgemäßer Benutzung des Formulars Anl. 3) über die betreffende Schenkung einreichen und hierauf von dem Erbschaftssteueramt die Feststellungsverfügung und die Anweisung zur Entrichtung der Steuer (nach Maßgabe des § 11 und unter entsprechender Benutzung des Formulars Anl. 4) erlassen wird. Gleichzeitig mit Erlaß dieser Verfügung vollzieht das Erbschaftssteueramt die vollständige Eintragung des festgestellten Steuerfalls in die Schenkungssteuer-Tabelle, soweit bei der ersten Notirung desselben die Grundlagen für die Ausfüllung der einzelnen Spalten noch nicht gegeben waren und erst durch die Feststellungsverfügung definitiv normirt worden sind. |
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Die Erhebung und Beitreibung der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer, deren Ansatz nach Maßgabe der Art. 30 und 37 des Gesetzes vorläufig vollstreckbar ist, und welche nach Art. 50 des Gesetzes durch Reclamation oder Recurs nicht aufgeschoben wird, sofern das Gegentheil im einzelnen Fall nicht ausdrücklich angeordnet wird, erfolgt auf Grund des Feststellungsbeschlusses für beide Steuern gleichmäßig durch die als Hülfsbehörden des Erbschaftssteueramts |