Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/018

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 3.



fungirenden Großherzoglichen Rentämter beziehungsweise Ober-Einnehmereien und Großherzoglichen Districtseinnehmereien in der in den folgenden §§ näher bezeichneten

Weise.

§ 15.


Anl. 7 u. 8.
      Das Erbschaftssteueramt überweist die nach Art. 48 des Gesetzes und nach §§ 11 und 13 dieser Instruction festgestellten und alsbald zahlbaren Steuerbeträge nach Maßgabe der Muster Anl. 7 und 8 an die Großherzogliche Steuercontrole zur Controlirung und Erhebung. In diese Formularien beziehungsweise in die der Ueberweisungsverfügung folgenden Verzeichnisse sind diejenigen Steuerfälle nach Maßgabe der vorgedruckten Columnen genau einzutragen, welche gleichzeitig für eine Districtseinnehmerei zur Ueberweisung gelangen, so daß das Formular Anl. 7 für die gleichzeitig an eine Districtseinnehmerei zu überweisenden Erbschaftssteuerfälle und das Formular Anl. 8 für die gleichzeitig an eine Districtseinnehmerei zu überweisenden Schenkungssteuerfälle verwendet wird.

      Mit Rücksicht auf den nach der Natur der Sache ganz unregelmäßigen Eintritt, von Erbschafts- und -Schenkungssteuerfällen und die meist zweckmäßige sofortige Ueberweisung eines festgestellten Steuerbetrags erscheint es vorerst nicht angezeigt, für die Ueberweisungen bestimmte einen größeren Zeitraum zusammenfassende Termine vorzuschreiben. Vielmehr hat das Erbschaftssteueramt gleichzeitig mit Erlaß der Feststellungsverfügung auch die Ueberweisung an die Controle eintreten zu lassen.

§ 16.
Die Steuercontrole belastet nach den Vorschriften über die Erhebung und Verrechnung der indirecten Abgaben die betreffenden Rentämter mit den für deren Bezirk überwiesenen Steuerbeträgen und die letzteren theilen die Verzeichnisse derselben als Einnahmebelege an die Districtseinnehmereien mit, welche alsbald nach deren Empfang den Pflichtigen eine der Ueberweisung entsprechende Anforderung zustellen lassen.
§ 17.
Die nach den Bestimmungen des Gesetzes (insbesondere nach Art. 19 und 23 desselben) nicht alsbald zahlbaren, sondern erst nach dem Eintritt gewisser Bedingungen oder Termine fälligen Beträge sind zwar ebenfalls nach Maßgabe der §§ 15 und 16 in Einnahme zu überweisen, jedoch erst dann, wenn deren Fälligkeit und Vollstreckbarkeit mit Eröffnung des Steueransatzes nach Art. 30 und 37 des Gesetzes eingetreten ist. In diesen Fällen ist in der nach Muster Anl. 7 und 8 für Bemerkungen vorgesehenen letzten Spalte die Ursache der Aufschiebung der Erhebung anzumerken.