Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/016

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 3.



      Das Verwandtschaftsverhältniß ist bestimmt anzugeben z. B. Bruderskind, Mutterbruder, Vatersschwester etc. Die Bezeichnung Neffe, Onkel, Vetter, Base etc. genügt nicht.

      Wenn der Nachlaß oder ein Theil desselben einem lebenslänglichen Nießbrauch unterliegt oder daraus eine lebenslängliche Rente zu zahlen ist, so ist der Geburtstag des Nießbrauchers oder Rentenempfängers anzugeben.
      Die Erklärung ist von allen anwesenden Erben zu unterzeichnen.
      Nach Art. 47 des Erbschaftssteuergesetzes kann beim Mangel anderer Beweismittel dem Pflichtigen eine mündliche oder schriftliche Versicherung an Eidesstatt über die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorgelegten Verzeichnisses nebst Declaration durch das Erbschaftssteueramt abgenommen werden.

§ 11.






Anl. 4.
Ist die Steuer berechnet, so ertheilt das Erbschaftssteueramt eine Verfügung, welche den Betrag der steuerpflichtigen Masse, die einzelnen Anfälle, die persönlichen auf die Steuer Einfluß übenden Verhältnisse, die Beträge der von den einzelnen Steuerpflichtigen zu entrichtenden Steuer angibt und zugleich die Anweisung zur Entrichtung der Steuer enthält.

      Dieser Feststellungs-Beschluß nebst Anweisung ist nach Maßgabe des Formulars Anl. 4 einzurichten und sind auf der Rückseite des Beschlusses die Bestimmungen des Gesetzes in Betreff der Vollstreckung sowie etwa zu erhebender Reclamation abgedruckt. (Art. 48 bis 50 des Gesetzes).

§ 12.





Anl. 5.
      Gleichzeitig mit Erlaß der in dem vorstehenden § 11 bezeichneten Feststellungs-Verfügung vollzieht das Erbschaftssteueramt die Einträge in die Erbschaftssteuer-Haupttabelle, in welcher die betreffenden steuerpflichtigen Sterbfälle bereits nach Maßgabe des § 6 dieser Instruction vorläufig unter laufender Nummer verzeichnet worden sind. Diese Tabelle ist nach dem Muster einzurichten und zu führen, welches als Anlage 5 dieser Instruction beigefügt ist.
§ 13.
      Zur Entrichtung der Schenkungssteuer ist nach Art. 36 des Gesetzes der Geschenknehmer, und, wenn dieser kein hessischer Staatsangehöriger ist oder außerhalb des Großherzogthums sich aufhält, der Schenkgeber verpflichtet. - Auch in Betreff der Schenkungssteuer sind nach Art. 42 des Gesetzes (vgl. § 7 dieser Instruction) die steuerpflichtigen und die für die Steuer haftenden Personen verbunden, binnen 4 Wochen, nachdem sie von dem Eintritt des steuerpflichtigen Anfalls Kenntniß erhalten haben, denselben dem Erbschaftssteueramt schriftlich anzumelden, auch wenn der Erwerb des Anfalls noch nicht stattgefunden hat.