Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/164
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern. | |
Militäranwärter im Sinne der nachstehenden Grundsätze ist jeder Inhaber des Civilversorgungsscheins. | |
Anlage A. |
Der Civilversorgungsschein wird denjenigen Personen, welchen ein Anspruch auf denselben nach den Bestimmungen des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) und der Novelle vom 4. April 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) zusteht,*) gemäß der Anlage A ertheilt. |
Anlage B. |
Außerdem kann der Civilversorgungsschein solchen ehemaligen Unteroffizieren ertheilt werden, welche nach mindestens neunjährigem activem Dienst im Heer oder in der Marine in militärisch organisirte Gendarmerien (Landjägercorps) oder Schutzmannschaften eingetreten und dort als Invaliden ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der im Heere oder in der Marine zugebrachten Dienstzeit eine gesammte active Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben. Der Civilversorgungsschein ist in diesen Fällen nach Anlage B auszustellen und hat nur Gültigkeit für den Reichsdienst und den Civildienst des betreffenden Staates. |
Anlage C. |
Sind in eine militärisch organisirte Gendarmerie (Landjägercorps) oder Schutzmannschaft, in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens neunjähriger activer Militärdienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindestens sechsjähriger activer Militärdienstzeit aufgenommen worden, so darf denselben der Civilversorgungsschein nach Anlage C verliehen werden, wenn sie entweder eine gesammte active Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem Uebertritt in die Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch Dienstbeschädigung oder nach einer gesammten activen Dienstzeit von acht Jahren invalide geworden sind. Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Civildienst des betreffenden Staates. |
Die Ertheilung des Civilversorgungsscheines erfolgt in allen Fällen durch diejenige Militärbehörde, welche über den Anspruch auf diese Versorgung zu entscheiden hat. |
*) | ||||
§ 58. | Die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Personen des Soldatenstandes haben Anspruch auf Invalidenversorgung, wenn sie durch Dienstbeschädigung oder nach einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren invalide geworden sind. Haben dieselben achtzehn Jahre oder länger activ gedient, so ist zur Begründung ihres Versorgungsanspruchs der Nachweis der Invalidität nicht erforderlich. | |||
§ 75. | Die als versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden erhalten, wenn sie sich gut geführt haben, einen Civilversorgungsschein. Die Ganzinvaliden erhalten diesen Schein neben der Pension, den Halbinvaliden wird derselbe nach ihrer Wahl an Stelle der Pension verliehen, jedoch nur dann, wenn sie mindestens zwölf Jahre gedient haben. | |||
§ 10. | Unteroffiziere, welche nicht als Invaliden versorgungsberechtigt sind, erlangen durch zwölfjährigen activen Dienst bei fortgesetzter guter Führung den Anspruch auf den Civilversorgungsschein (§§ 58 und 75 des Gesetzes vom 27. Juni 1871). Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes erwerben Anspruch auf Invalidenversorgung nicht auf Grund der Dienstzeit, sondern nur durch eine im Militärdienste erlittene Dienstbeschädigung. |