Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/165

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 21.


      Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ertheilten Civilanstellungsscheine sind fortan innerhalb ihres bisherigen Gültigkeitsbereiches den Civilversorgungsscheinen gleich zu achten.

§ 2.

      Die Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden - jedoch ausschließlich des Forstdienstes - sind, unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter im Civildienste erlassenen weitergehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze vorzugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen.

§ 3.
       Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei, dem Auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, den Chiffrir-Bureaus, den Gesandtschaften und Consulaten:
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit deren Inhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerks (Abschreiben, Mundiren, Collationiren etc.) und der mit demselben zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt;
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandtschaften und Consulaten:
sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
§ 4.
       Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Ministerien und sonstigen Centralbehörden, sowie bei den Gesandtschaften und Consulaten:
die Stellen der Subalternbeamten im Bureaudienst (Journal, Registratur, Expeditions-, Calculatur-, Kassendienst u. dergl.) mit Ausschluß derjenigen, für welche eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung erfordert wird.
Bei Annahme von Bureaudiätarien ist nach gleichen Grundsätzen zu verfahren.
§ 5.

      In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden Subaltern- und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen.

§ 6.

      Insoweit in Ausführung der §§ 4 und 5 einzelne Klassen von Subaltern- und Unterbeamtenstellen für die Militäranwärter nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß andere derartige Stellen desselben Geschäftsbereichs in entsprechender Zahl und Dotirung vorbehalten werden.

§ 7.

      Ueber die gegenwärtig vorhandenen Subaltern- und Unterbeamtenstellen des Reichs- und Staatsdienstes, welche nach §§ 3 bis 6 für die Militäranwärter vorzubehalten sind, werden Verzeichnisse angelegt.
      Gleichartige Stellen, welche in Zukunft errichtet werden, unterliegen denselben Bestimmungen.