Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/077
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Die Behörde, welche den Baubescheid ertheilt hat, wird den Befolg überwachen.
Die Bestimmung des Art. 138 des Polizeistrafgesetzes, wonach neu angelegte oder wesentlich veränderte Kamine, Feuerungsanlagen und Malzdarren nicht eher benutzt werden dürfen, als bis solche polizeilich untersucht und für benutzbar erklärt worden sind, wird auf alle in § 64 dieser Verordnung erwähnten Anlagen ausgedehnt.
§ 102.
Der Feuervisitator hat für Revision eines Bauwesens, einschließlich der Untersuchung der Feuerungsanlagen, an seinem Wohnort die im Amtsblatt Nr. 5 des Ministeriums des Innern vom 17. Februar 1874 festgesetzten halbtägigen Gebühren mit 1 Mk. 50 Pf. außerhalb seines Wohnortes mit 2 Mk. 50 Pf., und wenn das Geschäft, einschließlich der Hin- und Herreise, mehr wie einen halben Tag erfordert, mit 5 Mark zu beziehen.
Wird die Revision der Neubauten den von den Kreisen oder Gemeinden bestellten Technikern übertragen und sollen denselben hierfür höhere Gebühren, als die der Feuervisitatoren, bewilligt werden, so ist die Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Justiz einzuholen.
§ 103.
Die in Art. 80 gegebene Strafbestimmung stimmt mit dem in § 367 des Strafgesetzbuchs (dessen Nr. 6, 12, 13, 14 und 15 zu vergleichen sind) festgesetzten Strafmaße überein.
Ein abweichendes Strafmaß ist in folgenden einschlägigen Vorschriften gegeben:
§§ 330, 366,9 und 10 (enthält zugleich das Strafmaß für die Art. 111, 112, 114, 277 und 278 des Polizeistrafgesetzes); §§ 368,8 und 4 (enthält das Strafmaß für die Art. 145 und 146 des Polizeistrafgesetzes), und 369,3 des Reichsstrafgesetzbuchs; Art. 136, 138, 139 295 des Polizeistrafgesetzes; § 147 der Gewerbeordnung.
§ 104.
Durch gegenwärtige Verordnung werden aufgehoben:
1) | die Verordnung vom 2. Februar 1857, baupolizeiliche Bestimmungen in Bezug auf Hauptänderungen von an Straßen stehenden Gebäuden betreffend; |