Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/076
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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wird aber erwägen, ob nicht überwiegende Gründe dafür sprechen, die Ertheilung des Baubescheids von dem vorherigen Austrage des Civilrechtsstreites abhängig zu machen.
§ 100.
Zu den Bauarbeiten, mit welchen ohne besondere Genehmigung der zur Ertheilung des Baubescheids competenten Behörde nicht begonnen werden darf, gehört auch das Ausgraben der Fundamente und Keller.
Jene Genehmigung ist nur zu ertheilen, wenn hinsichtlich der Stellung und Begrenzung des Neubaus ein Anstand sich nicht ergeben hat, der definitive Baubescheid aber aus anderen Gründen noch nicht ertheilt werden kann.
§ 101.
Jedes genehmigungspflichtige Bauwesen, mit Ausnahme der in § 92 bezeichneten Bauten, ist nach Beendigung des Rauhbaues hinsichtlich seiner plan- und vorschriftsmäßigen Ausführung zu prüfen. Die Localpolizeibehörde wird zu diesem Zwecke stets einen bei dem fraglichen Bauwesen unbetheiligten Bauverständigen zuziehen, beziehungsweise denselben mit der Prüfung beauftragen.
Ist kein besonderer von der Gemeinde oder dem Kreise angestellter Techniker hierfür angenommen, so hat die Prüfung durch denjenigen Feuervisitator (in der Regel den Maurermeister) zu geschehen, welchem die in Art. 138 des Polizeistrafgesetzes vorgeschriebene Untersuchung neuer Feuerungsanlagen ohnehin obliegt. Jene Prüfung ist regelmäßig mit der Untersuchung der Kamine und Feuerungsanlagen zu verbinden; kommen jedoch bei einem Bauwesen solche Kamine und Feuerungsanlagen nicht vor, so hat obige Prüfung selbstständig zu erfolgen.
Dem Techniker beziehungsweise dem Visitator sind zu diesem Zwecke die genehmigten Pläne einzuhändigen, aus welchen die vorschriftsmäßige Ausführung demnächst zu bescheinigen ist.
Von der erfolgten Revision des Baues ist der Behörde, welche den Baubescheid ertheilt hat, durch die Localpolizeibehörde Anzeige zu erstatten und dabei zu bemerken, ob die Ausführung des Baues vorschriftsmäßig erfolgt ist, oder ob und welche Anstände sich bei der Revision ergeben haben und binnen welcher Frist der Bauherr diese Anstände beseitigen will.