Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/075

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
<<<Vorherige Seite
[074]
Nächste Seite>>>
[076]
Ghzglhess regbl 1882.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 3.


und sind Verhandlungen über besondere Punkte nicht binnen 4 Wochen, vom Zeitpunkt des Einlangens des Baugesuchs, zu erledigen, so hat die Polizeiverwaltungsbehörde den Antragsteller mit Ablauf obiger Frist von dem Stand der Sache schriftlich in Kenntniß zu setzen.

Zu Artikel 71.
§ 96.

      Beschwerden gegen Verfügungen der Localpolizeibehörden gehen auch dann an das Kreisamt, wenn die Verfügung von der städtischen Localpolizeibehörde auf Grund der ihr nach Art. 64 letzter Abs. verliehenen erweiterten Competenz (vergleiche § 83) ausgegangen ist. Nur in den Fällen der Art. 27 und 80, wo es sich um Beseitigung gefahrbringender, beziehungsweise rechts- und ordnungswidriger Zustände handelt, geht der Recurs (der Bestimmung in Art. 56,3 der Städte-Ordnung gemäß) an den Kreisausschuß.
      Geht in den obengenannten Fällen der Art. 27 und 80 die Verfügung von dem Kreisamte aus, so ist der Recurs nicht direct an das Ministerium, sondern (der Bestimmung in Art. 80 der Kreis-Ordnung gemäß] zunächst an den Provinzial-Ausschuß zu richten.
      Hinsichtlich weiterer Ausnahmen von den Competenz-Bestimmungen des Art. 71 Abs. 1 vergleiche die Art. 25 und 30 letzter Abs., beziehungsweise § 43.

§ 97.

      E-heben Dritte binnen der gesetzlichen Frist Beschwerde gegen die ertheilte Entscheidung über die von ihnen erhobenen Einwendungen gegen die Ausführung eines Bauwesens, so ist der Bauherr unverweilt hiervon in Kenntniß zu setzen und, wenn für den Dritten unersetzlicher Nachtheil durch den Bau entstehen würde, bis zur endgültigen Entscheidung dem Bauwesen Einhalt zu gebieten. (Vergleiche Art. 75.)

Zu Artikel 72.
§ 98.

      Handelt es sich um Dispensation von baupolizeilichen oder ortsstatutarischen Vorschriften, so hat das Kreisamt zunächst die Aeußerung des Gemeindevorstands beziehungsweise Kreis-Ausschusses zu veranlassen und darauf die Verhandlungen mit gutächtlichem Berichte dem Ministerium zur Entschließung vorzulegen.

Zu Artikel 73.
§ 99.

      Die Geltendmachung privatrechtlicher Einwendungen gegen ein Bauwesen hält das Administrativverfahren und die Ertheilung des Baubescheids nicht nothwendig auf. Die Polizeiverwaltungsbehörde