Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/074

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


Zu Artikel 68.
§ 92.

      In dem gesetzlichen Verfahren über die Zulässigkeit der in §§ 16 und 24 der Gewerbeordnung bezeichneten gewerblichen Anlagen werden in der Regel zugleich die näheren Bedingungen und Vorschriften festzustellen sein, welche in baulicher Beziehung bei der fraglichen Anlage einzuhalten sind. Diese Bedingungen und Vorschriften sind für die Baupolizeibehörde bei Ertheilung des Baubescheids maßgebend, und kann letztere demnach erst erfolgen, wenn das Eingangs erwähnte Verfahren beendet ist.

Zu Artikel 69.
§ 93.

      Macht eine Gemeinde in den Fällen des Art. 69 von der ihr verliehenen Expropriationsbefugniß Gebrauch, so ist sie verpflichtet, das betreffende Gelände in öffentlicher Versteigerung an den Meistbietenden zu verkaufen. Dabei hängt es von dem Beschlusse des Gemeindevorstandes ab, ob die Befugniß, bei der öffentlichen Versteigerung mitzubieten, auf die expropriirten Grund-Eigenthümer zu beschränken ist oder nicht.

§ 94.

      Wenn es sich um den Wiederaufbau von durch Brand etc. zerstörten Ortstheilen handelt, so ist der Gemeinderath verpflichtet, darüber zu beschließen, ob für den betreffenden Ortstheil ein neuer Bauplan aufzustellen ist (vergleiche Art. 4 Abs. 4).
      Wird dabei in Folge der Regulirung der Straßen oder durch ähnliche Verhältnisse, z. B. die nothwendig gewordene Aufführung bisher mangelnder Brandmauern, die Grundfläche der seither bestehenden Hofraithen so beschränkt oder so ungünstig geformt, daß die dem seitherigen Bedürfnisse der Hofraithebesitzer entsprechenden Baulichkeiten in zweckmäßiger Weise nicht wieder aufgeführt werden können, und können sich die Interessenten nicht verständigen, so wird die Gemeinde weiter veranlaßt sein, die Bedingungen für den Wiederaufbau (die Minimalmaße für die Façaden, die Tiefe und die Grundfläche der Bauplätze) durch Ortsstatut festzustellen und auf Antrag eines der Interessenten von dem ihr in Art. 69 verliehenen Erpropriationsrecht Gebrauch zu machen.

Zu Artikel 70.
§ 95.

      Allen Behörden wird zur besonderen Pflicht gemacht, die Erledigung von Bauangelegenheiten möglichst zu beschleunigen. Kann ein Baugesuch nicht anstandslos genehmigt werden,