Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/073

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


      In dem Begleitberichte sind alle zur Beurtheilung des Baugesuchs relevanten Thatsachen zu berühren, soweit dieselben nicht aus dem Gesuche und seinen Beilagen selbst hervorgehen; eventuell sind letztere Angaben zu bestätigen. Es empfiehlt sich dabei die Anwendung von Formularien. Das Muster eines solchen Formulars folgt als Anhang.

§ 88.

      Die Nachbarn des Bauenden haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf, über ein vorliegendes Bauproject gehört zu werden. Wo es jedoch Seitens des Kreisamte angeordnet, oder von der Localpolizeibehörde für sachdienlich erachtet wird, hat letztere vor Einsendung der Pläne an das Kreisamt jene Vernehmung eintreten zu lassen und die etwa erhobenen Einwendungen, sofern sie nicht gütlich beseitigt werden können, dem Kreisamt zur Entscheidung vorzulegen.

Zu Artikel 67.
§ 89.

      Die in Art. 67 vorgeschriebene technische Begutachtung ist, abgesehen von dem in § 83 erwähnten Falle, regelmäßig von den betreffenden staatlichen Behörden zu erheben, und sollen Kosten hierdurch nicht veranlaßt werden, wenn nicht besondere Verhältnisse im einzelnen Falle ausnahmsweise eine Localbesichtigung außerhalb des Amtssitzes der betreffenden Behörde erforderlich machen.

§ 90.

      Was in Art. 67 Abs. 2 von Neubauten bestimmt ist, gilt auch von allen Bauveränderungen und sonstigen baulichen Anlagen, durch welche die Eigenthumsverhältnisse oder die Unterhaltungspflicht von Staatsstraßentheilen berührt werden, oder wo Fragen wegen der Ab- und Fortleitung des Wassers von Staatsstraßen in Betracht kommen.
      Wird durch das Benehmen mit der betreffenden Bauverwaltungsbehörde ein Einverständniß nicht erzielt, so ist die Entscheidung des Ministeriums der Finanzen einzuholen.

§ 91.

      Soll ein Bauwesen unter der Leitung einer staatlichen Baubehörde ausgeführt werden und sind die betreffenden Pläne Seitens des vorgesetzten Ressortministeriums bereits genehmigt, so hat die Polizeiverwaltungsbehörde eine weitere technische Begutachtung des Projectes nicht zu veranlassen.