Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/072

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


       c. Mindestens einen Vertikaldurchschnitt durch jeden Gebäude, mit Angabe der Terrainhöhe und der Höhe der betreffenden Straße.
d. Ansicht nach der Straße und, wenn das Bauwesen von mehreren Straßen aus sichtbar wird, Ansichten von diesen Straßen aus.
e. Bei Bauveränderungen ist der bestehende: und der künftige Zustand deutlich und durch verschiedene Farben kenntlich zu machen. Neue Bauten sind mit rother, bestehende Bauten aber, soweit sie eine Aenderung nicht erfahren, mit schwarzer und, soweit sie beseitigt werden sollen, mit gelber Farbe zu bezeichnen.
      Die unter b, c, d und e bezeichneten Grundrisse, Durchschnitte und Ansichten sind in dem Maßstab von 1/100 darzustellen.

      In allen Plänen sind die wesentlichsten Dimensionen der Gebäude, der einzelnen Räume derselben und der Constructionstheile mit deutlichen Zahlen einzuschreiben. Jedem Plan muß ein Maßstab beigesetzt werden.
      Außer den vorstehend bezeichneten Plänen können, insoweit solches zur Prüfung und Beurtheilung eines Bauprojectes erforderlich erscheint, Detailpläne in größerem Maßstabe von Gebäudetheilen, Feuerungsanlagen, Constructionen etc., sowie Nivellements des Bauplatzes und der angrenzenden Straßen verlangt werden.
      Für alle einzureichenden Pläne ist dauerhaftes Material zu verwenden, und in der Regel sind dieselben in Actenformat - 33 Centimeter Höhe und 21 Centimeter Breite - zusammengelegt einzureichen.
      Die Situationspläne sind von Demjenigen, welcher sie gefertigt hat, die Baurisse aber von dem Bauherrn und dem Techniker, von welchem sie herrühren, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Die Unterzeichner sind für die Richtigkeit der Pläne und der eingetragenen Maßverhältnisse verantwortlich.
      Für Eisenconstructionen, für ungewöhnliche Bauten, oder sonst auf Erfordern, können zu den Bauplänen schriftliche Erläuterungen, revisionsfähige Festigkeitsberechnungen etc. verlangt werden. Nach Lage der Verhältnisse kann die Polizeibehörde auch andere Maßstäbe, als die zu b, c, d und e bezeichneten, zulassen.

§ 86.

      Dem Zweck entsprechende Pläne sind auch dann vorzulegen, wenn nach Art. 65 nicht die Genehmigung nachgesucht, sondern nur eine Anzeige erstattet zu werden braucht.

§ 87.

      Die Localpolizeibehörde hat (sofern sie nicht nach Art. 64 letzter Absatz selbst zur Ertheilung des Baubescheids competent ist) die Pläne mit Begleitbericht dem Kreisamte vorzulegen.