Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/017
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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19) In den Rechtssachen, welche in besonderem Verfahren verhandelt werden, sind die Vorschriften des G.-K.-G., vorbehaltlich der nachfolgenden besonderen Bestimmungen, anzuwenden.
20) Im Aufgebotsverfahren ((§§ 823 ff. der C.-P.-O. und § 11 des E.-G. zur C.-P.-O.) ist zu erheben:
a. | Wenn dasselbe die Kraftloserklärung von Pfandscheinen, Depositenscheinen, Sparkassebüchern und ähnlichen Urkunden bezweckt (Art. 10 Ziffer 3 des A.-G. zur C.-P.-O. und K.-O.), die Hälfte der Gebühr des § 44 des G.-K.-G. | ||
b. | Für einen Sperrbefehl, der mit dem Aufgebot erlassen wird (Art. 11 des A.-G. zur C.-P.-O. und K.-O.), ein Viertheil der Gebühr des § 44 des G.-K.-G. | ||
c. | Wenn nur ein Sperrverfahren stattfindet (Art. 13 des A.-G. zur C.-P.-O. und K.-O.), die Hälfte der Gebühren des § 44 des G.-K.-G. |
Der Mindestbetrag der Gebühren unter Ziffer a-c ist 20 Pfennig.
Wird die Urkunde, wegen deren die Sperre verfügt ist, dem Gerichte vorgelegt, so sind die weiteren im Art. 12 des A.-G. zur C.-P.-O. und K.-O. bezeichneten Handlungen gebührenfrei mit Ausnahme des die Aufhebung der Sperre verfügenden Beschlusses, für welchen ein Viertheil der Gebühr des § 44 des G.-K.-G., jedoch nicht unter 20 Pfennig, zu erheben ist.
21) In dem Verfahren zur Entscheidung von Competenzconflicten sind, wenn sich sowohl die Gerichte wie die Verwaltungsbehörden oder die Verwaltungsgerichte durch unanfechtbare Entscheidung für unzuständig erklärt haben und der hiernach von den Parteien oder einer derselben nach Maßgabe des Art. 29 des A.-G. zur C.-P.-O. und K.-O. gestellte Antrag von dem Verwaltungsgerichtshofe abgewiesen wird, Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des G.-K.-G. zu erheben.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist dabei als in der Berufungsinstanz ergangen anzusehen.
In allen übrigen Fällen ist das Verfahren zur Entscheidung von Competenzconflicten gebühren- und stempelfrei. Baare Auslagen sind nicht in Ansatz zu bringen. Eine Erstattung der den Parteien erwachsenen Kosten findet nicht statt.
22) In dem Verfahren bei Streitigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entschädigung wegen derselben betreffen (§ 15 Ziffer 2 des E.-G. zur C.-P.-O.), sind für die