Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/016
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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13) Für die Verhandlung in Betreff der Errichtung oder Vergrößerung eines Familien-Fideicommisses oder landwirthschaftlichen Erbguts werden 5/10 der Sätze des § 8 des G.-K.-G. erhoben.
Außerdem ist für die gerichtliche Beurkundung, daß der Errichtung oder Vergrößerung kein Hinderniß im Wege stehe, eine besondere Gebühr zu 1 vom Hundert zu erheben.
14) Bei der Annahme an Kindesstatt werden erhoben:
a. für die Beurkundung des Amtsgerichts 3 Mark, | ||
b. für den Beschluß des Landgerichts 6 Mark, | ||
c. für die Entscheidung des Oberlandesgerichts 12 Mark. |
15) Für die Eintragung einer Hypothek oder eines Vorzugsrechtes in das Hypothekenbuch (mit Einschluß der gesetzlichen und gerichtlichen Hypotheken) sind von jedem vollen 100 Mark der Gegenstandssumme 10 Pfennig, jedoch nicht unter 20 Pfennig, zu erheben.
Wird eine Hypothek in mehrere Hypothekenbücher eingetragen, so wird die Gebühr nur einmal - bei der ersten Eintragung - erhoben.
Bei der zehnjährigen Erneuerung der Hypothekenbücher in Rheinhessen bleibt dieselbe außer Ansatz.
Vormerkungen, Berichtigungen und Löschungen sind gebührenfrei.
16) Für die Anlegung oder Abnahme von Siegeln durch den Amtsrichter oder Gerichtsschreiber ist, wenn der Werth des Nachlasses ohne Abzug von Schulden mehr als 1000 Mark beträgt, 1 Mark für jede angefangene Stunde zu erheben.
Inventare, welche an Stelle der Siegelanlage treten (Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni 1849) unterliegen der Gebühr für Vermögensverzeichnisse.
17) Für eine Sachuntersuchung, eine Entschließung mit oder ohne vorausgegangene Verhandlung oder ein Verfahren, welches ausschließlich in der Aufnahme eines gerichtlichen Protocolls besteht, ist, soweit nicht in den Tarifen besondere Bestimmungen getroffen sind, eine Gebühr von 1 bis 20 Mark zu erheben.
18) In der Beschwerdeinstanz erhöhen sich die Gebühren, wenn die Beschwerde gegen einen gebührenpflichtigen Akt gerichtet ist, um ein Viertheil und im Falle einer weiteren Beschwerde um die Hälfte.
Ist die Beschwerde nicht gegen einen gebührenpflichtigen Akt gerichtet, so wird, wenn sie als unzulässig oder unbegründet verworfen oder zurückgewiesen wird, die Gebühr der Ziffer 17 erhoben.