Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/018

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
<<<Vorherige Seite
[017]
Nächste Seite>>>
[019]
Ghzglhess regbl 1882.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 1.


Entscheidung über den Antrag auf Einweisung (Art. 31 des A.-G. zur C.-P.-O. und K.-O.) 3/10 der Gebühr des § 8 des G.-K.-G. zu erheben.
      Wenn eine Verhandlung stattfindet (Art. 33 des A.-G. zur C.-P.-O. und K.-O.), wird die volle Gebühr (§ 18 des G.-K.-G.] erhoben.
      23) Bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen (§§ 755-757 der C.-P.-O.) werden erhoben:

       a. Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf Anordnung der Zwangsvollstreckung in Gegenstände, welche außer Grundstücken zum unbeweglichen Vermögen gehören, die gleiche Gebühr, wie die in § 35 Ziffer 2 des G.-K.-G. für die nämliche Entscheidung bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück festgesetzte Gebühr.
      Bei mehreren Anträgen, welche sich auf denselben Anspruch und denselben Gegenstand beziehen, ist nur die erste Entscheidung gebührenpflichtig.
b. Für den Zuschlag die Hälfte der Gebühr des § 8 des G.-K.-G.
      Wird das Verfahren nach Anordnung der Zwangsvollstreckung vor ertheiltem Zuschlag eingestellt, so ist nur 1/10 der Sätze des § 8 des G.-K.-G., jedoch nicht mehr als 5 Mark, zu erheben.
      Hat sich dieses Verfahren auf Einschreibung eines Hypothektitels beschränkt, so wird eine Gebühr für dasselbe nicht erhoben.
      War die Einstellung des Verfahrens nur eine einstweilige, und wird das Verfahren später bis zum Zuschlag fortgesetzt, so wird die Gebühr des Absatz 2 in diejenige des Absatz 1 eingerechnet.
c. Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, in der Beschwerdeinstanz die Gebühr des § 45 des G.-K.-G.
d. Für ein bei der Zwangsvollstreckung vorkommendes Vertheilungsverfahren die Gebühr des § 42 des G.-K.-G.
e. Für die Berechnung der Gebühren ist in den Fällen a bis c der Betrag der zwangsweise beizutreibenden Forderung oder, wenn der Gegenstand der Zwangsvollstreckung einen geringeren Werth hat, dieser geringere Werth maßgebend.
In dem Falle d berechnet sich die Gebühr nach dem zur Vertheilung kommenden Betrag.
f. Zur Zuschlagsurkunde ist der vorgeschriebene Stempel (Ziffer 1 des Stempeltarifs) mit der Erhöhung (Ziffer 29 desselben) zu verwenden.
g. Im Falle einer Zwangsverwaltung wird, wenn dieselbe in einer Sequestration besteht, von der jährlichen Bruttoeinnahme die doppelte Gebühr, wenn sie in einer Verpachtung besteht, von dem jährlichen Pachtzinse die volle Gebühr des § 8 des G.-K.-G. erhoben.