Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/004
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Vor erfolgter Stempelverwendung dürfen die stempelpflichtigen Urkunden nicht ausgehändigt, keine Ausfertigungen oder Abschriften derselben und keine Bescheinigungen oder Mittheilungen über die vorgenommene Amtshandlung ertheilt werden.
Der zuwiderhandelnde Beamte bleibt der Staatskasse für Entrichtung des fehlenden oder ordnungswidrig verwendeten Stempels verhaftet und hat außerdem (abgesehen von der Befugniß der vorgesetzten Behörde zur Erkennung von Ordnungsstrafen und zur Einleitung des Disciplinarstrafverfahrens) eine Zuschlagsgebühr im Betrage jenes Stempels zu entrichten.
§ 13.
Die Gebührenpflicht wird - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 12, 14 und 15 der gegenwärtigen Verordnung - durch den Gebühren-Tarif bestimmt.
Wo derselbe für den Gebührenansatz einen Spielraum gewahrt, ist die Gebühr innerhalb dieses Spielraums nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache, sowie nach dem Werthe oder der Bedeutung des Gegenstandes zu bestimmen.
Der Mindestbetrag einer zur Staatskasse zu erhebenden Gebühr ist in der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit zehn Pfennig.
Ist in dem nichtstreitigen Verfahren eine Entscheidung oder sonstige Amtshandlung, für welche eine Gebühr nicht zu erheben wäre, nach freier richterlicher Ueberzeugung muthwillig veranlaßt worden, so kann das Gericht von Amtswegen sofort nach dem Beschlusse eine Gebühr von zwei bis zwanzig Mark erheben.
Die gleiche Befugniß steht der Aufsichtsbehörde bei Beschwerden wegen verweigerter oder verzögerter Justiz zu.
Gegen den betreffenden Beschluß findet Beschwerde statt (§ 4 Abs. 3 des G.-K.-G.), vorausgesetzt, daß nicht die oberste Aufsichtsbehörde den Beschluß erlassen hat.
Wird eine in dem nichtstreitigen Verfahren anhängige Suche durch Zurücknahme des Antrags oder in anderer Weise erledigt, bevor ein stempel- oder gebührenpflichtiger Akt stattgefunden hat, so ist ein Zehntel des für die Erledigung der Sache bestimmten Betrags zu erheben.