Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/005
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Unser Ministerium des Innern und der Justiz kann bestimmen, dass auch außer den Fällen der Verordnung, den Ansatz, die Erhebung und die Beitreibung der Gerichts-Kosten betr., vom 31. Mai 1880 die in die Staatskasse zu vereinnahmenden Gebühren und Auslagen in Stempel zu erheben seien.
§ 17.
Schuldner der Stempel, Gebühren und Auslagen ist in dem Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit derjenige, welcher die kostenpflichtige Handlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse dieselbe vorgenommen wird.
Schuldner der Stempel, Gebühren und Auslagen in der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit ist auch derjenige, welcher dieselben übernommen hat.
Der ursprüngliche Schuldner (§ 17) haftet neben demselben sammtverbindlich.
§ 19.
Wo die Stempel und Gebühren nach dem Werthe des Gegenstandes zu berechnen sind, kommen für die Werthberechnung - vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung und ihrer Tarife - die Vorschriften des Deutschen Gerichtskostengesetzes zur entsprechenden Anwendung (§§ 1 und 2 des Gesetzes vom 30. August 1879).
Die auf dem Gegenstande haftenden Schulden werden dabei, soweit nicht in den Tarifen im einzelnen Falle das Gegentheil bestimmt ist, nicht in Abzug gebracht.
Bei gegenseitigen Verträgen bemißt sich der Stempel, soweit der Stempel-Tarif nicht andere Bestimmung trifft, nach dem Werthe derjenigen Leistung, welche den höchsten Stempelsatz ergibt.
In dem Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit haben die Betheiligten den für den Stempel- oder Gebührenansatz maßgebenden Werth, sofern derselbe nicht schon aus dem Inhalte des betreffenden Geschäfts hervorgeht oder sonst gerichtsbekannt ist, anzugeben.