Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/003
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Zugleich ist die Ausfertigung, der Auszug oder die Abschrift mit Bescheinigung darüber zu versehen, welcher Stempelbetrag zur Urschrift der Urkunde verwendet worden ist.
Zustellungsurkunden sind stempelfrei.
§ 8.
Die Stempelpflicht wird erfüllt durch Aufklebung und Entwerthung von Stempelmarken auf dem stempelpflichtigen Schriftstück.
Die Marken müssen den Betrag des tarifmäßigen Stempels decken und am oberen Rande der Urkunde aufgeklebt werden.
Behufs der Entwerthung ist in jeder einzelnen der verwendeten Marken das Datum der Verwendung mittelst deutlicher Schriftzeichen ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift niederzuschreiben.
Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen sind zulässig.
Wird die Marke von einem Beamten oder einer Behörde verwendet, so sind in derselben die Anfangsbuchstaben der Dienststelle und das Datum der Verwendung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 niederzuschreiben oder durch Stempel aufzudrücken.
Stempelzeichen, welche den Bestimmungen der §§ 8 und 9 zuwider verwendet worden sind, werden, soweit nicht in dem Falle den § 8 das Erforderliche durch den mit der Sache befaßten Beamten nachgeholt werden kann, als nicht verwendet angesehen.
Der Stempelbetrag ist regelmäßig durch eine möglichst geringe Zahl von Marken zu decken.
Die mit der Errichtung oder Ausstellung stempelpflichtiger Urkunden befaßten Beamten haben auf genaue Befolgung der Stempelvorschriften zu achten und rechtzeitig die Beibringung der erforderlichen Stempelzeichen zu veranlassen.