Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/185
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
<<<Vorherige Seite [184] |
Nächste Seite>>> [186] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
§ 34.
Die Collegialräthe haben sich über die Befähigung und Thätigkeit, sowie über den Werth der Leistungen der Revidenten in fortlaufender Kenntniß zu erhalten.
Zu den Obliegenheiten der Räthe gehört die Prüfung der in Gemäßheit des Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes von den Revidenten erhobenen Erinnerungen zu den Staatsrechnungen, sowie der von den Revidenten entworfenen Beschlüsse zu den in Artikel 8 pos. 1-3 aufgeführten Rechnungen, die Feststellung der Erinnerungen und Beschlüsse, insoweit dieselbe nicht durch collegialische Beschlußfassung erfolgt, und die Zeichnung der zu ihrem Referate gehörigen Concepte. Durch die Zeichnung der Concepte übernehmen sie die Verantwortlichkeit für die darin enthaltenen Ausführungen und thatsächlichen Angaben.
Es liegt ihnen ob, sich durch selbstständiges Eindringen in die einzelnen Etats, Rechnungen und Belege von der Vollständigkeit der von der Justificatur vorgelegten Arbeiten Ueberzeugung zu verschaffen, also auch namentlich darüber zu vergewissern, daß bei der Prüfung der Rechnungen auch den der Ober-Rechnungskammer durch Artikel 9 und 20 des Gesetzes gestellten Aufgaben Genüge geschehen ist.
Zufolge der den Collegialräthen auferlegten Verantwortlichkeit sind dieselben berechtigt, Abänderungen an den schriftlichen Arbeiten der Justificatur, welche nicht das Materielle der Sache berühren, nach selbstständigem Ermessen vorzunehmen, sowie neue Erinnerungen, wo sie solche für nöthig erachten, hinzuzufügen.
Ob und inwiefern sie dabei ein vorgängiges Einvernehmen mit dem Revidenten oder den Vortrag beziehungsweise die Beschlußfassung im Colleg für erforderlich halten, bleibt, sofern letztere nicht ohnehin eintreten muß, ihrem pflichtmäßigen Ermessen vorbehalten.
Als ständige Referenten haben die Räthe alle in ihren Geschäftskreis einschlagenden Gegenstände, namentlich die Correspondenz mit den betreffenden Verwaltungsstellen, zu bearbeiten, die dazu bestimmten oder nach ihrem Ermessen dazu geeigneten Sachen zum Vortrag zu bringen und dieselben den gefaßten Beschlüssen gemäß zu erledigen.
Zu den Obliegenheiten der Räthe gehört es ferner, die im Laufe eines Etatsjahres in ihrem Referat gesammelten Materialien, welche zur Aufnahme in den nach Artikel 22 des