Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/184

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 25.


gehörenden Beamten; die Annahme des übrigen Personals (Justificatur- und Schreibgehülfen) etc.; die Bewilligung von Urlaub; die stets widerrufliche Genehmigung, daß Revisions- oder Kanzleibeamte eine mit ihrem Dienst verträgliche Nebenbeschäftigung übernehmen; ferner alle auf Gehaltsaufbesserung, Bewilligung von Remunerationen, Rangerhöhung, Verleihung von Titeln, Orden und sonstigen Auszeichnungen, sowie die auf die Pensionirung des Dirigenten, der Beamten der 1. Justificatur-Abtheilung und der Kanzlei bezüglichen Angelegenheiten.
      Endlich steht demselben die Befugniß zu, Vorschläge wegen Gehaltsaufbesserung, Bewilligung von Remunerationen, Rangerhöhung, Verleihung von Titeln, Orden und sonstigen Auszeichnungen, sowie wegen Pensionirung der Collegialräthe, der Beamten des Secretariats, der Registratur und der 2. Justificatur-Abtheilung an das Staatsministerium beziehungsweise an das Ministerium des Innern und der Justiz zu richten.

§ 29.

      Der Präsident hat die Vertretung der Ober-Rechnungskammer in ihren öconomischen Beziehungen und verfügt über die derselben bestimmten und zur Verfügung gestellten etatsmäßigen Mittel vorbehaltlich der Fälle, in welchen Unsere Entschließung einzuholen ist.
      Die Ausgabe-Anweisungen zu Lasten der etatsmäßigen Mittel sind der Deputation für Anweisungen (Abschnitt IV.) übertragen.

§ 30.

      Dem Präsidenten bleibt es überlassen, in allen Angelegenheiten, welche seinem persönlichen Wirkungskreis überwiesen sind, insbesondere auch in den Fällen der §§ 24, 25, 28, das Gutachten des Collegs oder einzelner Mitglieder desselben einzuholen, sowie in den die Mitglieder der Justificatur betreffenden Fällen den Dirigenten mit Gutachten zu hören.

§ 31.

      In Bezug auf Beurlaubung des Präsidenten ist das Staatsministerium zuständig. In Ansehung des den Mitgliedern des Collegs und den übrigen Beamten zu bewilligenden Urlaubs hat er die den Vorständen der Ministerien beigelegten Rechte.

§ 32.

      Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten hat der älteste und, wenn auch dieser verhindert sein sollte, der nächstälteste Rath die Vertretung zu übernehmen.

§ 33.

      In den zum persönlichen Geschäftskreis des Präsidenten gehörigen Angelegenheiten werden die Concepte und Reinschriften unter seinem amtlichen Titel vollzogen.