Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/186

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 25.


Gesetzes zu erstattenden Bericht beziehungsweise in die für die Stände bestimmten Bemerkungen, ferner für die an das Staatsministerium zu richtende Denkschrift dienlich sind, nach erfolgter Feststellung im Colleg zu redigiren und für ihren Geschäftsbereich zusammenzustellen. Für die der collegialischen Beschlußfassung unterliegende Schlußredaction hat der Präsident in geeigneter Weise Sorge zu tragen.

§ 39.

      Die Räthe haben sich den ihnen übertragen werdenden Aufträgen zur Vornahme von Visitationen und Ueberlieferungen, ferner der Erstattung solcher Gutachten und Berichte zu unterziehen, welche von ihnen als Referenten oder Correferenten in einzelnen Sachen abzugeben sind oder ihnen aus anderen dienstlichen Veranlassungen durch Beschluß des Collegs oder des Präsidenten aufgetragen werden.

§ 40.

      In Abwesenheits- oder Krankheitsfällen haben die Collegialräthe nach näherer Anordnung des Präsidenten sich gegenseitig für die einzelnen Fälle zu vertreten.

IV. Von der Deputation für die Anweisungen.
§ 41.

      Die Anweisungen zu Lasten der etatsmäßigen Mittel der Ober-Rechnungskammer erfolgen durch eine zu bildende "Deputation für die Anweisungen Großherzoglicher Ober-Rechnungskammer".

§ 42.

      Diese Deputation besteht aus zwei Mitgliedern, welche ebenso wie ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung eines der beiden Mitglieder von dem Präsidenten aus den Collegialräthen auf unbestimmte Zeit ernannt werden.
      Die Hauptstaatskasse ist von der erfolgten Ernennung in Kenntniß zu setzen.

§ 43.

      Dieser Deputation werden die dem Präsidenten bei der Hauptstaatskasse zu eröffnenden Credite zur Verfügung gestellt; sie vollzieht innerhalb derselben die erforderlichen Anweisungen unter Beachtung der bestehenden Vorschriften, insbesondere der Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staats betreffend, vom 14. Juni 1879.
      Die Deputation hat ferner die nach Artikel 8 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes zu führende Jahresrechnung über die Bureaubedürfnisse an Schreibmaterialien abzuhören.